Hallo,
ich wurde von meinem Taufpaten durch sein Testament
als alleinigen Erbe angegeben.
Jetzt habe ich ein paar Fragen. Mein Taufpate hat ein uneheliches Kind. Diesem steht nach meinem Wissen ja der Pflichtteil zu. (Er wir im Testament aber nicht erwähnt)
Steht es in meiner Pflicht den Sohn zu unterrichten?
Was steht dem Sohn nun zu? Das Geld oder auch das Haus und Grundstücke?
Wer muss den Wert der Immobilien und der Grundstücke schätzen?
Vielen Dank im voraus.
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Erbe durch Testament von einem nicht verwandten
2. Dezember 2014
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Frage vom 2. Dezember 2014 | 18:23
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe durch Testament von einem nicht verwandten
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 2. Dezember 2014 | 19:08
Von
Status: Unbeschreiblich (38436 Beiträge, 14002x hilfreich)
Der Pflichtteil umfasst wertmässig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist immer ein Geldanspruch.
Eine Pflicht zur Unterrichtung gibt es nicht, soweit ich weiss. Bleibt also nur die dringende Empfehlung, zumindest Rückstellungen zu machen. Und selbstverständlich geht nicht nur das Bargeld in die Berechnung des Pflichtteils ein, sondern alles, was der Verstorbene hatte, sofern nicht Vermächtnisse bestehen.
wirdwerden
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#2
Antwort vom 2. Dezember 2014 | 20:20
Von
Status: Richter (8037 Beiträge, 4506x hilfreich)
quote:
Steht es in meiner Pflicht den Sohn zu unterrichten?
Nein, der Sohn muss den Pflichtteil dir gegenüber innerhalb von drei Jahren geltend machen.
quote:
Was steht dem Sohn nun zu?
Wenn es keine Ehegatten und keine weiteren Kinder gibt, steht dem Sohn ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses in bar zu.
quote:
Wer muss den Wert der Immobilien und der Grundstücke schätzen?
Über den Wert müssen sich die Beteiligtenn einigen - egal wie.
Als Anhaltspunkt kann man sich bei der Immobilienabteilung einer ortsansässigen Bank oder beim Gutachterausschuss der Stadt/Gemeinde nach dem Wert erkundigen.
-- Editiert cruncc1 am 02.12.2014 20:21
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#3
Antwort vom 3. Dezember 2014 | 10:29
Von
Status: Schüler (194 Beiträge, 74x hilfreich)
quote:
Nein, der Sohn muss den Pflichtteil dir gegenüber innerhalb von drei Jahren geltend machen.
Die drei Jahre laufen aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfahren hat.
Allerdings muss das Testament vom Nachlassgericht eröffnet werden, damit es wirksam wird. In dem Zusammenhang informiert das Nachlassgericht den unehelichen Sohn über den Inhalt des Testamentes.
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#4
Antwort vom 3. Dezember 2014 | 11:41
Von
Status: Praktikant (669 Beiträge, 190x hilfreich)
quote:
In dem Zusammenhang informiert das Nachlassgericht den unehelichen Sohn über den Inhalt des Testamentes.
Sofern das Nachlassgericht überhaupt darüber informiert ist, dass es einen Sohn gibt.
Ich kenne es so, dass nachgefragt wird ob es noch weiter mögliche Erben (Pflichtteilsberechtigte) gibt.
Wer diese dann informiert... keine Ahnung.
Kleine HExe
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#5
Antwort vom 3. Dezember 2014 | 11:43
Von
Status: Unbeschreiblich (38436 Beiträge, 14002x hilfreich)
Niemand ermittelt oder informiert. Man muss sich selbst um seine Angelegenheiten kümmern.
wirdwerden
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