Person A beauftragt nach dem Tod eines Elternteils ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung des Pflichtteils. Nach einiger Zeit schickt das Inkassounternehmen ein Schreiben des Nachlassgerichtes - im Todesfall XY läge keine letztwillige Verfügung vor. Daher, schreibt das Inkassounternehmen, sei A Erbe. Gleichzeitig legt es das Mandat nieder. Nun wimmelt es im Netz ja von Anbietern, die Pflichtteile auf Provisionsbasis eintreiben - Erbteile hingegen scheint man auf diese Weise nicht eintreiben zu können. Was sollte A nun tun (Erbhöhe unbekannt, Schulden sind aber sehr unwahrscheinlich)?
Erbe durchsetzen auf Provisionsbasis
Zitat :Was sollte A nun tun?
Anzufangen wäre wohl damit die Höhe des Erbteils zuermitteln.
Also Erbschein beantragen, Unterlagen sichten, Auskünfte bei Banken / Versicherungen einholen, Grundbuchamt einsehen (Falls Immobilien vorhanden) etc...
Unter gewissen Umständen besteht gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft noch Auskunftsansprüche, aber rund 95% "der Arbeit" entsprechende Auskünfte einzuholen liegen bei Person A.
Bei der ganzen Sache stellt sich mir dann aber die Frage, was will A?
Nach den bisherigen Handlungen zu urteilen, möchte sie wohl den Erbteil "in Geld" haben, Person A hat aber unter Umständen überhaupt kein Geld, sondern nur Sachwerte (anteilig) geerbt.
Das zu versilbern funktioniert nur über eine Veräußerung im Zuge der Erbauseinandersetzung.
Zitat :Person A beauftragt nach dem Tod eines Elternteils ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung des Pflichtteils.
Anwalt ok, aber Inkassounternehmen finde ich eine etwas merkwürdig Idee. Oder war es einer der Anbieter, die Pflichtteile auf Provisionsbasis eintreiben?
Zitat :sei A Erbe.
Gibt es weitere Erben?
Zitat :Was sollte A nun tun
Das kommt darauf an, was konkret man über den verstorbenen Elternteil an Details weis.
Also ich würde mir als erstes mal einen Erbschein besorgen und dann mir einen Überblick über das Eigentum und Vermögen des verstorbenen Elternteils verschaffen, die Unterlagen des verstorbenen Elternteils durchgehen. Je nach Ergebnis dann weitere Maßnahmen einleiten.
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Also ich würde mir als erstes mal einen Erbschein besorgen Tja, für den Erbschein bräuchte man doch Sterbeurkunde und Familienstammbuch - hat A alles nicht.
Gibt es weitere Erben? Ja, es gibt weitere Erben - die Ehefrau des Verstorbenen und ein weiteres Kind des Verstorbenen.
Oder war es einer der Anbieter, die Pflichtteile auf Provisionsbasis eintreiben? Ja - nur scheint der eben keine Erbteile einzutreiben.
Zitat :Tja, für den Erbschein bräuchte man doch Sterbeurkunde und Familienstammbuch - hat A alles nicht.
Diese Unterlagen dienen nur der Vereinfachung die Erbenstellung glaubhaft zu machen, das fehlen derselben macht es dann (erheblich) komplizierter aber nicht unmöglich.
Ein Versuch wäre, die fehlenden Urkunden vom zuständigen Standesamt zu erhalten.
Ein anderer Schritt wäre beim zuständigen Gericht nachzufragen, welche Unterlagen es als dienlich betrachtet.
Des Weiteren ist im Erbscheinsverfahren zur Darlegung der Richtigkeit der Angaben im Antrag gemäß § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFGeine eidesstattliche Versicherung abzugeben um Tatsachen wie Verwandtschaftsverhältnisse bekräftigen. Auch diese kann fehlende Unterlagen ersetzen.
Zitat :Ja, es gibt weitere Erben - die Ehefrau des Verstorbenen und ein weiteres Kind des Verstorbenen.
