Erbe von Großvater wenn Erbe vom Vater ausgeschlagen

8. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.08.2018 22:35:43
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe von Großvater wenn Erbe vom Vater ausgeschlagen

Hallo,
Ich bin neu hier und versuche meine Situation mal so gut es geht zu beschreiben.

Vorab mein Vater ist vor 3 Jahren verstorben, da wir von einigen Schulden wussten haben meine Schwester und ich beide das Erbe beim Amtsgericht ausgeschlagen.

Vor 6 Wochen ist dann mein Großvater ( der Vater meines Vaters) verstorben. Vor 2 Wochen habe ich sein Testament vom AG bekommen, darin steht das sein Erbe an seine 4 Kinder geht und sollte einer seiner Kinder vor ihm versterben tritt an dessen Stelle die Nacherben. Da mein Vater gestorben ist also meine Schwester und ich.

Meine Frage ist jetzt, ob meine Schwester erbberechtigt sind da wir das Erbe von Papa ausgeschlagen haben?
Ich habe gelesen, das jedes Erbe separat betrachtet demnach hätte die ausschlagung keine Relevanz bei dem Erbe von meinem Opa, oder?
Meine Tante versucht alles damit meine Schwester und ich keinen Anspruch haben und meinte bereits das sie mit der Richterin gesprochen hat die den Erbschein ausstellt ne diese hätte ihr gesagt wir hätten eh keinen Anspruch und sie müsste sich keine Sorgen machen.

Gibt es einen Paragraphen im Gesetzbuch oder vergleichsurteil den ich nennen kann falls es so ist das meine Schwester und ich einen Anspruch haben und das die Ausschlagung meines Vaters nichts mit dem Erbe meines Opas zutun hat?

Ich würde mich wirklich sehr über eine Antwort freuen!
Vielen Dank schonmal im Voraus.[email=]

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11 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich habe gelesen, das jedes Erbe separat betrachtet demnach hätte die ausschlagung keine Relevanz bei dem Erbe von meinem Opa, oder?


So ist es.

Zitat:
Meine Tante versucht alles damit meine Schwester und ich keinen Anspruch haben und meinte bereits das sie mit der Richterin gesprochen hat die den Erbschein ausstellt ne diese hätte ihr gesagt wir hätten eh keinen Anspruch und sie müsste sich keine Sorgen machen.


Unsinn

Zitat:
Gibt es einen Paragraphen im Gesetzbuch oder vergleichsurteil den ich nennen kann falls es so ist das meine Schwester und ich einen Anspruch haben und das die Ausschlagung meines Vaters nichts mit dem Erbe meines Opas zutun hat?


Es gibt keinen Paragrafen wo das so explizit drinsteht, dass das die Tante überzeugen würde. Und das Nachlassgericht müsst Ihr nicht überzeugen, denn das kennt die Rechtslage. Wendet Euch einfach selbst an das Nachlassgericht und fragt dort nach.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Na ja, wenn im Testament explizit drinsteht, dass an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes dessen Erben (nicht "gesetzliche Erben") stehen, dann ist da natürlich Auslegung nötig: die Kinder sind ja nicht Erben des Vaters geworden.
Das würde allerdings heißen, dass an die Stelle des Vaters dessen Erben (vermutlich, wenn alle ausgeschlagen haben, der Staat) tritt: auf jeden Fall wird die Tante teilen müssen.

Ich denke, dass eine Auslegung ergeben würde, dass die gesetzlichen Erben, also die Kinder des Vorverstorbenen, gemeint sind. Wenn keine besonderen weiteren Argumente vorhanden sind, wäre das wohl so.
Vielleicht kann man die Tante mit dem Argument, dass sie auf jeden Fall nicht mehr bekommt, wenn sie die Erbenstellung der Kinder anzweifelt, ja davon überzeugen dass das alles so aufgeteilt wird wie hier gewünscht.

Ansonsten muss - je nach Testamentstext - tatsächlich eine Nachforschung des Nachlassgerichtes nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers erfolgen. Die Kosten desselben gehen zu Lasten der Erbmasse.

