Erbe erschlichen

28. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1266 Beiträge, 210x hilfreich)
Erbe erschlichen

Wir sind vor ca. 1 Jahr in eine neue Mietwohnung gezogen. Der Mietvertrag mit dem VERmieter war bereits unter Dach und Fach, mit dem VORmieter waren wir jetzt nur noch in Preisverhandlungen wegen der Kuechenuebernahme und einiger Moebel.

Doch ploetzlich starb dieser VORmieter. Seine Ex-Frau (er wurde erst 1 Jahr vorher geschieden) gab sich uns gegenueber als Alleinerbin aus und sagte, es gaebe keine weiteren Erbberechtigten. Wir hatten keinen Grund, daran zu zweifeln und vehandelten nun mit der Ex-Frau.

Wir setzten auch einen Kaufvertrag auf und zahlten den vereinbarten Preis.

Heute morgen ploetzlich stand ein Mann vor der unserer Tuer, der der Bruder des Verstorbenen sei. Er sei rechtmaessiger Alleinerbe (Erbschei legte er uns vor) und sammele nun 'Infos' bezueglich des Erbes, um es gegen die Ex-Frau, die scheinbar keinerlei Recht an den Dingen des Verstorbenen hatte, vorzubringen.

Ich nehme an, er will sein Erbe einklagen.

Ich wollte nun mal nachfragen, inwieweit WIR in die Sache reingezogen werden koennen. Wir wollen da naemlich eigentlich nix mit zu tun haben. Der Erbe moechte uns auch raushalten und sich nur mit der Ex 'streiten'.

1. Aber ist das moeglich, dass ein Gericht die Ex zur Herausgabe des Kaufpreises verurteilt?
2. Oder ist es vielmehr so, dass WIR die Ex auf Rueckzahlung in Anspruch nehmen muessen und dann der Bruder uns zur Zahlung bitten muesste?
3. Sind wir jetzt eigentlich rechtmaessiger Eigentuemer der Kueche?

Wenn Punkt 1. moeglich waere, waere das uns und dem Erben sehr recht, da er uns ungern mit rein ziehen moechte in seine Erbstreitereien.






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12 Antworten
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#1
 Von 
guest-12330.11.2009 09:46:00
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1266 Beiträge, 210x hilfreich)

Immer diese Haeppchen...
Ok.
Und wie koennen wir rechtmaessiger Eigentuemer werden?

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-- Editiert am 28.11.2009 15:18

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12330.11.2009 09:46:00
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Es wird wohl Merkmal Ihres Wissenstandes sein, keine Ahnung zu haben, aber davon reichlich.


LOL! Das trifft ja nun tatsächlich höchstens auf dich selbst zu. Ich kann mich nicht erinnern, von dir je eine richtige Antwort gelesen zu haben.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.11.2009 09:46:00
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:
Wir hatten keinen Grund, daran zu zweifeln

Warum eigentlich? Legte sie einen Erbschein vor?


quote:
1. Aber ist das moeglich, dass ein Gericht die Ex zur Herausgabe des Kaufpreises verurteilt?

Ja, da zu müsste man die Ex dann aber verklagen.


quote:
2. Oder ist es vielmehr so, dass WIR die Ex auf Rueckzahlung in Anspruch nehmen muessen und dann der Bruder uns zur Zahlung bitten muesste?

Der Bruder bittet (fordert) die Zahlung oder herausgabe der Gegenstände und kann diese auch notfalls einklagen.
Unabhängig davon muss man die Ex auf Rückzahlung in Anspruch nehmen, ob dies auch Erfolg haben wird, hängt von der Zahlungsfähigkeit der Ex ab.

Alternativ wäre eine Abtretung der Ansprüche gegen die Ex an den Bruder denkbar.



quote:
3. Sind wir jetzt eigentlich rechtmaessiger Eigentuemer der Kueche?

Nein. Ohne Vorlage des Erbscheines kann man nicht einmal von einem gutgläubigen Erwerb sprechen.




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

@boogus

quote:
An: von Herr Odin

Sie disqualifizieren sich - wie aus Ihren Kommentaren zu anderen Beiträgen - als Dummschwätzer.

Es wird wohl Merkmal Ihres Wissenstandes sein, keine Ahnung zu haben, aber davon reichlich.


Keine des bisherigen Antworten von Herr Odin war sachlich fehlerhaft. Das gilt auch in diesem Fall.

Herr Odin ist lediglich vorzuwefen, dass er sich provoziert durch Deine Aufforderung zu öffentlichen Bewertungen hinreissen lässt, anstatt Deine fehlerhaften Anworten einfach nur richtig zu stellen.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1266 Beiträge, 210x hilfreich)

quote:
Zitat:

Wir hatten keinen Grund, daran zu zweifeln
Warum eigentlich? Legte sie einen Erbschein vor?


warum nicht? 2 Gruende.
1. Der VERmieter war mir dem Verstorbenen recht gut bekannt und sagte uns, er wuesste von KEINEN weiteren lebenden Verwandten des Verstorbenen, ausser einem Neffen.
2. Mit diesem Neffen Namen wir Kontakt auf und der sagte uns, dass er mit der Abwicklung des Erbes nichts zu tun haben wolle, dass er nicht der Erbe sei und dass wir uns an die Ex Frau halten sollen. Dass der Neffe noch einen lebenden Vater hatte (eben jener Herr, der bei uns vorbeikam), hat er nicht erwaehnt. Woher also sollten wir wissen, dass es da noch jemanden anders gibt, wenn selbst der Sohn uns an die Ex-Frau verweist?

Erbschein hatte die Ex uebrigens beantragt zu dem Zeitpunkt, aber das zustaendige Amt sagte, es wuerde einige Wochen dauern. Da der VORmieter aber nur 7 Tage vor unserem Einzugstermin verstarb, musste halt die Abwicklung schnell gehen und wir verzichteten auf die Vorlage des Erbscheins, da wir, wie oben Erklaert, davon ausgingen, dass sie die Erbin ist. (Dass der Erbschein dann nach Wochen aber nicht erteilt wurde, haben wir ja erst gestern durch den Besuch des Bruders des Verstorbenen erfahren).

quote:
Zitat:
1. Aber ist das moeglich, dass ein Gericht die Ex zur Herausgabe des Kaufpreises verurteilt?
Ja, da zu müsste man die Ex dann aber verklagen.


Das will der rechtmaessige Erbe ja tun. Darum war er ja bei uns. Er wollte wissen, wieviel wir fuer die Kueche bezahlt haben. Wie sich herausstellte, hat die Ex ihm naemlich nur die Haelfte des tatsaechlichen Preises genannt.
Der Erbe macht UNS ueberhaupt keinen Vorwurf und will uns auch voellig raushalten. Ihm geht es nur darum, dass er von der Ex das bekommt, was sie sich erschlichen hat.

quote:
Zitat:
3. Sind wir jetzt eigentlich rechtmaessiger Eigentuemer der Kueche?
Nein. Ohne Vorlage des Erbscheines kann man nicht einmal von einem gutgläubigen Erwerb sprechen.


Sorry, aber DAS weise ich entschieden von mir.
Wieviel gutglaeubiger kann es denn sein, wenn selbst jemand aus der Familie des Verstorbenen (Neffe) uns sagt, es gaebe keine Kinder und Eltern (somit keine geradlinigen Verwandten) und wir sollten uns an die Ex-Frau halten? Die Exfrau bestaetigte uns, dass sie Erbin sei. Es kann doch nicht unsere Aufgabe sein, Detektiv zu spielen, ob noch irgendwo ein Verwandter existiert?
Ausserdem wurde ja ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen. Wieder ein Indiz fuer uns, dass alles mit rechten Dingen zu ging. Stutzig gemacht haette uns, wenn sie KEINEN schriftlichen KV aufsetzen wollte (um keine Spuren zu hinterlassen).

-- Editiert am 29.11.2009 12:57

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#11
 Von 
guest-12330.11.2009 09:46:00
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Viele Leute sagen viel.
Genau deshalb wurde auch der Erbschein eingeführt denn nur dieser weist den Erben als solchen aus. Egal was Onkel, Tante, Neffe oder sonst wer alles behaupten.


quote:
Da der VORmieter aber nur 7 Tage vor unserem Einzugstermin verstarb, musste halt die Abwicklung schnell gehen

Man hätte die Küche ersteimal nutzen können auch ohne sie bezahlt zu haben, man hätte in den Vertrag aufnehmen können das die Zahlung des Kaufpreises von der Vorlage des Erbscheines abhängig gemacht wird.

So seid ihr nicht Eigentümer der Küche geworden.

Zum Glück ist der Bruder nicht auf der harten Linie und will euch da heraushalten. So würde sich die Abtretung sämtlicher Ansprüche die ihr gegen die EX habt gegen Eigentumsübertragung an der Küche anbieten. Damit kann der Bruder dann gegen die feine Dame vorgehen und ihr seid erstmal raus und Eigentümer der Küche.




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