Erbe von Paar ohne Kinde

9. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ramesch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe von Paar ohne Kinde

Hallo,
bin neu hier und habe gleich eine Frage.

Der Großonkel von meinem Mann ist 2008 verstorben und seine Frau 2005. Sie haben keine Kinder und mein Mann und ich haben uns um sie gekümmert und gepflegt.

Der Großonkel hatte einen Testament, in dem er uns als Alleinerbe gesetzt hatte.
Jetzt taucht die Schwester von der verstorbenen Frau, dass sie 1/4 von der Erbe kriegt.

Habe im Internet gelesen, da die beiden keinen gegenseitigen Testament gesetzt haben, Erbt der Ehemann 3/4 und 1/4 die Schwerster von der Ehefrau.

Hätte die Schwester von der verstorbenen Frau nicht gleich nach dem Tot ihre Erbe von dem Großonkel verlangen können ?

Müssen wir jetzt trotz der Jahre lang Pflege 1/4 zahlen?

Auf eine Antwort wurde ich mich freuen.

Bin sehr verzweifelt!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Die zuerst verstorbene Tante hatte keine Kinder und kein Testament. Somit tritt die gesetzliche Erbfolge ein und da erbt ihr Ehemann 3/4 und ihre Eltern, oder wenn die bereits verstorben sind, eben die Schwester 1/4 der Erbmasse der Tante. Sollte also alles was das Ehepaar besaß gemeinsames Eigentum gewesen sein, so ist die Erbmasse der Tante nur 50% davon. 1/4 von diesen 50% sind also 1/8 vom Ganzen und dies müsste die Schwester erhalten. Zur Erbmasse wird aber der VORAUS (also etwa der Haushalt) nicht dazugezählt. Nach dem Onkel können sie anhand des Testaments alles erben, denn pflichtanteil berechtigte Erben (z.B. Kinder, Eltern) ahtte er nicht oder nicht mehr.

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#2
 Von 
Ramesch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für die schnelle Antwort.

Habe ich richtig verstanden?
Die Schwester von der verstorbenen Tante hätte in der Lebzeit vom Onkel Ihr Anteil an Anspruch nehmen können.

Jetzt aber nach seinem Tod hat sie kein Anspruch mehr oder?

Entschuldigen Sie bitte, ist alle so kompliziert :( ..

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

++Die Schwester von der verstorbenen Tante hätte in der Lebzeit vom Onkel Ihr Anteil an Anspruch nehmen können.++

Das hast Du falsch verstanden. Die Schwester der verstorbenen Tante erbt 1/4 des Nachlasses der Tante. Darauf hat sie auch jetzt noch Anspruch.

Der Anspruch der Schwester bezieht sich alleine auf das, was der Tante bei ihrem Tod im Jahr 2005 gehört hat ohne den Hausrat.

Um den Anspruch der Schwester der Tante feststellen zu können, muss also ermittelt werden, was der verstorbenen Tante an ihrem Todestag laut Grundbucheintrag, Kontoauszügen usw. gehört hat, jedoch ohne den Hausrat. Davon erhält die Schwester 1/4. Das gilt auch nur dann, wenn sie die einzige Schwester der Tante war. Wenn die verstorbene Tante weitere Geschwister hatte, dann kann das noch anders aussehen.

Gegenüber dem Großonkel bist Du Alleinerbe. Auf dessen Nachlass hat die Schwester der Tante keinen Anspruch. Aufgrund des Testamentes können auch Geschwister des Onkels keine Ansprüche geltend machen.

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#4
 Von 
Ramesch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführliche Erklärung.

>>was der verstorbenen Tante an ihrem Todestag laut Grundbucheintrag, Kontoauszügen usw. gehört hat,

Laut Kontoauszüge haben sie in der Zeit Geld gehabt. Der Onkel hatte aber alles ausgegeben für die Beerdigung usw. oder soweit ich weiß auch teil verschenkt.

Wir haben kein Bargeld geerbt nur das Haus.

