Hallo,
ich habe eine Frage und hoffe mir kann jemand helfen:
Es geht um einen Freund, nicht um mich.
Vor fünf Jahren ist der Vater verstorben. Es gibt drei Kinder. Die Kinder hatten damals keinen Pflichtteil aus dem Erbe des Vaters verlangt auch gar nicht gewusst dass es möglich wäre sondern die Mutter hat alles geerbt. Ohne irgendwelchen Papierkram oder so. Es war auch garnicht wichtig. Es gab eine Eigentumswohnung wobei beide Elternteile eingetragen waren.
Jetzt im Juli ist die Mutter verstorben. Das Erbe ist durch ein Testament
geregelt wer was bekommt. Die Tochter erbt die Wohnung.
Jetzt bekam mein Freund ein Schreiben vom Grundbuchamt das er auch Erbe der Wohnung oder auf den Erbteil seines Vaters ist und er soll sich dazu äußern, und die Dame möchte einen Erbschein von ihm den es natürlich nicht gibt. Als normal Bürger weiß man auch nicht immer dass man ein Erbe ausschlagen muss weil es auch nichts schriftlich gab. Er wurde nie gefragt vom Amtsgericht nehmen sie das Erbe an. Nur das Finanzamt hatte mal geschrieben und nachgefragt und er hatte zurück geschrieben dass er auf ein Erbe verzichtet hat.
Die Frage ist jetzt wie geht es weiter. Kann ihm ein Notar eine beglaubigte Abschrift geben dass er nichts geerbt hat genauso wie seine Geschwister oder wie sieht das aus. Das heißt die Erbin der Wohnung kann sich nicht ins Grundbuch eintragen lassen weil ihre Brüder auch Erben sind? oder reicht ein Schreiben an die Schwester das sie nachträglich auf das Erbe des Vaters verzichten.
Danke für eine Antwort.
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Erbe vom Vater damals nicht ausgeschlagen.
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Einfach bei den meist freundlichen Rechtspflegern beim Nachlassgericht nachfragen. Wenn sich alle einig sind, dann sollte es eine Lösung geben. Ob das ein Problem wegen der langen Zeit gibt, wird der Rechtspfleger beantworten.
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quote:
Als normal Bürger weiß man auch nicht immer dass man ein Erbe ausschlagen muss weil es auch nichts schriftlich gab. Er wurde nie gefragt vom Amtsgericht nehmen sie das Erbe an.
Man wird nicht vom Nachlassgericht gefragt, ob man das Erbe annhmen oder ablehnen möchte.
Sobald man davon Kenntniss hat, dass z.B. die Mutter verstorben ist, hat man 6 Wochen Zeit, dass Erbe auszuschlagen.
Dafür muss man auch keinen Grund angeben.
Lässt man die 6 Wochen verstreichen, nimmt man automatisch das Erbe an.
quote:
Jetzt bekam mein Freund ein Schreiben vom Grundbuchamt das er auch Erbe der Wohnung oder auf den Erbteil seines Vaters ist und er soll sich dazu äußern
Die Schwester wird wohl den Erbschein beantragt haben, nur wird sie diesen nicht bekommen, da es noch 2 weitere Erben gibt.
Diese beiden müssen jetzt zustimmen und dann bekommt man den Erbschein.
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Es gibt drei Kinder. Die Kinder hatten damals keinen Pflichtteil aus dem Erbe des Vaters verlangt auch gar nicht gewusst dass es möglich wäre sondern die Mutter hat alles geerbt.
Wenn es kein Testament des Vaters gab, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erbe des Vaters ist somit die Mutter zur Hälfte und die Kinder zur weiteren Hälfte geworden.
Es gab eine Eigentumswohnung wobei beide Elternteile eingetragen waren.
Dann sind die Kinder jetzt Miteigentümer der Eigentumswohnung.
Die Tochter erbt die Wohnung.
Die Mutter kann nur ihren Anteil vererben,icht jedoch die gesamte Wohnung.
.. und die Dame möchte einen Erbschein von ihm den es natürlich nicht gibt.
Dann muss man einen solchen beantragen; da eine Immo zum Nachlass gehört ist ein Erbschein zwingend erforderlich.
Als normal Bürger weiß man auch nicht immer dass man ein Erbe ausschlagen muss weil es auch nichts schriftlich gab.
Dann muss man sich eben erkundigen.
Kann ihm ein Notar eine beglaubigte Abschrift geben dass er nichts geerbt hat genauso wie seine Geschwister oder wie sieht das aus.
Nein, das ist nicht möglich; die Kinder wurden Erben (zumindest nach dem Vater).
Das heißt die Erbin der Wohnung kann sich nicht ins Grundbuch eintragen lassen weil ihre Brüder auch Erben sind?
Zumindest nicht ohne deren Mitwirkung.
...oder reicht ein Schreiben an die Schwester das sie nachträglich auf das Erbe des Vaters verzichten.
Ein solcher "Verzicht" ist nicht möglich. Es müsste ein notarieller Vertrag unter Mitwirkung aller Beteiligten geschlossen werden.
-- Editiert cruncc1 am 20.11.2012 21:01
Hallo und danke für die Antworten.
Man denkt nun wirklich nicht beim Tod des Vaters daran, so jetzt erbe ich! Innerhalb der Familie war das kein Thema.
Jetzt ist es aber so wie es ist!
Wie geht man jetzt vor?
Die Tochter die sowieso die Wohnung erbt beantragt den Erbschein. Und was müssen die 2 Brüder machen? Sie wollen keinen Anteil an der Wohnung, das ist klar.
Ich meine wie geht das jetzt am schnellsten vonstatten damit ihr die Wohnung gehört und sie sie verkaufen kann?
Danke für eine Anwort.
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Alle Erben müssen zu einem Notar gehen und dort einen 'Erbauseinandersetzungsvertrag' abschließen. In diesem Vertrag können dann die Brüder zugunsten der Schwester auf ihren Anteil an der Wohnung verzichten.
Am besten sucht sich die Schwester einen Notar, und beauftragt ihn mit der Durchführung der ganzen Angelegenheit. Der Notar wird dann für die rechtlich korrekte Abwicklung sorgen.
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Die Tochter die sowieso die Wohnung erbt beantragt den Erbschein.
Wenn die Mutter kein notarielles Testament errichtet hat, benötigt man einen Erbschein nach dem Vater und
nach der Mutter. Es sind zwei getrennte Erbfälle und daher auch zwei verschiedene Erbfolgen.
Es kommt auf den genauen Wortlaut des Testaments an, ggf. ist der Anteil an der Wohnung auch ein Vermächtnis.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, wer Erbe der Mutter ist (auch das spielt eine Rolle).
Und was müssen die 2 Brüder machen?
Ich hatte bereits geschrieben, dass ein notarieller Vertrag erforderlich ist. man sollte sich ggf. vorher steuerlich beraten lassen.
Vll wäre es steuerlich günstiger, als Erbengemeinschaft zu verkaufen.
Ich meine wie geht das jetzt am schnellsten vonstatten damit ihr die Wohnung gehört und sie sie verkaufen kann?
Und die Brüder verzichten auf den ihnen zustehen Anteil (vom Vater) am Verkaufserlös?
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Wenn der Erbschein nach dem Vater nur für das Grundbuch gebraucht wird und die Schwester am Ende Eigentümerin sein soll, dann sprechen sie den Notar auf ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO an. Das dürfte die günstigste Variante sein.
Und noch ein Hinweis:
Es wäre ein noch schwererer Fehler gewesen, wenn die Kinder nach dem Tod des Vaters das Erbe ausgeschlagen hätte. Dann wäre nämlich keineswegs die Mutter Alleinerbin geworden. Vielmehr wären dann Geschwister und/oder Nichten und Neffen des Vaters auch zu Erben geworden. Und das hätte die Sache wohl noch komplizierter gemacht.
Wenn sich alle Geschwister einig darüber sind, dass die eine Schwester das Haus erhalten soll, dann ist der Vorschlag von cruncc1 der einzig richtige.
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