Erbe durchsetzen auf Provisionsbasis

4. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)
Erbe durchsetzen auf Provisionsbasis

Person A beauftragt nach dem Tod eines Elternteils ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung des Pflichtteils. Nach einiger Zeit schickt das Inkassounternehmen ein Schreiben des Nachlassgerichtes - im Todesfall XY läge keine letztwillige Verfügung vor. Daher, schreibt das Inkassounternehmen, sei A Erbe. Gleichzeitig legt es das Mandat nieder. Nun wimmelt es im Netz ja von Anbietern, die Pflichtteile auf Provisionsbasis eintreiben - Erbteile hingegen scheint man auf diese Weise nicht eintreiben zu können. Was sollte A nun tun (Erbhöhe unbekannt, Schulden sind aber sehr unwahrscheinlich)?




20 Antworten
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#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Was sollte A nun tun?

Anzufangen wäre wohl damit die Höhe des Erbteils zuermitteln.
Also Erbschein beantragen, Unterlagen sichten, Auskünfte bei Banken / Versicherungen einholen, Grundbuchamt einsehen (Falls Immobilien vorhanden) etc...
Unter gewissen Umständen besteht gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft noch Auskunftsansprüche, aber rund 95% "der Arbeit" entsprechende Auskünfte einzuholen liegen bei Person A.

Bei der ganzen Sache stellt sich mir dann aber die Frage, was will A?

Nach den bisherigen Handlungen zu urteilen, möchte sie wohl den Erbteil "in Geld" haben, Person A hat aber unter Umständen überhaupt kein Geld, sondern nur Sachwerte (anteilig) geerbt.
Das zu versilbern funktioniert nur über eine Veräußerung im Zuge der Erbauseinandersetzung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129754 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Person A beauftragt nach dem Tod eines Elternteils ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung des Pflichtteils.

Anwalt ok, aber Inkassounternehmen finde ich eine etwas merkwürdig Idee. Oder war es einer der Anbieter, die Pflichtteile auf Provisionsbasis eintreiben?



Zitat (von muemmel):
sei A Erbe.

Gibt es weitere Erben?



Zitat (von muemmel):
Was sollte A nun tun

Das kommt darauf an, was konkret man über den verstorbenen Elternteil an Details weis.
Also ich würde mir als erstes mal einen Erbschein besorgen und dann mir einen Überblick über das Eigentum und Vermögen des verstorbenen Elternteils verschaffen, die Unterlagen des verstorbenen Elternteils durchgehen. Je nach Ergebnis dann weitere Maßnahmen einleiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Also ich würde mir als erstes mal einen Erbschein besorgen Tja, für den Erbschein bräuchte man doch Sterbeurkunde und Familienstammbuch - hat A alles nicht.
Gibt es weitere Erben? Ja, es gibt weitere Erben - die Ehefrau des Verstorbenen und ein weiteres Kind des Verstorbenen.
Oder war es einer der Anbieter, die Pflichtteile auf Provisionsbasis eintreiben? Ja - nur scheint der eben keine Erbteile einzutreiben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129754 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Tja, für den Erbschein bräuchte man doch Sterbeurkunde und Familienstammbuch - hat A alles nicht.

Diese Unterlagen dienen nur der Vereinfachung die Erbenstellung glaubhaft zu machen, das fehlen derselben macht es dann (erheblich) komplizierter aber nicht unmöglich.

Ein Versuch wäre, die fehlenden Urkunden vom zuständigen Standesamt zu erhalten.
Ein anderer Schritt wäre beim zuständigen Gericht nachzufragen, welche Unterlagen es als dienlich betrachtet.
Des Weiteren ist im Erbscheinsverfahren zur Darlegung der Richtigkeit der Angaben im Antrag gemäß § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFGeine eidesstattliche Versicherung abzugeben um Tatsachen wie Verwandtschaftsverhältnisse bekräftigen. Auch diese kann fehlende Unterlagen ersetzen.



Zitat (von muemmel):
Ja, es gibt weitere Erben - die Ehefrau des Verstorbenen und ein weiteres Kind des Verstorbenen.

