Hallo,
mich würde interessieren wie man bei einer Erbgemeinschaft sicherstellt, dass nicht alles (Häuser) direkt verkauft werden.
Die Erben meiner Großeltern werde ich und meine geldgierige Geschwister sein. Mein Vater hat bereits auf seinen Pflichtteil offiziell verzichtet.
Bisher ist im Testament festgehalten dass in den ersten 4 Jahren, nichts verkauft werden darf. Nach diesen 4 Jahren darf nur etwas verkauft werden wenn alle damit einverstanden sind. Ist nur einer dagegen bleibt alles wie gehabt.
An sich ist eigentlich alles abgesichert aber ich habe angst dass die anderen trotzdem eine Möglichkeit finden und alles was meine Großeltern mühevoll erarbeitet haben, einfach verkaufen ohne dass ich etwas dagegen tun kann.
Wie schaut es aus wenn einer auf seinen Pflichtteil besteht. Haben die Enkelkinder anspruch auf Pflichtteil bzw. Auszahlung einer angemessenen Summe für die Häuser? Oder müssen die sich an das Testament halten und die Häuser erstmal behalten.
Ist es sichergestellt dass nach diesen 4 Jahren wenn zum beispiel einer der Erben der Meinung ist die Häuser weiterhin zu behalten, nicht von den anderen (insg. 3) überstimmt werden.
Fragen über Fragen aber mir ist das Erbe meiner Großeltern sehr wichtig.
Ich will es nicht gefährden nur weil meine Geschwister nur an heute und nicht an morgen denken.
Danke und Gruß
Knoxi
Erbe retten
Einem Verkauf müssen a l l e Erben zustimmen, da der notarielle Vertrag von allen unterschrieben werden muss.
Allerdings kann dieTeilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt werden.
Dies kann nicht verhindert werden.
#Wie schaut es aus wenn einer auf seinen Pflichtteil besteht.#
Ich nehme an, dass mit "Pflichtteil" die Auszahlung des Erbes gemeint ist (einen Pflichtteilsanspruch -Hälfte des gesetzlichen Erbteils- hat nur ein gesetzlicher Erbe der "enterbt" wurde)
Darüber müssen sich die Erben einigen.
#Haben die Enkelkinder anspruch auf Pflichtteil bzw. Auszahlung einer angemessenen Summe für die Häuser?#
Da das entsprechende Elternteil noch lebt, haben die Enkel keine Pflichtteilsansprüche.
#Oder müssen die sich an das Testament halten und die Häuser erstmal behalten#
Was im Testament steht, ist gültig.
#Ist es sichergestellt dass nach diesen 4 Jahren wenn zum beispiel einer der Erben der Meinung ist die Häuser weiterhin zu behalten, nicht von den anderen (insg. 3) überstimmt werden.#
s.o., es kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden.
quote:
Bisher ist im Testament festgehalten dass in den ersten 4 Jahren, nichts verkauft werden darf. Nach diesen 4 Jahren darf nur etwas verkauft werden wenn alle damit einverstanden sind. Ist nur einer dagegen bleibt alles wie gehabt.
Unter diesen Umständen ist wohl eine Teilungsversteigerung nicht zulässig. So eine Anordnung verjährt erst nach 30 Jahren, so dass vorher nicht verkauft werden kann, wenn ein Erbe das nicht will. Auszahlungsansprüche haben die übrigen Erben nicht.
Sie könnten aber das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil würde aber nur die Hälfte des Erbes betragen, müsste jedoch von den übrigen Erben ausgezahlt werden.
In einer Erbengemeinschaft können alle wichtigen Beschlüsse nur einstimmig gefällt werden. Das gilt nicht nur für den Verkauf, sondern auch z.B. für die Frage ob und an wen vermietet werden kann oder soll. Bei einer zerstitrittenen Erbengemeinschaft kann das schnell dazu führen, dass das Haus gar nicht genutzt werden kann.
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quote:
Sie könnten aber das Erbe ausschlagen ....
Was dann allerdings innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis, dass man Erbe geworden ist, geschehen müsste.
quote:
Bei einer zerstitrittenen Erbengemeinschaft kann das schnell dazu führen, dass das Haus gar nicht genutzt werden kann.
Ach wie gut, dass ich nix zu erben habe.
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