Folgende Situation liegt vor:
Vater gestorben, Frau aus 2. Ehe, Tochter aus 2. Ehe sowie Sohn aus 1. Ehe erben - da kein Testament - nach gesetztlicher Rangfolge ein Haus. Somit wäre es ja praktisch so, dass jeder dieser 3 Personen eine Zwangsversteigerung des Hauses einleiten könnte. Nun ist aber die Witwe bereits vor dem Tod (weil sie ja die Ehefrau war) und somit bereits vor dem Erbfall zu 50% Eigentümerin an dem Haus (somit verfügt die Erbengemeinschaft auch nur über 50% an dem Haus). Kann nun trotzdem jeder der 2 anderen Parteien auf eine Zwangsversteigerung bestehn und somit auch über den Kopf der Witwe hinwegentscheiden oder hat diese ein Einspruchsrecht?
Über sachliche Kommentare wäre ich dankbar.
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Erbe und Eigentum - Erbengemeinschaft Zwangsversteigerung Einspruchsrecht?
Da sollte man zunächst ins Grunbuch einsehen, ob die
2. Ehefrau überhaupt eingetragen ist.
Wenn sie eingetragen ist, besitzt sie 50 %.
Sie erbt weitere 25 %.
Und 25 % teilen sich die 3 Kinder.
Es könnte dann auf Aufhebung der Erbengemeinschaft geklagt werden, was aber nicht zu empfehlen ist.
Bei einer Zwangsversteigerung werden in der Regel höchstens
2/3 des Wertes erzielt.
Irrtum vorbehalten.
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quote:
Bei einer Zwangsversteigerung werden in der Regel höchstens
2/3 des Wertes erzielt.
Wäre das so schlimm, wenn die Ehefrau das Haus ersteigert?
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Kann überhaupt das GANZE Haus Zwangsversteigert werden OHNE die Einwilligung der Witwe?? Und falls nur die 50% aus der Erbmasse zwangsversteigert werden können, wer kauft ein halbes Haus?
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quote:<hr size=1 noshade>Kann überhaupt das GANZE Haus Zwangsversteigert werden OHNE die Einwilligung der Witwe?? Und falls nur die 50% aus der Erbmasse zwangsversteigert werden können, wer kauft ein halbes Haus?
<hr size=1 noshade>
Hier gibt es 2 Eigentümergemeinschaften
-Eine Bruchteilsgemeinschaft Ehefrau / Erbengemeinschaft der dass Haus zu je 1/2 gehört,
-Die Gesamthandseigentümergemeinschaft Erbengmeinschaft, der gemeinschaftlich 1/2 Haus gehört
Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen, könnten nur alle Erben gemeinsam, § 2040 BGB .
Da die Ehefrau selbst Mitglied der EG ist, scheidet das wohl aus.
Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung der EG verlangen, § 2042 BGB . Der EG gehört ein Bruchteil von 50% des Hauses. Zwangsversteigert werden könnte dann nur dieser Bruchteil, nicht das Haus.
Dann würde eine Bruchteilsgemeinschft Ehefrau/Ersteigerer entstehen. Der Ersteigerer wiederum könnte allerdings jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft fordern, § 749 BGB und so letztendlich die Versteigerung des Hauses erzwingen.
Daß sich ein Dritter findet, der den Bruchteil der EG ersteigert um dann anschliessend gleich wieder eine Versteigerung durchzuführen, ist wohl eher unwahrscheinlich.
Von daher dürfte eine einvernehmliche Lösung das Beste sein. Das grösste Problem wird sein, den Mitgliedern der EG diese Situation zu vermitteln.
Wenn man das (Mit-) Eigentum am Haus neu verteilt, muss sowieso ein Notar eingeschaltet werden, vielleicht kann der das den Miterben nahe bringen.
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Die Antwort von flawless ist so nicht richtig.
Es gibt bei der Teilungsverstgeigerung das kleine und das große Antragsrecht. Beim kleinen Antragsrecht wird nur der Anteil der Erbengemeinschaft versteigert. Beim großen Antragsrecht wird dagegen das gesamte Haus versteigert.
Für die Versteigerung des gesamten Hauses ist es nicht erforderlich, dass sich die Erbengemeinschaft über die Beantragung der Teilungsversteigerung einig ist. Auch wenn ein Miteigentümer nur einen Anteil an einem Miteigentum hat (mitglied einer Erbengemeinschaft), kann er die Teilungsversteigerung für das gesamte Objekt beantragen (großes Antragsrecht).
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-- Editiert am 15.02.2011 18:12
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