Erbe räumt vor Tod das Konto leer

7. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
nickxson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe räumt vor Tod das Konto leer

Hi,

Situation:

ein älterer Herr verstirbt (keine Verwandschaft mit uns, aber er wohnte schon sein Leben lang bei uns).
Die Tochter räumt vor seinem Tod mit einer Vollmacht das Bankkonto leer, während der Herr im Hospiz liegt und geistig eh kaum noch da war und man absehen konnte das es bald vorbei ist.

Es ist die einzige Tochter.
Die Tochter schlägt das Erbe aus.

Im Testament werde ich genannt, das ich eine Summe (Beispiel 5.000 EUR) erhalten soll, die ich dafür benutzen soll um das Grab zu pflegen, weil die Tochter 300km entfernt wohnt.

Der Haken:
Auf dem Konto ist ja nichts mehr, weil es ja vorher von der Tochter leergeräumt wurde.

Kann man da gegen vorgehen?
Oder hab ich einfach Pech gehabt?^^

VG

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Der Erbe ist verpflichtet, die Konten offen zu legen

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Der Erbe ist verpflichtet, die Konten offen zu legen

Aber nicht gegenüber dem Vermächtnisnehmer.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Auf dem Konto ist ja nichts mehr, weil es ja vorher von der Tochter leergeräumt wurde.

Das ist eine Straftat.
Zitat:
Oder hab ich einfach Pech gehabt?^^

Das kommt darauf an, in welcher Höhe der Nachlass vorhanden ist bzw. war.

7x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von nickxson):

Die Tochter räumt vor seinem Tod mit einer Vollmacht das Bankkonto leer

Zitat (von cruncc1):

Das ist eine Straftat.

Welche?

Zitat (von FantaFanta):

Der Erbe ist verpflichtet, die Konten offen zu legen

Zitat (von cruncc1):
Aber nicht gegenüber dem Vermächtnisnehmer.


Zitat (von nickxson):

Die Tochter schlägt das Erbe aus.


Zitat (von nickxson):

Der Haken:
Auf dem Konto ist ja nichts mehr, weil es ja vorher von der Tochter leergeräumt wurde.


Da sind mehrere Haken.

Das Konto wurde vor dem Ableben des älteren Herren leergeräumt, und zwar mit Hilfe einer Vollmacht.

Was steht in dieser Vollmacht bzw. war es nur eine "Bankvollmacht"?

Die (einzige) Tochter hat das Erbe ausgeschlagen. Man könnte annehmen, sie sei nun "Erbschaftsbesitzer".

Frage wäre, ob das vor dem Sterbetag mittels Vollmacht abgeräumte Vermögen auf dem Konto als Erbmasse gilt. Einen Herausgabeanspruch gegen einen Erbschaftsbesitzer hätte zudem nur ein Erbe, jedoch kein Vermächtnisnehmer.

Frage wäre auch noch, warum die Tochter das Erbe ausgeschlagen hatte. Lauern irgendwo noch versteckte Verbindlichkeiten des Verstorbenen?

Zitat (von nickxson):

Kann man da gegen vorgehen?


Schwierig und ohne Anwalt wohl nicht praktikabel. Der kostet aber auch. Lohnt das bei einem Vermächtnis von 5000 EUR?

Erbmasse ist ja nicht nur Barvermögen auf Konten. Gibt es sonst werthaltige Nachlaßgegenstände?

Gibt es evtl. Erben 2. Ordnung?

Wieviel Geld wurde denn abgeräumt? Die Tochter hat ja die Beerdigungspflicht. Der Tod kostet nicht nur das Leben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nickxson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ergänzung:
die Tochter hatte auch bereits sämtlichen Schmuck bzw. alles Wertvolle aus der Wohnung mitgenommen, sowie halt das Geld von dem Konto geräumt.

Das Erbe ausgeschlagen hat sie vermutlich, weil sie ja jetzt all das Geld und das Wertvolle/Schmuck hat, und keine Lust hat die ganzen Möbel samt Inhalt aus der Wohnung zu entsorgen (alles Möbel für den Schrott)

Geld kann ich nur vermuten, aber denke schon über 10.000 EUR.