Aufgrund der Fragestellung gehe ich davon aus, das diese nicht kooperativ sind, sondern eher gegenteilig eingestellt sind?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Aufgrund der Fragestellung gehe ich davon aus, das diese nicht kooperativ sind, sondern eher gegenteilig eingestellt sind? So ist es.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
So ist es.

So abgedroschen es dann hier auch klingen mag -> Anwalt für Erbrecht.....

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Zusatzfrage: Wie werden eigentlich die Kosten des Erbscheines festgelegt? Die richten sich ja nach dem Erbe, was ja hier aber der unbekannte Faktor ist...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wie werden eigentlich die Kosten des Erbscheines festgelegt? Die richten sich ja nach dem Erbe, was ja hier aber der unbekannte Faktor ist...

Durch eine so genau wie mögliche Schätzung, was bei "absolut keine Ahnung" natürlich schwierig ist....
Wichtig ist, dass man die Schätzung im Erbscheinsantrag deutlich kenntlich macht.

In solchen Fällen gibt man in der Regel einen zu hohen Wert an, was zwar erstmal zu unnötig hohen Gerichts- und Notarkosten führt, man umgeht aber die Gefahr von Steuernachforderungen, Bußgeldern, oder im schlimmsten Fall einer strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs oder Steuerhinterziehung.

Der Wert kann später auf Antrag, unter Vorlage der Unterlagen die den den niedrigeren Wert belegen, beim Nachlassgericht korrigiert werden, da für die Kosten der tatsächliche Wert zum Todeszeitpunkt zählt.

-- Editiert von User am 5. Mai 2026 15:40

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42449 Beiträge, 14738x hilfreich)

Es scheint ja mehrere Erben zu geben. Es könnte also durchaus sein, dass es sich schon einen Vorgang beim Nachlassgericht gibt. Und, wieso will er "nur" den Pflichtteil durchsetzen? Vielleicht ist er ja Erbe?

wirdwerden

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und, wieso will er "nur" den Pflichtteil durchsetzen? Vielleicht ist er ja Erbe?

Das er Erbe anstatt Pflichtteilsberechtigter ist schein ja bereits festzustehen.

Zitat (von wirdwerden):
Es könnte also durchaus sein, dass es sich schon einen Vorgang beim Nachlassgericht gibt.

Richtig, das hatte ich in meinem Beitrag nicht bedacht.
Meines Wissens nach prüft das Nachlassgericht das eigenständig, wenn der Wert des Nachlasses als Schätzung angegeben wird.
Es schadet vermutlich aber auch nicht , bekannte Miterben anzugeben.

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Es könnte also durchaus sein, dass es sich schon einen Vorgang beim Nachlassgericht gibt. Was war denn an "im Todesfall XY läge keine letztwillige Verfügung vor" nicht zu verstehen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8608 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Zusatzfrage: Wie werden eigentlich die Kosten des Erbscheines festgelegt? Die richten sich ja nach dem Erbe, was ja hier aber der unbekannte Faktor ist...

Man teilt mit, dass man erst mit dem Erbschein den Nachlasswert ermitteln kann und diesen nachreichen wird.

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#13
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8608 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Meines Wissens nach prüft das Nachlassgericht das eigenständig, wenn der Wert des Nachlasses als Schätzung angegeben wird.

Nein, das NG prüft den Wert nicht.

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#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Was war denn an "im Todesfall XY läge keine letztwillige Verfügung vor" nicht zu verstehen?

Diese Aussage sagt, dass es kein Testament/Vermächtnis gibt und A daher auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, weil er Erbe ist.
Das hat nichts mit einem Erbschein zu tun.

Bei wirdwerdens Aussage geht es darum, dass die Miterben des A eventuell/vermutlich einen Erbschein unter genauerer Angabe des Nachlasswertes (da diese ihn kennen) beantragt haben.
Dann gibt es einen Vorgang beim Nachlassgericht.

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ja - nur scheint der eben keine Erbteile einzutreiben.

