Hallo ins Forum!
Nach dem Tod der Mutter im August d. J. bilden die drei hinterbliebenen Kinder eine Erbengemeinschaft, da kein Testament
vorhanden ist.
Bislang wurden nur der Erlös aus dem Verkauf des Autos der Mutter und das Geld aus Trauerkarten aufgeteilt.
Einer der Geschwister verzögert nun die Aufteilung des übrigen Nachlasses, bestehend aus Schmuck, Haushaltsgegenständen, Möbeln, Kleidung (u. a. Trachtenmode), etc., bzw. hat einer Schätzung dieser Dinge noch nicht zugestimmt.
Dieser Erbe hat darüber hinaus die alleinige Vollmacht für die Bankkonten der Mutter, wo man noch auf einen Geldeingang der Bausparkasse (Auflösung eines Bausparvertrages) wartete, der jetzt gutgeschrieben wurde. Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr, alle Rechnungen wurden beglichen. Einer Auszahlung und Aufteilung unter den Geschwistern würde also nichts mehr im Wege stehen.
Offensichtlich sieht der Miterbe das anders und hat den Kontakt zu den Geschwistern abgebrochen, geht nicht mehr an die Tür oder ans Telefon. In einer SMS (!) hat er nun mitgeteilt, dass er nicht mehr angerufen werden möchte und eine Aufteilung des Nachlasses erst erfolgt, wenn ein Anwalt alles geprüft hat.
Wie sollen sich die anderen beiden Geschwister nun verhalten? Hat der Miterbe das Recht, alles derart zu verzögern? Was sollte ein Anwalt jetzt prüfen?
Wäre dankbar für ein paar Antworten...
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-- Editiert Tsuki am 29.11.2012 09:26
-- Editiert Tsuki am 29.11.2012 11:07
Erbe verzögert Aufteilung des Nachlasses
Sie können bei Gericht einen Nachlassverwalter beantragen.
Dann übernimmt der die Aufteilung.
Kosten etwa 5 - 10 % des Nachlasses.
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Sie können bei Gericht einen Nachlassverwalter beantragen.
Nein, das ist in diesem Fall nicht möglich!
Die Vollmacht kann/sollte von den Erben widerrufen werden. Die Auseinandersetzung kann erfolgen, wenn sich alle Erben einig sind. "Blockiert" ein Erbe, muss ggf. auf Auseinandersetzung geklagt werden.
Hat der Miterbe das Recht, alles derart zu verzögern?
Der Miterbe hat jedenfalls keine Sonderrechte (außer das wäre testamentarisch so verfügt).
Was sollte ein Anwalt jetzt prüfen?
Woher sollen wir das wissen? Das sollte man den Erben fragen, der den RA beauftragt hat.
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