Außerdem hätten die ggf. enterbten Enkelkinder auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch. Ich überlege gerade, dass der ja von den Erben zu leisten ist.
Wenn also statt der Enkelkinder der Staat erbt, dann erbt die Tante immer noch ein Viertel des Nachlasses, muss aber im Gegensatz zu "die Kinder erben" zusätzlich ein Viertel von deren Pflichtteilsanspruch befriedigen. Ihr bleibt also sogar weniger, wenn die Enkelkinder enterbt sind!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12308.08.2018 22:35:43
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Genauer Wortlaut aus dem Testament ist wie folgt:
Zu meinen alleinigen Erben setze ich meine Kinder
A
B
C
D
Zu gleichen Teilen ein. Sollte einer oder mehrere meiner Erben mich nicht überleben, soll Anwachsung nicht eintreten; Erbe soll an dessen, bzw. Deren stelle dessen bzw. Deren Erben werden.

Ich hab das jetzt so verstanden, das der Knackpunkt das Wort Erbe ist. Würde dort Abkömmling stehen wäre es ja klar.
Aber ich habe auch im bgb gefunden, das ja nur Erben kann wer noch lebt und ansonsten an dessen Stelle deren Abkömmlinge treten somit weil mein Vater nicht mehr lebt meine Schwester und ich. Oder ist das nur beim Pflichterbteil?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich nehme meine vorhergehende Antwort zurück. Nach diesem Testament seid Ihr nicht erbberechtigt, allerdings hättet Ihr dennoch einen Pflichtteilsanspruch.

Zitat:
Ich hab das jetzt so verstanden, das der Knackpunkt das Wort Erbe ist. Würde dort Abkömmling stehen wäre es ja klar.


So ist es.

Und wenn die Geschwister Deines Vater nicht ausgeschlagen haben, dann sind sie jetzt Erben.

Zitat:
Aber ich habe auch im bgb gefunden, das ja nur Erben kann wer noch lebt und ansonsten an dessen Stelle deren Abkömmlinge treten somit weil mein Vater nicht mehr lebt meine Schwester und ich.


Das ist nur dann so, wenn keine Ersatzerben festgelegt wurden. Hier gibt es aber Ersatzerben.

Denkbar ist allerdings, dass man über eine Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Dazu sollte dann aber ein Anwalt hinzugezogen werden, da das eine komplexe rechtliche Materie ist.

Zitat:
Erbe soll an dessen, bzw. Deren stelle dessen bzw. Deren Erben werden.


Diesen Satz kann man ggf. auch so interpretieren, dass die gesetzlichen Erben gemeint waren. Denn dass der Erblasser für den Fall der Ausschlagung das anteilige Erbe den Geschwistern Deines Vaters zukommen lassen wollte, obwohl ausdrücklich bestimmt wurde, dass keine Anwachsung eintreten soll, ist mindestens fraglich. Es kann sich einfach um eine Regelungslücke handeln, weil der Erblasser den Fall nicht bedacht hat, dass das Erbe eines vorverstorbenen Kindes ausgeschlagen wird.

Ob so eine Argumentation vor Gericht durchgreift, möchte ich jedoch nicht beurteilen. Daher müsst Ihr selbst wissen, ob Ihr selbst auf Basis einer solchen wackeligen Argumentation Anwalts- und Prozesskosten riskieren wollt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12308.08.2018 22:35:43
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Erbschein wird Freitag beantragt durch meine Tante, ich denke wir müssen abwarten wie die Auslegung des Amtsgerichts bezüglich des Wortes Erbe entscheidet danach wissen wir dann mehr.

Und bezüglich des Pflichterbteils müsssten wir dann ja eh danach nochmal ein separates Verfahren beginnen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
ich denke wir müssen abwarten wie die Auslegung des Amtsgerichts bezüglich des Wortes Erbe entscheidet danach wissen wir dann mehr.


Wenn Ihr im Erbschein stehen wollt, dann solltet Ihr nicht zu lange abwarten. Mit Einwänden wird es noch schwieriger, wenn der Erbschein bereits erteilt wurde.

Nach dem Wortlaut des Testamentes hat nämlich die Tante recht. Aber auch für ein Testament gilt der § 133 BGB .

Könnte denn unter den Erben ein Einvernehmen darüber erzielt werden, dass das Testament anders auszulegen ist? Das würde schon viel helfen.

Zitat:
Und bezüglich des Pflichterbteils müsssten wir dann ja eh danach nochmal ein separates Verfahren beginnen, oder?


