Hallo zusammen,
ich hoffe, jemand kann helfen...
X und Y sind Geschwister.
Vergangenes Jahr sind Großeltern verstorben, per Testament hat Tante von X und Y das Haus der Großeltern geerbt, wobei Tante seit Jahren schon im Grunbuch steht, (Großeltern hatten Nießbrauchrechtl) und Mutter von X und Y muss von Tante einen vereinbarten Geldbetrag ausgezahlt bekommen. Die Annahme des Erbes der Mutter passierte über eine gesetzliche Betreuung (Mutter nur bedingt geschäftsgähig, wollte Erbe aber annehmen).
Nun ist Mutter von X und Y auch verstorben, wodurch sie nun erben. Bis zum Todestag und vermutlich auch jetzt wurde der Geldbetrag noch nicht an die Mutter ausgezahlt.
Haben X und Y die Möglichkeit, die Annahme des vereinbarten Geldbetrags durch die Mutter rückwirkend anzufechten, um den vermutlich deutlich höheren Pflichtteil zu verlangen?
Und könnte Y das Erbe ausschlagen, um den Weg des Pflichtanteils zu prüfen und X das Erbe in vollem Umfang annehmen??
Viel Text und etwas komplex.... Für Input wäre ich sehr dankbar!!
Liebe Grüße
-- Editiert von Marmelade1 am 10.02.2022 12:35
Erbe rückwirkend ausschlagen, um höheren Pflichtteil einzufordern?
10. Februar 2022
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Frage vom 10. Februar 2022 | 12:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe rückwirkend ausschlagen, um höheren Pflichtteil einzufordern?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 10. Februar 2022 | 12:58
Von
Status: Unbeschreiblich (46648 Beiträge, 16541x hilfreich)
ZitatHaben X und Y die Möglichkeit, die Annahme des vereinbarten Geldbetrags durch die Mutter rückwirkend anzufechten, um den vermutlich deutlich höheren Pflichtteil zu verlangen? :
Nein, aber das müssen sie auch gar nicht. Einerseits handelt es sich um ein vermächtnis und nicht um ein Erbe.
Andererseits gilt, dass wenn der Geldbetrag niedriger ist als der Pflichtteil, dennoch ein Anspruch auf die Differenz besteht (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Insgesamt besteht also auch ohne Ausschlagung mindestens ein Anspruch auf den Pflichtteil.
#2
Antwort vom 10. Februar 2022 | 19:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatInsgesamt besteht also auch ohne Ausschlagung mindestens ein Anspruch auf den Pflichtteil. :
Vielen Dank für die rasche Antwort! Das ist tatsächlich eine ungemein nützliche Info..
Viele Grüße
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