Hallo,
folgender theoretischer Sachverhalt.
Die Mutter von A lebt im Alten- und Pflegeheim. Teile des Heimentgeltes werden vom Sozialamt übernommen. Für die Betreuung der Mutter wurde auf Wunsch von A vor Jahren vom Gericht ein Anwalt bestellt.
Jetzt ist die Mutter von A verstorben.
Auf dem Heimkonto befindet sich noch Geld aus dem Barbetrag der Mutter von A.
A möchte nun, dass dieses Geld (die Höhe der Summe ist A unbekannt) zur Deckung der Beerdigungskosten verwendet wird. Gleichzeitig möchte A aber auch vermeiden das Erbe der Mutter anzutreten, um eventuelle Ansprüche seitens des Sozialamtes oder Heims zu vermeiden.
Was wäre hier jetzt die beste Vorgehensweise?
Danke im Voraus!
Erbe in Teilen ausschlagen?
4. Juli 2022
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Frage vom 4. Juli 2022 | 12:16
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 12x hilfreich)
Erbe in Teilen ausschlagen?
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#1
Antwort vom 4. Juli 2022 | 13:05
Von
Status: Richter (8037 Beiträge, 4506x hilfreich)
ZitatA möchte nun, dass dieses Geld (die Höhe der Summe ist A unbekannt) zur Deckung der Beerdigungskosten verwendet wird. :
Was A möchte, ist nicht relevant.
Zitat:Gleichzeitig möchte A aber auch vermeiden das Erbe der Mutter anzutreten, um eventuelle Ansprüche seitens des Sozialamtes oder Heims zu vermeiden.
Er würde also gerne das Geld gerne annehmen und die Schulden dann ablehnen?
Zitat:Was wäre hier jetzt die beste Vorgehensweise?
Entweder oder - eine "Teilausschlagung" gibt es nicht.
-- Editiert von cruncc1 am 04.07.2022 13:08
#2
Antwort vom 4. Juli 2022 | 14:09
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatEr würde also gerne das Geld gerne annehmen und die Schulden dann ablehnen? :
Na ja, A will sich ja nicht am Barbetrag "bereichern" - der dürfte eh nur gering ausfallen, sondern möchte eben nur, dass dieser zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet wird.
Und ob es Schulden gibt, steht ja gar nicht fest.
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#3
Antwort vom 4. Juli 2022 | 14:14
Von
Status: Weiser (16974 Beiträge, 5890x hilfreich)
ZitatUnd ob es Schulden gibt, steht ja gar nicht fest. :
Wer findet den Widerspruch?ZitatTeile des Heimentgeltes werden vom Sozialamt übernommen. :
#4
Antwort vom 4. Juli 2022 | 14:56
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatTeile des Heimentgeltes werden vom Sozialamt übernommen. :
Verstehe, Du meinst dass das Sozialamt die geleisteten Zahlungen von A zurückfordern könnte
#5
Antwort vom 4. Juli 2022 | 15:04
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
ZitatVerstehe, Du meinst dass das Sozialamt die geleisteten Zahlungen von A zurückfordern könnte :
Nein, das Sozialamt kann die Leistungen nicht zurückfordern, bzw. nur dann wenn ausreichend Nachlass vorhanden ist.
An das Geld auf dem Heimkonto wird A auch bei Annahme des Erbes nur herankommen, wenn es keine Schulden beim Heim gibt. Das Heim darf nämlich dieses Guthaben mit eigenen Forderungen aufrechnen. Wenn es Schulden geben sollte, kann A über die Dürftigkeitseinrede die Haftung mit eigenem Vermögen verhindern.
Sollte A aber das Erbe ausschlagen, dann hat A unter keinen Umständen ein Zugriffsrecht auf das Kontoguthaben.
#6
Antwort vom 4. Juli 2022 | 15:46
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatDas Heim darf nämlich dieses Guthaben mit eigenen Forderungen aufrechnen. Wenn es Schulden geben sollte, kann A über die Dürftigkeitseinrede die Haftung mit eigenem Vermögen verhindern. :
O.K., danke. Aber bist Du Dir da sicher? Hier steht was anderes:
https://www.iww.de/sr/erbrecht/sozialhilfe-gehoert-der-barbetrag-in-den-nachlass-oder-muss-er-zurueckgezahlt-werden-f71836
#7
Antwort vom 4. Juli 2022 | 17:33
Von
Status: Weiser (16974 Beiträge, 5890x hilfreich)
Nein, ich habe lediglich angedeutet, dass es Schulden gibt aber nicht, dass diese vom Erben würden zurückgefordert werden können.ZitatVerstehe, Du meinst dass das Sozialamt die geleisteten Zahlungen von A zurückfordern könnte :
Es gibt definitiv Schulden. Mindestens also die beim Sozialamt. Diese gehen aber nicht auf den erben über. Etwas anderes ist es mit anderen evtl. bestehenden Schulden. Wie hh bereits geschrieben hat können diese mit vererbt werden.
Wenn also Schulden beim Heim bestehen würden, dann würde der Erbe auch diese Schulden erben.
Der Link von dir widerspricht übrigens nicht der Aussage von hh.
-- Editiert von -Laie- am 04.07.2022 17:36
#8
Antwort vom 5. Juli 2022 | 10:26
Von
Status: Unbeschreiblich (38438 Beiträge, 14003x hilfreich)
Die Kernfrage ist doch, ob die Sozialleistungen als Kredit gewährt worden oder aber bedingungslos. Wenn ohne Bedingung, dann ist das Guthaben der Verstorbenen zur Begleichung von direkten Schulden beim Heim und für die Beerdigung zu verwenden.
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