Mit dem Pflichtteil hat das Nachlassgericht erst einmal nichts zu tun. Das müssen die Erben und die Pflichtteilsberechtigten untereinander ausmachen, d.h. die Enkel müssen den Pflichtteil von den Erben fordern.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12308.08.2018 22:35:43
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
ich denke wir müssen abwarten wie die Auslegung des Amtsgerichts bezüglich des Wortes Erbe entscheidet danach wissen wir dann mehr.


Wenn Ihr im Erbschein stehen wollt, dann solltet Ihr nicht zu lange abwarten. Mit Einwänden wird es noch schwieriger, wenn der Erbschein bereits erteilt wurde.

Nach dem Wortlaut des Testamentes hat nämlich die Tante recht. Aber auch für ein Testament gilt der § 133 BGB .

Könnte denn unter den Erben ein Einvernehmen darüber erzielt werden, dass das Testament anders auszulegen ist? Das würde schon viel helfen.

Zitat:
Und bezüglich des Pflichterbteils müsssten wir dann ja eh danach nochmal ein separates Verfahren beginnen, oder?


Mit dem Pflichtteil hat das Nachlassgericht erst einmal nichts zu tun. Das müssen die Erben und die Pflichtteilsberechtigten untereinander ausmachen, d.h. die Enkel müssen den Pflichtteil von den Erben fordern.


-- Editiert von 16Mary am 08.08.2018 17:32

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12308.08.2018 22:35:43
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Tante meint nun sie müsste in den Unterlagen nach belegen gucken womit voraussichtlich kein Erbschein mehr nötig ist zur Auszahlung der Bank.
Die Bank haben den Erbschein angefordert da diesen das Testament als solches nicht ausreicht.
Was könnten das für Belege sein, die sie meint?

Vielen Dank im übrigen nochmal für die tolle Hilfe hier!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Es gibt es keine "Belege" die als Erbnachweis ausreichen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Es gibt es keine "Belege" die als Erbnachweis ausreichen.


Belege nicht, denkbar wäre aber, dass eine Vollmacht vorliegt, die über den Tod hinaus geht. Davon müsste aber die Bank und/oder der Bevollmächtigte wissen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Erst mal wäre es jetzt ja wichtig zu wissen, wer denn der Erbe des Vaters geworden ist nach der Ausschlagung durch die Kinder.
Wenn das der jetzt verstorbene Großvater war, dann wird es knifflig: der Erbe des Sohnes ist dann ja nicht mehr vorhanden. Damit könnte man interpretieren, dass tatsächlich nur drei Erben da sind.
Vielleicht hat der Opa das ja auch gewollt, so nach dem Motto "ich habe schon die Schulden des Sohnes (durch die Erbschaft) übernommen, in den Zweig soll möglichst kein weiteres Vermögen hingehen".
Weiß man ja nicht...


Wenn aber alle ausgeschlagen haben, dann hat wie gesagt damals der Staat geerbt.
Man könnte der Tante also klarmachen, dass bei ihrer Interpretation der Dinge dem Staat ein Viertel der Erbmasse zusteht und zusätzlich die Pflichtteilsansprüche der Enkel anfallen. Alternativ würden die Enkel das Viertel, das anderweitig an den Staat geht, bekommen und hätten keinen weiteren Pflichtteilsanspruch.
Da sollte man der Tante VOR der Erbscheinbeantragung Zeit geben, über ihren Antrag nachzudenken!


Wenn die Tante dabei bleibt, dass die Enkelkinder enterbt sind, dann könnten die Enkelkinder versuchen, anderweitig nachzuweisen, dass der Großvater sie als Erben ansah. Wenn also ein gutes Verhältnis zum Opa bestand, dann hat man dafür ja hoffentlich Zeugen.
Man könnte also der Erteilung des Erbscheins widersprechen (als gesetzlicher Erbe, der die Kinder ja sind, hat man diese Option) und eine Auslegung des Testamentes fordern.
Wenn allerdings kein Kontakt zum Opa bestand, sollte man sich vielleicht lieber auf den Pflichtteilsanspruch beschränken.


Sehr viele "Wenn". Es kommt halt auf den Einzelfall an.
Manchmal ist es besser, wenn in einem Testament nicht allzu viel steht (wenn keine Nacherbenregelung getroffen worden wäre, dann wäre vermutet worden, dass die Enkel an Stelle ihres Vaters erben sollen) und manchmal steht da nicht genug (wenn da "gesetzliche Erben" statt "Erben" gestanden hätte, wäre die Sache klar).
Wie das Verhältnis zum Opa wirklich war, kann hier niemand wissen.

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