Hallo liebe Community,
ich habe ein Problem bei dem ich nicht richtig durchsteige.
Meine Oma ist 92 Jahre alt und seit meiner Kindheit lebe ich in einem Einfamilienhaus mit Ihr das ich erben sollte. Das Haus gehört noch meiner Oma. Zu meiner Person. Ich werde 44 Jahre alt bin aber durch eine Krankheit gezwungen worden meine Arbeit aufzugeben. Nun ist es so das ich mit dem Geld was ich als Grundsicherung bekommen werde das Haus nicht bezahlen kann, unterhalten kann, Strom Licht Wasser etc.
Meine Oma bezieht Pflegestufe I und hat auch eine Pflegedienst der sich um Sie Kümmert.
Da ich selber krank bin kann ich ihr nicht helfen und für eine Pflegestufe reicht es bei mir nicht.
Ich beziehe die volle Erwerbsminderungsrente.
Gibt es irgend ein Möglichkeit das ich nicht aus dem Haus ausziehen muss, also so das ich in dem Haus bleiben kann?
Sollten irgendwelche Infos fehlen würde ich die hier auch gerne Posten.
Ich danke allen schon mal.
LG
-----------------
""
Erbe wie was wo?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wenn ihr zu zweit in dem Haus wohnt - vielleicht kannst du durch Untervermietung das fehlende Geld aufbringen?
Wenn du erbst, kann es sein, dass du das Haus verkaufen musst, um nicht mehr vom Staat unterstützt zu werden - du bist dann "reich" und nicht mehr bedürftig.
-----------------
""
Hi und danke für die schnelle Antwort.
Zitat:du bist dann "reich" und nicht mehr bedürftig.
Genau das meine ich ja.
Ich bin dann eben nicht reich, da das Haus auch schon ein gewisses alter hat und im wert so ca. grob geschätzt 80.000€ wenn überhaupt an Wert hat.
Es muss doch irgendwie ne Möglichkeit geben zu sagen das ich nicht reich bin ;-) bin ich ja auch nicht...mit den Mieteinnahmen würde sich auch nichts bessern.
Ich sag es mal anders, würde ich das Haus für 50k verkaufen, wie lange kommt man den mit dem Geld aus und wäre ich dann reich, oder reich an Erfahrung?
LG
-----------------
""
-- Editiert Scaller am 19.08.2012 22:09
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Da gibt es jede Menge Möglichkeiten,insbesondere wenn 2 Wohneinheiten vorhanden sein sollten. Beispiel: Nach dem Erbfall verkaufen gegen 15 Jahre mietfrei wohnen o. Untervermietung oder ... oder ...
-----------------
"Es geht nicht darum Rechtsfälle zu gewinnen sondern Rechtsprobleme zu vermeiden!"
Hallo,
ich verstehe noch nicht ganz: Fragst Du, weil jetzt die Kosten für die Pflege der Oma nicht gedeckt werden können und daher ein Hausverkauf im Raum steht? Oder fragst Du jetzt schon für den Fall, wenn die Oma dann stirbt?
LG
-----------------
""
Mit 50.000 Euro kann man bei einer Monatsmiete von 400 Euro (kalt) 8 - 10 Jahre die Miete zahlen (abhängig von Anpassungen der Miete).
Ich würde aber versuchen das Haus zu halten.
Bei Grundsicherung trägt der Staat einen Teil der Miete bzw. Nebenkosten:
Was zählt zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung?
Unterkunfts- und Nebenkosten
Zum Grundsicherungsbedarf gehören auch die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Zu den Unterkunftskosten zählen bei Mietern die Miete und die Nebenkosten und bei Eigentümern einer selbst genutzten Eigentumswohnung bzw. eines selbst genutzten Eigenheims die notwendigen Ausgaben (z. B. Schuldzinsen, Steuern, Nebenkosten). Zu den Heizkosten gehören sowohl laufende Zahlungen (z. B. monatliche Abschlagszahlungen bei Fernwärme) als auch Zahlungen, die in größeren Zeitabständen anfallen (z. B. bei Ofenheizung).
Bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung gilt eine Besonderheit. Hier sind als Kosten für Unterkunft und Heizung die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen.
Was sind die tatsächlichen »angemessenen« Aufwendungen?
Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden nur insoweit berücksichtigt, als sie »angemessen« sind. Die Angemessenheit ist also gewissermaßen eine Obergrenze. Was »angemessen« ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Entscheidend sind
örtliche Verhältnisse (z. B. Zahl der Räume, Größe der Wohnung, Höhe der Miete, örtliches Mietniveau, örtlicher Wohnungsmarkt) einerseits und
die individuellen Lebensverhältnisse (z. B. Zahl der Familienmitglieder, erhöhter Wohnraumbedarf wegen einer Behinderung) andererseits.
Zur Beurteilung der angemessenen Größe einer Mietwohnung wird in der Praxis auf die folgenden Faustwerte zurückgegriffen:
eine Person: 45 bis 50 m²,
zwei Personen: 60 m² oder zwei Zimmer,
drei Personen: 75 m² oder drei Zimmer,
vier Personen: 85 bis 90 m² oder vier Zimmer,
für jede weitere Person: zusätzlich 10 bis 15 m² oder ein Zimmer.