Was daran liegt, dann man Erbteile auch gar nicht eintreiben kann.

Person A ist hier mutmaßlich zu 1/4 Erbe geworden. Wie soll denn z.B. 1/4 eines PKW eingetrieben werden? Ein Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes besteht nicht.

Zitat (von muemmel):
Tja, für den Erbschein bräuchte man doch Sterbeurkunde und Familienstammbuch - hat A alles nicht.

Das kann sich A aber beim Standesamt beschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129754 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wie soll denn z.B. 1/4 eines PKW eingetrieben werden?

So wie immer - durch Anwendung des § 2042 BGB?



Zitat (von hh):
Ein Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes besteht nicht.

Ja, aber auch kein Anspruch auf behalten des PkW seitens der anderen Erben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
So wie immer - durch Anwendung des § 2042 BGB?

Wie genau soll ein Inkassobüro den anwenden?

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, aber auch kein Anspruch auf behalten des PkW seitens der anderen Erben.

Und diesen Anspruch kann ein Inkassobüro wie genau durchsetzen.

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42449 Beiträge, 14738x hilfreich)

Das Inkassobüro hatte eine Vollmacht für was auch immer; das Mandat wurde beendigt durch Kündigung. Da der Umfang der Vollmacht nicht bekannt ist, der genaue Status von A (Erbe oder nur Pflichtteilsberechtigter) auch nicht bekannt ist, ist es schwer, eine stimmige Antwort zu geben.

Sofern A Erbe ist, da hatte Harry doch schon auf die gesetzliche Regelung hingewiesen. Sofern erwünscht, ist die Erbengemeinschaft auseinander zu setzen; wie das geschieht, das ist eine Einzelfallentscheidung. Kann z.B. durch Aufteilung des Erbguts geschehen - einer bekommt den PKW, einer die Wohnungseinrichtung, einer das Geld auf dem Sparbuch, u.s.w. - oder eben auch durch Veräußerung des Erbguts und Aufteilung des Erlöses. Dann gibt es natürlich auch noch Mischformen, andere Modelle, nur um mal die zwei gängigsten zu nennen. Also, der PKW muss nicht mit Kettensäge wie auch immer zerteilt werden, die Erben haben gemeinschaftlich Eigentum an dem Teil.

Völlig anders ist die Position des Pflichtteilsberechtigten. Da ist es einerlei, wie der Nachlass des Verstorbenen strukturiert ist. Es ist immer ein Geldanspruch, der in seiner Höhe einmal von der Erbmasse abhängig ist und dann eben auch von der Anzahl der Erben. Je mehr Erben da sind, desto geringer ist ja der Wert des einzelnen Erbteils und davon dann die Hälfte, das wäre der Wert des (Geld)Pflichtteils.

Typischerweise mandatiert man ein Inkassobüro zur Durchsetzung eines Geldanspruchs. Das spräche für einen feststehenden Pflichtteil. Wenn sich dann im Lauf der Tätigkeit allerdings herausstellt, dass es gar nicht um die Durchsetzung des Pflichtteils geht, sondern um eine Erbauseinandersetzung, A seine Funktion also verkannt hat, dann wäre die Kündigung des Mandats durch das Inkassobüro für mich nachvollziehbar, logisch. Denn dann sind wir meilenweit von der Realisierung einer Geldforderung entfernt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Bei wirdwerdens Aussage geht es darum, dass die Miterben des A eventuell/vermutlich einen Erbschein unter genauerer Angabe des Nachlasswertes (da diese ihn kennen) beantragt haben. A könnte also beim Nachlassgericht anfragen, ob ein Erbschein erteilt wurde, und ggf. eine Abschrift erhalten?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
A könnte also beim Nachlassgericht anfragen, ob ein Erbschein erteilt wurde, und ggf. eine Abschrift erhalten?

Ja und falls noch kein Erbschein beantragt wurde kann er selbst einen beantragen.

Da A im Erbscheinverfahren Beteiligter gewesen wäre, gehe ich davon aus, dass kein Erbschein beantragt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

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