Angenommen im folgenden fiktiven Fall gibt es vier Personen.
Der Erblasser, der Erbe, der Gläubiger und einen Pflichtteilsberechtigten.
Der Erblasser schuldet dem Gläubiger noch Geld bzw Zinsen.
Diese Forderung ist aber schon zum Teil (evtl auch im Ganzen) verjährt.
Heißt, der Erbe KANN Einrede der Verjährung erheben. Aber muss er das? Der Erbe verzichtet auf die Einrede der Verjährung, da er findet, dass dem Gläubiger das Geld aus moralischer Sicht zusteht.
Damit ist ein möglicher Pflichtteilsberechtigter natürlich nicht einverstanden, da dies logischerweise auch den monetären Wert seines Pflichtteils mindert.
Kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben erfolgreich dazu zwingen, Einrede auf Verjährung erheben zu müssen? Evtl. gibt es ja Verpflichtungen an den Erben, den Nachlasswert möglichst hoch zu halten?
Erbe und Schulden - Pflicht
1. Juni 2022
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Frage vom 1. Juni 2022 | 12:52
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe und Schulden - Pflicht
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