Beerdigt wurde der gute Herr auch nur auf die günstige Art die am wenisten kostet, kein Beerdigungs-Zug, nur die engsten Verwandten, dann so ein Rasengrab (oder wie es heißt). Eigentlich wollte er ein schönes Blumen-Grab wie seine Frau auch hat
-_-

Erben 2. Ordnung: eine Schwester gibt es noch

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von nickxson):

Das Erbe ausgeschlagen hat sie vermutlich, weil sie ja jetzt all das Geld und das Wertvolle/Schmuck hat, und keine Lust hat die ganzen Möbel samt Inhalt aus der Wohnung zu entsorgen (alles Möbel für den Schrott)


Das ist natürlich übel für den Eigentümer der Wohnung.

Zitat:
(aber er wohnte schon sein Leben lang bei uns).


Wer ist Eigentümer?

Zitat (von nickxson):

Beerdigt wurde der gute Herr auch nur auf die günstige Art die am wenisten kostet, kein Beerdigungs-Zug, nur die engsten Verwandten, dann so ein Rasengrab (oder wie es heißt). Eigentlich wollte er ein schönes Blumen-Grab wie seine Frau auch hat


Rasengräber können anonym oder mit einer Gedenkplatte versehen sein. In beiden Fällen dürfte eine Grabpflege im klassischen Sinne aber entfallen. Rasenmähen dürfte die Friedhofsverwaltung übernehmen, ggf. wird dies den Familienangehörigen in Rechnung gestellt oder ist bereits in den Friedhofsgebühren enthalten.

Zitat (von nickxson):

Erben 2. Ordnung: eine Schwester gibt es noch


Die dürfte nun "nachrücken" und könnte Ansprüche gegen die Tochter stellen. Die Schwester müßte aber auch die Nachlaßverbindlichkeiten übernehmen. Dazu gehört auch die Wohnungsauflösung. Andererseits dürfte die Schwester auch schon recht betagt sein. Ob die sich nun auf häßliche Erbauseinandersetzungen einläßt, sei einmal dahingestellt. Insofern ist zu vermuten, daß auch diese das Erbe ausschlägt.

Das ginge dann so weiter, bis alle Erben xter Ordnung "durch sind". Schlußendlich würde "der Staat" erben.


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47634 Beiträge, 16837x hilfreich)

Die Frage, um welche Straftat es sich handelt ist noch offen.

Es handelt sich um Untreue ( § 266 StGB ). So eine Straftat kann auch der Vermächtnisnehmer anzeigen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Frage, um welche Straftat es sich handelt ist noch offen.

Es handelt sich um Untreue ( § 266 StGB ). So eine Straftat kann auch der Vermächtnisnehmer anzeigen.


Klar kann der Vermächtnisnehmer dies anzeigen, nur könnte in Verbindung mit § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) ein absolutes Antragsdelikt daraus werden. und somit eine Verfolgungshindernis bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Welche?

Es ist eine Straftat das Konto leerzuräumen und Gegenstände aus der Wohnzung zu entfernen und dann das Erbeauszuschlagen.

Allerdings könnte das Mitnehmen von allem Wertvollem aus der Wohnung als Annahme der Erbschaft gewertet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Geerbt wird nur was am Serbetag übrig ist. Wenn die Tochter weder geklaut noch unterschlagen hat, ist da einfach nichts mehr zu holen. Hat Sie unterschlagen oder geklaut kann man Strafanzeige erstatten.

Da eine Strafanzeige nix kostet würde ich das einfach mal machen. Strafanzeige gegen unbekannt mit dem Verdacht das die Tochter das Geld zu unrecht abgehoben hat und Vermögen entwendet hat.

Evtl. bewirkt das einen Geldfluss. Aber da wird kaum was rumkommen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Der Beitrag ist aus dem Jahr 2017!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Das Problem sollte sich mittlerweile nach zweieinhalb Jahren gelöst haben.

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