Erbe in Dauervollstreckung, Enkel erben

28. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
go529420-82
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe in Dauervollstreckung, Enkel erben

Verwitwete Dame hat alles (es gibt nur ein Haus, kein weiterer Besitz) an ihre 2 Enkel vererbt, da mit dem einzigen Sohn ein Streit vorlag.
Nach 2 Jahren normalisierte sich das Verhältniss wieder und der Sohn kümmerte sich mit um die gesundheitlichen und finanziellen Dinge der Dame. Sie stellt dem Sohn alle Vollmachten für alle Banken über den Tod hinaus aus. Dem Sohn war das Testament nicht bekannt und der Dame vermutlich nicht mehr bewust. 10 Jahre später stirbt die Dame und das Testament taucht auf. Im Testament wird ein Testamentsvollstrecker benannt und die Kinder des Sohnes als Erben. Dauervollstreckung bis das jüngste Kind 25 ist (in 15 Jahren). Welche möglichkeiten bestehen?
Die Kinder können ja die Verpflichtungen, die ein Haus mit sich bringt nicht erfüllen. Der Sohn muss ja sein Pflichtteil innerhalb 3 Jahre einfordern, damit er den Anspruch nicht verliert. Die Kinder können vermutlich auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden, oder? Der Testamentsvollstrecker ist ein Bekannter der Famile und ihr wohlgesonnen.
Welche Optionen gibt es mit oder ohne Hausverkauf?
Laut Testament soll der Vollstrecker einen neuen ernennen, kann das der Sohn sein?
Sehr komplexer Fall, danke für alle Infos.

Testament oder Erbe?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3451x hilfreich)

So kompliziert ist das doch gar nicht. Die Enkel erben und werden ins Grundbuch eingetragen. Der Vater beansprucht seinen Pflichtteil beim Verwalter. Das Haus wird unter Mitwirkung des gesetzl. Vertreters der Enkel vermietet. Daraus werden Kosten gedeckt und ggf. eine Ratenzahlung für das Pflichtteil bestritten.
Alternativ wird Haus verkauft und Geld geteilt.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49053 Beiträge, 17266x hilfreich)

Zitat:
Die Kinder können ja die Verpflichtungen, die ein Haus mit sich bringt nicht erfüllen.


Das Haus könnte vermietet werden und mit den Mieteinnahmen können die Kinder die Verpflichtungen erfüllen. Umsetzen muss das Ohnehin der Testamentsvollstrecker.

Zitat:
Der Sohn muss ja sein Pflichtteil innerhalb 3 Jahre einfordern, damit er den Anspruch nicht verliert.


Was hindert ihn daran, das zu tun? Ggf. muss das Haus verkauft werden um den Pflichtteil auszahlen zu können.

Zitat:
Die Kinder können vermutlich auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden, oder?


Doch, sie können in das Grundbuch eingetragen werden.

Zitat:
Der Testamentsvollstrecker ist ein Bekannter der Famile und ihr wohlgesonnen.


Er haftet allerdings dafür, dass er seine Arbeit korrekt durchführt. Hoffentlich weiß er auch, auf was er sich da eingelassen hat.

Zitat:
Welche Optionen gibt es mit oder ohne Hausverkauf?


Wenn der Verkauf des Hauses vermieden werden soll, kann kann der Sohn sein Einverständnis zur Stundung des Pflichtteils erklären.

Zitat:
Laut Testament soll der Vollstrecker einen neuen ernennen, kann das der Sohn sein?


Wie lautet die entsprechende Klausel?

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#3
 Von 
go529420-82
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie lautet die entsprechende Klausel?

"Der Testamentsvollstrecker soll unverzüglich nach Annahme seines Amtes einen Nachfolger ernennen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go529420-82
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Bleibt weiter noch die Frage wer Testamentsvollstrecker sein darf, der im Testament genannte möchte es eigentlich nicht machen und wir ja sowieso aufgefordert einen neuen zu ernennen.
Darf ich als (mit)Erbe das überhaupt machen? Wem gegenüber ist er Rechenschaft schuldig? Übt das Gericht Kontrolle aus? Kann es jemand anders aus meiner Familie sein, der nicht erbt?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49053 Beiträge, 17266x hilfreich)

Außer der Stundung des Erbes gibt es auch noch die Möglichkeit, zur Abgeltung des Pflichtteils dem Sohn 50% Eigentumsanteil am Haus zu übertragen.

Zitat:
Bleibt weiter noch die Frage wer Testamentsvollstrecker sein darf.


Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich jeder werden.

Zitat:
Darf ich als (mit)Erbe das überhaupt machen?


Ja, wobei Du kein Miterbe bist, sondern "nur" Pflichtteilsberechtigter. Ein Pflichtteil ist kein Erbe.

Zitat:
Wem gegenüber ist er Rechenschaft schuldig?


Gegenüber den Erben. Außerdem ist § 1640 BGB zu beachten.

Zitat:
Kann es jemand anders aus meiner Familie sein, der nicht erbt?


Ja

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#6
 Von 
go529420-82
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

War jetzt beim Anwalt.
Er empfiehlt nur 2 Varianten.
Haus Verkaufen und Geld aufteilen oder Haus von den Erben abkaufen und dann vermieten.

Die anderen Varianten haben immer das Risiko, das in den 15 Jahren etwas nicht so läuft wie geplant und die Steuerlichen Aspekte nicht zu vergessen.
Wir haben uns jetzt entschlossen zu verkaufen.

Vermutlich müssen meine Kinder zunächst ins Grundbuch eingetragen werden, bevor wir verkaufen können, oder?

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 512x hilfreich)

editiert.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.02.2020 15:05

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