Moin
Bin hier neu und muss unbedingt folgende Frage stellen. Meine Eltern wohnen seit fast 44 Jahren in einer Mietwohnung
Laut Mietvertrag Einzug wie gesehen und Auszug neu renoviert. Nun ist meine Mutter im Apr plötzlich verstorben und mein an Demenz erkrankter Vater kam von einer kurzzeitpflege nicht mehr zurück in die Wohnung und lebt seit dem im Pflegeheim. Meine Schwester, welche für beide eine Vollmacht hat, hat die Wohnung fristgerecht gekündigt. Der Vermieter verlangt jetzt eine komplette Renovierung der Wohnung samt Rückbau von Holzvertäfelung. Die Küche darf bleiben. Dazu muss ich sagen, der Vermieter hat die Wohnung erst vor wenigen Jahren blind gekauft. Er kannte sie nicht. Die Hausverwaltung hat sich mindestens einmal in den ganzen Jahrzehnten geändert. Nun zu meiner eigentlichen Frage :
Sind wir als Kinder (2schwestern) für die Renovierung und für den Rückbau zuständig oder ist allein mein Vater theoretisch dafür haftbar zu machen. Vermögen oder Werte existieren leider nicht.
Hoffe auf ein paar Ideen und Tipps
Erbe des Mietvertrags bei Todesfall der Mutter?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der rechtliche Mieter ist dafür verantwortlich. Die Kommunikation mit Euch/der Schwester kam wohl nur auf Grund der Vollmacht und da der eigentliche Mieter nicht greifbar scheint.
Danke Mr Cool
Ja, meine Schwester hatte die Wohnung dann gekündigt, weil klar war das mein Vater nicht mehr alleine leben kann und meine Schwester nicht die 24 Std Bereitschaft leisten kann. Ich selbst wohne 300 km entfernt. Wir haben dann die Wohnung so nach und nach leer gemacht und in 2 Wochen wird der Rest entsorgt. Der Vermieter meint, wir seien die Erben und wir müssen das machen. Wir sehen das irgendwie anders. Vater war Mieter auch namentlich mit meiner Mutter im Vertrag stehend. Klar ist und auch, das er mit seinen 70 Jahren und seiner Krankheit das nie schaffen würde. Wir wollten die Wohnung vesenrein übergeben aber das sieht der Vermieter nicht so
Wir sind völlig verzweifelt
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Guten Abend,
die Meinung des Vermieters interessiert nicht. Sie und Ihre Schwestern sind keine Erben. Erben würden sie erst, wenn der Vater verstirbt. Bis dahin sind sie Kinder und nicht aus den Verträgen der Eltern - insbesondere auch Mietverträgen - verpflichtet. D. H., sie müssten nichts tun. Würde ihr Vater versterben, und Sie und ihre Schwester würden das Erbe ausschlagen, könnte der Vermieter keinen Cent für Renovierungen, Rückbau oder Miet- und Nebenkostenrückständen bei ihnen geltend machen.
Lassen Sie sich vom Vermieter nicht beeindrucken. Eigentlich soll der Vermieter froh sein, dass sie die Wohnung räumen.
Eine Vollmacht ihres Vaters verpflichtet sie nicht, diese auch umzusetzen.
Das ist das klassische unternehmerische Risiko. Ein Ausfall von Mieteinnahmen. Das hat der Vermieter zu tragen und sonst niemand. Macht das, was Ihr tun könnt, der Rest ist sein Problem, der des Vermieters.
wirdwerden
Naja, es ist ohnehin fraglich was der Vermieter bei einer 44 Jahre lang abgewohnten Wohnung überhaupt geltend machen kann. Die Renovierungsklauseln im Vertrag sind sicher unwirksam, also bleibt evtl. noch ein Schadenersatz, bei dem aber wieder der Abzug neu für alt zu berücksichtigen ist und hier wohl ziemlich genau 100% beträgt.
Oder gab es zwischenzeitlich mal Renovierungen durch den Vermieter?
Renoviert wurde nie etwas vom Vermieter aus. Investitionen gleich Null
Selbst für den Fall, dass Ihr Erben Eurer Mutter seid, so gilt bei Mietverträgen eine Sonderregelung, nach der vorrangig der Mietvertrag mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt wird (§ 563a BGB
). Euer Vater ist daher in jedem Fall alleiniger Mieter der Wohnung geworden unabhängig von der Erbfolge nach Eurer Mutter. Auf diesen Umstand sollte der Vermieter hingewiesen werden.
Je nach genauem Wortlaut der Renovierungsklausel ist diese wahrscheinlich unwirksam. Wenn der Vermieter den Rückbau der Holzvertäfelung fordert, dann muss er beweisen, dass diese beim Einzug nicht vorhanden war. Wenn bei Deinem Vater sowieso nichts zu holen ist, dann hat der Vermieter unabhängig davon, ob seine Ansprüche berechtigt sind oder nicht, ganz einfach Pech gehabt.
@hh
Der Paragraph 563b kommt ja demnach nicht zum Tragen, da mein Vater ja grundsätzlich auch laut Vertrag Mieter der Wohnung war?
Wenn Dein Vater als alleiniger Mieter im Mietvertrag stand, dann ist er ohnehin alleine für die Kosten verantwortlich.
Standen Vater und Mutter als Mieter im Mietvertrag, so hat der Vater nach § 563a BGB
den Mietvertrag fortgesetzt. Der § 563b BGB
ist dann zwar anzuwenden, jedoch kann ich nicht erkennen, welche Verbindlichkeiten vor dem Tod der Mutter eingetreten sein könnten oder gab es Mietrückstände?
@TomRohwer
zu 1.: Die Ansprüche richten sich gegen denjenigen, der nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eintritt oder ihn fortsetzt. Das sind häufig nicht die Erben (§§ 563
, 563a BGB
).
Zitat:Welche Ansprüche überhaupt gerechtfertigt sind, sollte man im Streitfall mit Hilfe eines Anwaltes klären.
Da beim Vater sowieso nichts zu holen ist, kann man sich das auch sparen
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
5 Antworten