Müssen wir jetzt aus eigener Tasche noch der Schwester zahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Die Beerdigungskosten der Tante gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und werden vom Nachlass abgezogen, bevor der 1/4-Anteil der Schwester errechnet wird. Es gilt jedoch nicht der aktuelle Kontostand, sondern der Kontostand am Todestag der Tante. Wenn der Onkel anschließend geld verschenkt hat, dann wird dadurch der Anspruch der Schwester nicht reduziert.

Wenn dann nichts mehr übrig bleibt, dann hat die Schwester keine Ansprüche.

Wenn die Tante zu 50% Eigentümerin des Hauses war, dann erhält ihre Schwester 1/4 dieser 50%. Dieses 1/4 wird jedoch nicht ausbezahlt, sondern die Schwester wird mit diesem Anteil in das Grundbuch eingetragen, so dass sie zu 1/8 Eigentümerin würde. Einen Auszahlungsanspruch für diesen Anteil gegen Euch hat die Schwester nicht.

Wenn das Haus alleine auf den Namen des Onkels lief, dann hat die Schwester keine Ansprüche auf das Haus.

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#6
 Von 
Ramesch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

>Wenn der Onkel anschließend Geld verschenkt hat, dann wird dadurch der Anspruch der Schwester nicht reduziert.

Wer soll ihr jetzt das Geld zahlen, was nicht mehr da ist?

Wenn sie in das Grundbuch eingetragen ist, müssen wir sie bei jeder Entscheidung nach ihrer Meinung fragen?

Die Schwester kenne ich nicht persönlich. Nur von den Erzählungen vom Onkel. Er konnte sie nie ab, weil sie immer Geldgierig war usw.....

Wir haben unserem Onkel versprochen, dass wir das Haus in Ehren halten und zur Zeit sind wir mit der Renovierung beschäftigt.

Was ist wenn die Schwester mit der Renovierung nicht einverstanden ist und das Haus verkaufen will?

Unser Onkel wollte nicht, dass wir das Haus verkaufen.

Frage über Frage!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

++Wer soll ihr jetzt das Geld zahlen, was nicht mehr da ist?++

Ihr müsst das zahlen.

++Wenn sie in das Grundbuch eingetragen ist, müssen wir sie bei jeder Entscheidung nach ihrer Meinung fragen?++

Im Prinzip ja. War die Tante denn im Grundbuch eingetragen? Früher war es durchaus üblich, dass nur der Mann im Grundbuch als Eigentümer stand.

++Was ist wenn die Schwester mit der Renovierung nicht einverstanden ist und das Haus verkaufen will?++

Über das, was mit dem Haus geschehen soll, muss Einigkeit zwischen den Eigentümern herrschen. Das gilt auch für einen Verkauf.

Allerdings besteht für jeden Miteigentümer die Möglichkeit, die Gemeinschaft zwangsweise durch eine Zwangsversteigerung auflösen zu lassen.

Zunächst einmal sollte jedoch die Sachlage geklärt werden. Dazu würde ich empfehlen, einen Grundbuchauszug zu beschaffen, sowie einen Erbschein zu beantragen. Damit ihr selbst Klarheit habt, solltet Ihr anstreben, dass Ihr auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werdet.

Sollte die Schwester der verstorbenen Tante tatsächlich Anspruch auf 1/8 des Hauses haben, dann sollte das auch umgehend geklärt werden. wenn die Schwester irgendwann versterben sollte, dann geht dieses 1/8 an irgendwelche Verwandte auf ihrer Seite. Das macht die Sache dann noch komplizierter.

Das Thema kann man auch nicht aussitzen oder hoffen, dass dann deren Verwandte von dem Eigentumsanspruch nichts wissen. Sollte irgendwann einmal ein Verkauf des Hauses anstehen oder auch nur eine weitere Eintragung in das Grundbuch erfolgen müssen, dann fordert das Grundbuchamt den Nachweis darüber, wer Eigentümer ist, mit offiziellen Erbscheinen. Wenn die Tante im Grundbuch steht, dann ist also auch ein Erbschein darüber vorzulegen, wer denn die gesetzlichen Erben dieser Tante waren.

Wenn man diese Umstände jetzt ignoriert, dann kann das in einigen Jahren zu erheblichen Schwierigkeiten führen, die wahren Eigentümer zu finden und einen Verkauf oder eine andere Eintragung über lange Zeit blockieren.

