Hallo zusammen,
vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:
M und V sind verheiratet, zwei Kinder K1 und K2. M stirbt, hinterlässt eine Lebensversicherung über 100.000. Ein Testament ist nicht vorhanden, somit müssten eigentlich 50% an V gehen und 50% an die Kinder. V verschenkt seinen Erbteil an K1 und überlässt K1 auch den Erbteil von K2. K1 soll K2 diesen spätestens in 30 Jahren zurückzahlen. Etwas schriftliches gibt es nicht. Wie sollte K2 vorgehen? Hat K2 Anspruch auf den verschenkten Erbteil des V? Muss K1 bei der Rückzahlung Zinsen Zahlen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Erbe wurde verschenkt - wie vorgehen?
4. August 2023
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Frage vom 4. August 2023 | 10:48
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe wurde verschenkt - wie vorgehen?
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#1
Antwort vom 4. August 2023 | 10:57
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatHallo zusammen, :
vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:
M und V sind verheiratet, zwei Kinder K1 und K2. M stirbt, hinterlässt eine Lebensversicherung über 100.000.
Wurde ein Bezugsberechtiger in der LV benannt? Wenn ja, fällt die LV nicht in den Nachlass.
Zitat:V verschenkt seinen Erbteil an K1 und überlässt K1 auch den Erbteil von K2
Die Schenkung eines Erbteils bedarf eines notariellen Erbteilsübertragungsvertrags. Gibt es eine Immobilie?
Hier erfolgte eine Schenkung. Der Vater kann/darf nicht den Erbteil von K2 verschenken.
Zitat:K1 soll K2 diesen spätestens in 30 Jahren zurückzahlen. Etwas schriftliches gibt es nicht. Wie sollte K2 vorgehen?
Diese Vereinbarung ist nichtig. Der Vater kann nicht etwas verschenken, was ihm gar nicht gehört.
K2 kann seinen Erbteil einfordern. Weshalb hat er das nicht schon früher gemacht?
Zitat:Hat K2 Anspruch auf den verschenkten Erbteil des V?
V darf seinen Erbteil verschenken, nicht aber den Erbteil von K2.
-- Editiert von User am 4. August 2023 10:58
#2
Antwort vom 4. August 2023 | 11:40
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die schnelle Antwort!
Wenn ein Bezugsberechtigter in der LV genannt worden ist, was ich nicht weiß und dieser ist V, heißt das K1 und K2 gehen rechtlich gesehn leer aus und V kann mit dem Geld machen was er will?
Eine Immobilie gibt es nicht.
K2 traut sich nicht den Erbteil einzufordern.
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#3
Antwort vom 4. August 2023 | 12:14
Von
Status: Schlichter (7869 Beiträge, 1616x hilfreich)
ZitatWenn ein Bezugsberechtigter in der LV genannt worden ist, was ich nicht weiß und dieser ist V, heißt das K1 und K2 gehen rechtlich gesehn leer aus und V kann mit dem Geld machen was er will? :
https://www.cosmosdirekt.de/risikolebensversicherung/bezugsrecht//?k_vtweg=51287&mediacode=ad.LV_Dynamisch-dyn.na.&gclid=EAIaIQobChMIxdL1mOLCgAMVIAcGAB2cwAPAEAAYASAAEgLIG_D_BwE
Sicherlich hat M sich dabei etwas gedacht, V als Bezugsberechtigten einzusetzen. Es war sein Wille, auch wenn dieser Wille nicht testamentarisch erfasst ist.
#4
Antwort vom 4. August 2023 | 12:19
Von
Status: Unbeschreiblich (124003 Beiträge, 40306x hilfreich)
ZitatV kann mit dem Geld machen was er will? :
Korrekt, denn dann ist es kein Erbe.
#5
Antwort vom 4. August 2023 | 13:22
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Wenn jetzt V verstirbt; wird die schon gezahlte Summe an K1 mit dem Erbe verrechnet, oder zählt nur die "Restsumme" die dann noch vorhanden ist zu 50% für jedes Kind?
#6
Antwort vom 4. August 2023 | 14:00
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatWenn ein Bezugsberechtigter in der LV genannt worden ist, was ich nicht weiß und dieser ist V, heißt das K1 und K2 gehen rechtlich gesehn leer aus und V kann mit dem Geld machen was er will? :
Ja. Kind 2 sollte allerdings dringend herausfinden, ob die LV in den Nachlass fällt oder nicht!
Zitat:K2 traut sich nicht den Erbteil einzufordern.
Obwohl man weiß, dass der Vater einfach seinen Erbteil verschenkt hat?
#7
Antwort vom 4. August 2023 | 14:09
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatWenn jetzt V verstirbt; wird die schon gezahlte Summe an K1 mit dem Erbe verrechnet, :
Da es offensichtlich nichts schriftliches zur Schenkung gibt, wird das Erbe nicht "verrechnt".
Zitat:oder zählt nur die "Restsumme" die dann noch vorhanden ist zu 50% für jedes Kind?
Zunächst wird der noch vorhandene Nachlass vererbt. Je nachdem wann der Vater verstirbt, stehen K2 ggf. noch Ergänzungsansprüche zu. Hier sollte dann ein Anwalt hinzugezogen werden.
K2 sollte auf jeden Fall seinen Erbeil nach der Mutter einfordern! Kommt sich K2 nicht verarscht vor, da der Vater seinen Anteil einfach and den Bruder verschenkt hat?
#8
Antwort vom 4. August 2023 | 14:10
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatSicherlich hat M sich dabei etwas gedacht, V als Bezugsberechtigten einzusetzen. Es war sein Wille, auch wenn dieser Wille nicht testamentarisch erfasst ist. :
Wo steht denn, dass V als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde?
#9
Antwort vom 4. August 2023 | 14:11
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatK2 sollte auf jeden Fall seinen Erbeil nach der Mutter einfordern! Kommt sich K2 nicht verarscht vor, da der Vater seinen Anteil einfach and den Bruder verschenkt hat? :
K2 lässt das mit sich machen...
#10
Antwort vom 4. August 2023 | 14:20
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatK2 lässt das mit sich machen... :
... dann kann K2 nicht geholfen werden.
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