Aufgrund der Fragestellung gehe ich davon aus, das diese nicht kooperativ sind, sondern eher gegenteilig eingestellt sind?
Aufgrund der Fragestellung gehe ich davon aus, das diese nicht kooperativ sind, sondern eher gegenteilig eingestellt sind? So ist es.
Zitat :So ist es.
So abgedroschen es dann hier auch klingen mag -> Anwalt für Erbrecht.....
Zusatzfrage: Wie werden eigentlich die Kosten des Erbscheines festgelegt? Die richten sich ja nach dem Erbe, was ja hier aber der unbekannte Faktor ist...
Zitat :Wie werden eigentlich die Kosten des Erbscheines festgelegt? Die richten sich ja nach dem Erbe, was ja hier aber der unbekannte Faktor ist...
Durch eine so genau wie mögliche Schätzung, was bei "absolut keine Ahnung" natürlich schwierig ist....
Wichtig ist, dass man die Schätzung im Erbscheinsantrag deutlich kenntlich macht.
In solchen Fällen gibt man in der Regel einen zu hohen Wert an, was zwar erstmal zu unnötig hohen Gerichts- und Notarkosten führt, man umgeht aber die Gefahr von Steuernachforderungen, Bußgeldern, oder im schlimmsten Fall einer strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs oder Steuerhinterziehung.
Der Wert kann später auf Antrag, unter Vorlage der Unterlagen die den den niedrigeren Wert belegen, beim Nachlassgericht korrigiert werden, da für die Kosten der tatsächliche Wert zum Todeszeitpunkt zählt.
-- Editiert von User am 5. Mai 2026 15:40
Es scheint ja mehrere Erben zu geben. Es könnte also durchaus sein, dass es sich schon einen Vorgang beim Nachlassgericht gibt. Und, wieso will er "nur" den Pflichtteil durchsetzen? Vielleicht ist er ja Erbe?
wirdwerden
Zitat :Und, wieso will er "nur" den Pflichtteil durchsetzen? Vielleicht ist er ja Erbe?
Das er Erbe anstatt Pflichtteilsberechtigter ist schein ja bereits festzustehen.
Zitat :Es könnte also durchaus sein, dass es sich schon einen Vorgang beim Nachlassgericht gibt.
Richtig, das hatte ich in meinem Beitrag nicht bedacht.
Meines Wissens nach prüft das Nachlassgericht das eigenständig, wenn der Wert des Nachlasses als Schätzung angegeben wird.
Es schadet vermutlich aber auch nicht , bekannte Miterben anzugeben.
Es könnte also durchaus sein, dass es sich schon einen Vorgang beim Nachlassgericht gibt. Was war denn an "im Todesfall XY läge keine letztwillige Verfügung vor" nicht zu verstehen?
Zitat :Zusatzfrage: Wie werden eigentlich die Kosten des Erbscheines festgelegt? Die richten sich ja nach dem Erbe, was ja hier aber der unbekannte Faktor ist...
Man teilt mit, dass man erst mit dem Erbschein den Nachlasswert ermitteln kann und diesen nachreichen wird.
Zitat :Meines Wissens nach prüft das Nachlassgericht das eigenständig, wenn der Wert des Nachlasses als Schätzung angegeben wird.
Nein, das NG prüft den Wert nicht.
Zitat :Was war denn an "im Todesfall XY läge keine letztwillige Verfügung vor" nicht zu verstehen?
Diese Aussage sagt, dass es kein Testament/Vermächtnis gibt und A daher auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, weil er Erbe ist.
Das hat nichts mit einem Erbschein zu tun.
Bei wirdwerdens Aussage geht es darum, dass die Miterben des A eventuell/vermutlich einen Erbschein unter genauerer Angabe des Nachlasswertes (da diese ihn kennen) beantragt haben.
Dann gibt es einen Vorgang beim Nachlassgericht.
Zitat :Ja - nur scheint der eben keine Erbteile einzutreiben.
Was daran liegt, dann man Erbteile auch gar nicht eintreiben kann.