Ich empfehle daher, das Grundbuch so berichtigen zu lassen, dass die Eintragungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Wenn Ihr selbst einziehen wollt und tatsächlich der Schwester der Tante 1/8 des Hauses zustehen sollte, dann würde ich empfehlen, die Tante auszuzahlen. Mit so einem Haus als Sicherheit ist es typischerweise kein Problem, ein entsprechendes Darlehen zu erhalten.

-- Editiert von hh am 10.02.2009 12:43

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#8
 Von 
Ramesch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

* War die Tante denn im Grundbuch eingetragen*

Habe gerade nachgeschaut.
Die Tante steht auch im Grundbuch.

++die Tante auszuzahlen++

Daran haben wir auch gedacht, dass wir ihr Anteil auszahlen.

Die beiden verstorbenen haben uns sehr geliebt und immer gesagt, auch vor den anderen Leuten, dass wir ihre Kinder sind.

Wir hatten sehr enge Beziehung und das tut einfach weh wenn mit dem Haus was passiert. Unser Onkel hatte gerade deswegen ein Testament geschrieben. Er hatte volles Vertrauen zu uns und wusste, dass wir egal was es passiert wir werden das machen, was sie sich immer gewünscht haben, obwohl sie nicht mehr da sind.

Kann die Schwester darauf bestehen im Grundbuch eingetragen zu werden?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

++Kann die Schwester darauf bestehen im Grundbuch eingetragen zu werden?++

Ja. Sie braucht nur einen Erbschein beantragen, den sie für den weiteren Ablauf ohnehin benötigt und dann im Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches bitten.

Hier muss ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag mit der Schwester der Tante geschlossen werden, in dem festgelegt wird, was die Schwester für ihre Erbansprüche bekommt. Wenn das jetzt halbwegs zeitnah erfolgen soll, dann muss man nicht unbedingt den Weg gehen und zuerst die Erbengemeinschaft eintragen lassen. Dann kann auch direkt die Situation nach Abschluss dieses Vertrages eingetragen werden, also Ihr als alleinige Eigentümer.

Ich gehe davon aus, dass die Schwester auch an einer Auszahlung ihres Anteiles am Haus interessiert ist. Dann solltet Ihr versuchen, eine Einigung mit der Schwester herbeizuführen, wie hoch der Wert von 1/8 des Hauses ist und das Ganze dann bei einem Notar beurkunden lassen. Die beiden Erbscheine bezüglich des Nachlasses von Großtante und Großonkel müssen ebenfalls beantragt werden. Das erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht. Der Erbschein bezüglich der Großtante sollte direkt gemeinsam mit der Schwester der Tante beantragt werden.

Das kann auch alles der Notar erledigen, was allerdings auch Gebühren kostet. Wichtig ist erst einmal eine finanzielle Einigung mit der Schwester. Der Rest ist dann Formsache, die aber nicht liegenbleiben sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ramesch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben heute um 17:00 Uhr Termin beim Notar, bei dem er sein Testament gamacht hatte.

Habe noch Mal die Kontoauszüge geguckt. Überall steht der Name von unserem Onkel und habe gerade bei der Bank angerufen. Er war der "Inhaber" und seine Frau hatte Vollmacht.

Hat jetzt die Schwester trotzdem Anspruch?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Nein, das Kontoguthaben gehört dem Kontoinhaber. Eine Kontovollmacht reicht nicht aus, damit das Vermögen der Frau (anteilig) gehört. Hier gilt aber nur der Beweis des ersten Anscheins.

Wenn die Schwester beweisen kann, dass das Geld auf dem Konto nicht nur dem Kontoinhaber, sondern auch seiner Frau gehört hat, dann gilt diese Beweisführung.

Wenn die Frau neben dem hälftigen Hausanteil kein weiteres Vermögen hatte, dann mindern die damaligen Beerdigungskosten den Wert dieses Anteils. Der Anspruch von 1/8 des Hauswertes wird also um 1/4 der Beerdigungskosten gekürzt.

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