Erbe darf nicht verkauft werden

22. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Hans Hoss
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 12x hilfreich)
Erbe darf nicht verkauft werden

Die Eheleute S wollen ihren Neffen und Nichten N Immobilen vererben, mit der Maßgabe, diese 15 Jahre lang nicht verkaufen zu dürfen.
Die N schlagen vor, dass die S dies in ein Testament schreiben und das Testament den Ns auszuhändigen.
Fragen: Reicht diese Art der Regelung den vorzeitigen Verkauf zu verhindern, bzw. kann dies leicht umgangen werden?
Wie sollte diese Regelung am sichersten gestaltet werden und welche Kosten würden entstehen?

Danke für hilfreiche Hinweise.

HH

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Das Haus soll ja wohl ab Erbfall 15 Jahre nicht verkauft werden.
Das Testament wäre dann beim Nachlassgericht zu hinterlegen,
und es sollte ein Nachlasspfleger bestimmt werden.
Der kostet in der Regel 3 - 5 % des Nachlasses.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Immobilien bringen nicht nur Geld, sondern kosten es auch.

Daher sollte man sich und auch den potentiellen Erben die Frage stellen,
ob man sich und den Erben damit einen "Gefallen" tut, oder ihnen einen möglichen finanziellen Klotz ans Bein bindet.

Mit Zwangsversteigerung weil Raten / öffentliche Abgaben / Steuern nicht mehr bezahlt werden können, ist keiner der Parteien geholfen.

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-- Editiert spatenklopper am 22.12.2014 15:22

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hans Hoss
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 12x hilfreich)

@ xxsirodxx
Bedeutet das, falls keine Hinterlegung beim Nachlassgericht und kein Nachlasspfleger eingesetzt, kann das Erbe vorzeitig verkauft werden?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Die Hinterlegung beim Nachlassgericht hat damit nichts zu tun. Allerdings sollte man bedenken, dass für den Fall, dass sich die Erben einig sind, diese sich nicht an das Testament halten müssen. Daher wäre die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll, wenn man sicher gehen will, dass so eine Auflage auch eingehalten wird.

Auf der anderen Seite schließe ich mich den Bedenken von Spatenklopper an. Dabei denke ich nicht einmal so sehr an finanzielle Engpässe, sondern vielmehr an Streitigkeiten, die zwischen den Erben entstehen können (Reparaturen, Modernisierungen usw.)

Mit erschließt sich der Sinn einer solchen Auflage nicht. Die eigene emotionale Bindung an das Haus über den Tod hinaus den Erben aufzuerlegen, halte ich für wenig sinnvoll. So eine Auflage führt jedoch dazu, dass jeder einzelne Erbe den Verkauf verhindern kann. Normalerweise kann jeder einzelne Erbe einen Verkauf auch gegen den Willen der anderen Erben durchsetzen.

Ob man aber tatsächlich 3-5% des Nachlasswertes dafür einsetzen will, den Verkauf auch für den Fall zu verhindern, dass sich alle Erben einig sind, muss letztlich jeder selbst wissen.

Zudem würde ich in so einem Fall empfehlen, das Testament von einem Notar verfassen zu lassen, da andernfalls durch ungeschickte Formulierungen leicht unerwünschte Ergebnisse erzielt werden.

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