Person A ist hier mutmaßlich zu 1/4 Erbe geworden. Wie soll denn z.B. 1/4 eines PKW eingetrieben werden? Ein Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes besteht nicht.
Zitat :Tja, für den Erbschein bräuchte man doch Sterbeurkunde und Familienstammbuch - hat A alles nicht.
Das kann sich A aber beim Standesamt beschaffen.
Zitat :Wie soll denn z.B. 1/4 eines PKW eingetrieben werden?
So wie immer - durch Anwendung des § 2042 BGB?
Zitat :Ein Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes besteht nicht.
Ja, aber auch kein Anspruch auf behalten des PkW seitens der anderen Erben.
Zitat :So wie immer - durch Anwendung des § 2042 BGB?
Wie genau soll ein Inkassobüro den anwenden?
Zitat :Ja, aber auch kein Anspruch auf behalten des PkW seitens der anderen Erben.
Und diesen Anspruch kann ein Inkassobüro wie genau durchsetzen.
Das Inkassobüro hatte eine Vollmacht für was auch immer; das Mandat wurde beendigt durch Kündigung. Da der Umfang der Vollmacht nicht bekannt ist, der genaue Status von A (Erbe oder nur Pflichtteilsberechtigter) auch nicht bekannt ist, ist es schwer, eine stimmige Antwort zu geben.
Sofern A Erbe ist, da hatte Harry doch schon auf die gesetzliche Regelung hingewiesen. Sofern erwünscht, ist die Erbengemeinschaft auseinander zu setzen; wie das geschieht, das ist eine Einzelfallentscheidung. Kann z.B. durch Aufteilung des Erbguts geschehen - einer bekommt den PKW, einer die Wohnungseinrichtung, einer das Geld auf dem Sparbuch, u.s.w. - oder eben auch durch Veräußerung des Erbguts und Aufteilung des Erlöses. Dann gibt es natürlich auch noch Mischformen, andere Modelle, nur um mal die zwei gängigsten zu nennen. Also, der PKW muss nicht mit Kettensäge wie auch immer zerteilt werden, die Erben haben gemeinschaftlich Eigentum an dem Teil.
Völlig anders ist die Position des Pflichtteilsberechtigten. Da ist es einerlei, wie der Nachlass des Verstorbenen strukturiert ist. Es ist immer ein Geldanspruch, der in seiner Höhe einmal von der Erbmasse abhängig ist und dann eben auch von der Anzahl der Erben. Je mehr Erben da sind, desto geringer ist ja der Wert des einzelnen Erbteils und davon dann die Hälfte, das wäre der Wert des (Geld)Pflichtteils.
Typischerweise mandatiert man ein Inkassobüro zur Durchsetzung eines Geldanspruchs. Das spräche für einen feststehenden Pflichtteil. Wenn sich dann im Lauf der Tätigkeit allerdings herausstellt, dass es gar nicht um die Durchsetzung des Pflichtteils geht, sondern um eine Erbauseinandersetzung, A seine Funktion also verkannt hat, dann wäre die Kündigung des Mandats durch das Inkassobüro für mich nachvollziehbar, logisch. Denn dann sind wir meilenweit von der Realisierung einer Geldforderung entfernt.
wirdwerden
Bei wirdwerdens Aussage geht es darum, dass die Miterben des A eventuell/vermutlich einen Erbschein unter genauerer Angabe des Nachlasswertes (da diese ihn kennen) beantragt haben. A könnte also beim Nachlassgericht anfragen, ob ein Erbschein erteilt wurde, und ggf. eine Abschrift erhalten?
Zitat :A könnte also beim Nachlassgericht anfragen, ob ein Erbschein erteilt wurde, und ggf. eine Abschrift erhalten?
Ja und falls noch kein Erbschein beantragt wurde kann er selbst einen beantragen.
Da A im Erbscheinverfahren Beteiligter gewesen wäre, gehe ich davon aus, dass kein Erbschein beantragt wurde.
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