Dies sind allerdings nur Richtwerte! Das Grundsicherungsamt muss die individuellen Lebensverhältnisse (z. B. ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen einer Behinderung) berücksichtigen. Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen werden in der Praxis andere Richtwerte herangezogen (siehe auch Frage »Was ist ein angemessenes Hausgrundstück?« auf der Seite 27).
Was ist ein angemessenes Hausgrundstück?
Ein angemessenes, selbst genutztes Hausgrundstück darf bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Der Begriff der »Angemessenheit« ist im Gesetz nicht definiert. Vielmehr nennt das Gesetz nur einige Kriterien, nach denen die Angemessenheit zu bestimmen ist. Die Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Für die Bestimmung der angemessenen Größe eines selbst genutzten Eigenheims werden in der Praxis die folgenden Faustwerte für einen Vierpersonenhaushalt herangezogen:
die Wohnfläche eines eigenen Hauses darf in der Regel bis zu 130 m² groß sein,
eine Eigentumswohnung darf in der Regel bis zu 120 m² groß sein.
Die Größe des selbst genutzten Eigenheims ist aber nur ein Aspekt, der für die Angemessenheit eine Rolle spielt. Das Grundsicherungsamt hat insbesondere auch die Zahl der Bewohner und einen behinderungs- bzw. pflegebedingten höheren Wohnbedarf in die Beurteilung der Angemessenheit einzubeziehen.
http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/broschueren/pdf/grundsicherung.pdf
-----------------
""
-- Editiert Speedy Gonzales am 21.08.2012 07:12
Lebenslanges Wohnrecht vor! Vererbung/Testament, dann wird es aber schwierig, dass Sie einen Käufer für die Immobilie finden.
-----------------
"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"
quote:
Mit 50.000 Euro kann man bei einer Monatsmiete von 400 Euro (kalt) 8 - 10 Jahre die Miete zahlen (abhängig von Anpassungen der Miete).
Ich würde aber versuchen das Haus zu halten.
Das ist allerdings eine Milchmädchenrechnung.
Als Eigentümer muss man die Instandhaltung tragen. Gerade bei einem EFH hohe Kosten. Wenn Fenster, Türen, Dach, Dämmung, Heizung usf. fällig werden, ist das oft nur über ein teures Darlehen finanzierbar, das Kapital steckt in der Immobilie, kann nur als Sicherheit dienen.
Das muss man von den "ersparten" 400 EUR schon mal abziehen.
Denkbar ist eine Wertsteigerung der Immobilie, Spekulationsgewinn, der ist aber nicht sicher.
Realisiert man dagegen das Kapital, kann man es anlegen und aus den Erträgen die Miete finanzieren. Und man hat, wer weiss was kommt, jederzeit Zugriff auf das Kapital.
Gerade bei einem EFH ist das langfristig betrachtet sicher die wirtschaftlichere Lösung.
-----------------
""
@flawless:
Wenn ich den TE richtig verstanden habe will er das Haus verkaufen und vom Erlös (50.000 Euro) zur Miete wohnen.
Und hier komme ich, abhängig von möglichen Mietsteigerungen, bei beispielsweise 400 Euro Kaltmiete auf 8 - 10 Jahre.
Danach ist das Geld weg bzw. hat es der Wohnungseigentümer.
Die Instandhaltungskosten stehe ja nicht zur Diskussion bzw. wurde nicht gefragt.
-----------------
""
quote:
Und hier komme ich, abhängig von möglichen Mietsteigerungen, bei beispielsweise 400 Euro Kaltmiete auf 8 - 10 Jahre.
Als Ertragswertobjekt zur Vermietung taugt ein EFH nicht. Mit einer Mietbindung oder einem Wohnrecht kauft das Niemand, wenn nur zu einem Spottpreis.
Das ist kein gangbarer Weg.
Selbst wenn tatsächlich die 50k erlöst würden, kann man das nicht einfach durch 400 teilen. Gegenrechnen müsste man die Erträge des Kapitals, das kompensiert die Miete zumindest teilweise. Die Zinsen werden nicht ewig historisch niedrig bleiben.
Wirtschaftlich betrachtet hält sich das zumindest die Waage, je nach Reparaturstau ist der Verkauf sogar deutlich wirtschaftlicher.
-----------------
""
Grundsicherung und 50T Einnahme....da reden wir nicht nur von Miete..
Bei Grundsicherung ist der Verkauf/Vermietung ein gaaanz anderes Problem.
Der Thread gehört eigentlich in ein anderes Unterforum.
Da ich im Sozialrecht keine Ahnung habe, hier der Gedanke:
Eintragung lebenslanges Wohnrecht mit Zahlung der Hausnebenkosten an den Eigentümer, dann Testament mit Vererbung an einen anderen Verwandten.
Sozialamt/ARGE zahlt (glaube ich mich zu erinnern), solange die Kosten unterhalb einer für eine Person zustehende ortsübliche Miete nicht überschritten wird, für die Kosten.
Mehr ist nicht drin, denke ich.
-----------------
"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten