Erbe weigert sich Bestattungskosten zu übernehmen, wie vorgehen?

13. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.09.2022 19:02:52
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe weigert sich Bestattungskosten zu übernehmen, wie vorgehen?

Hallo,

ich habe vor über 2 Jahren als Unterhalts- und Bestattungskostenpflichtiger die Beerdigung eines Angehörigen vorgenommen und auch bezahlt (dazu war ich ja auch verpflichtet).

Zudem war ich auch einziger Erbe, habe jedoch die Erbschaft ausgeschlagen. Durch Beschluss des Nachlassgerichts wurde nun der Fiskus Alleinerbe. Nun steht es mir gesetzlich zu, die verauslagten Bestattungskosten vom Erben (hier also der Staat) wiederzuholen. Mir ist bekannt, dass der Fiskus nur in Höhe des Nachlasses haftet, aber der Nachlass ist durchaus wertvoll ( habe lediglich aus persönlichen Gründen ausgeschlagen).

Leider reagiert die zuständige Finanzbehörde nicht auf meine schriftlichen Zahlungserinnerungen. Ich habe vor über 4 Monaten per Einschreiben den Fiskus dazu aufgefordert, mir die Bestattungskosten zu erstatten. Null Reaktion. Auch zwei Nachfragen per Post und E-Mail blieben unbeantwortet.

Wie muss ich nun konkret vorgehen, um mein Geld wiederzubekommen? Was muss ich tun? Ich hoffe, dass ich auch Zinsen erhalte.

Danke.

-- Editiert von User am 13. September 2022 12:41

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Wieso solltest Du Geld wiederbekommen? Du schreibst doch selbst, dass Du Unterhaltspflichtiger warst. Und damit bist Du auch bei Erbausschlagung für die Kosten der Bestattung zuständig.

-- Editiert von Moderator am 13. September 2022 17:53

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#2
 Von 
guest-12314.09.2022 19:02:52
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Deswegen: § 1968 BGB
Unterhaltspflichtige haben regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung durch die Erben.

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#3
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 49x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Ich fürchte, da bist Du im Irrtum.


Warum fürchtest Du das?

Der von Dir zitierte Link bestätigt doch die Auffassung des Fragestellers.

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#5
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der von Dir zitierte Link bestätigt doch die Auffassung des Fragestellers.


Das musst Du mir erklären. Der FS ist der Auffassung, der Fiskus müsste ihm die Kosten erstatten. Im Link steht

"Haben alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, sind die Beerdigungskosten nicht in jedem Fall auch vom Staat zu tragen. Zunächst gilt hier laut Erbrecht eine Nachlassbeschränkung, d.h. der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten.

Die Gemeinde kann die Beerdigung zunächst zwar beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, das Geld von den potentiell Erbberechtigten zurückzuholen – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Die Beerdigungskosten sind nämlich auch im Rahmen der Unterhaltspflicht zu betrachten:

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, sind die Beerdigungskosten demnach auch dann von Ihnen zu tragen, wenn Sie gegenüber dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet waren oder gewesen wären. Dies ergibt sich aus der Bestattungspflicht."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Das musst Du mir erklären.


Gerne

Zitat (von amz529033-63):
Haben alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, sind die Beerdigungskosten nicht in jedem Fall auch vom Staat zu tragen. Zunächst gilt hier laut Erbrecht eine Nachlassbeschränkung, d.h. der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten.


Da der Nachlass laut Sachverhalt werthaltig ist, haftet der Fiskus somit für die Beerdigungskosten.

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#7
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 49x hilfreich)

Verstehe ich nicht:

Zitat (von amz529033-63):
Zunächst gilt hier laut Erbrecht eine Nachlassbeschränkung, d.h. der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten.

Die Gemeinde kann die Beerdigung zunächst zwar beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, das Geld von den potentiell Erbberechtigten zurückzuholen – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Die Beerdigungskosten sind nämlich auch im Rahmen der Unterhaltspflicht zu betrachten


Im EP steht:
"Ich habe als (...) Unterhalts- und Bestattungskostenpflichtiger"...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
"Ich habe als (...) Unterhalts- und Bestattungskostenpflichtiger"...


Na und?

Die Kostentragung als Unterhalts- und Bestattungskostenpflichtiger ist nachrangig. Auch wenn jemand in dieser Funktion die Kosten zunächst getragen hat, so kann er auf Basis des § 1968 BGB die ausgelegten Kosten von den Erben zurückfordern. Das funktioniert natürlich nur dann, wenn der Nachlass werthaltig ist, aber das ist ja laut Sachverhalt der Fall. Der § 1968 BGB gilt auch dann, wenn der Fiskus geerbt hat.

In dem von Dir verlinkten Artikel wird auch nichts Gegenteiliges behauptet.

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#9
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 49x hilfreich)

Ok.
Ich lesedas nach wie vor genau anders, aber sei's drum.

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