Guten Tag,
ich habe eine Frage:
wenn der eigene Großvater verstorben ist, der eigene Vater noch am Leben ist, die Ausschlagung vermutlich beabsichtigt, aber noch nicht erklärt hat, kann der Enkel des Erblassers bereits jetzt (d.h. vor Ausschlagung des eigenen Vaters und ersten Erbens in der Rangfolge) das Erbe ausschlagen?
Oder besteht die Gefahr, dass dies ungültig sein könnte, da man "noch nicht an der Reihe" ist?
Annahme ist dass es kein Testament gibt, sondern in der gesetzlichen Rangfolge läuft.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Grüße
-- Editiert von Lockau am 16.12.2021 13:22
Erbe "zu früh" ausschlagen bevor man in der Erbfolge dran ist
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Zitatkann der Enkel des Erblassers bereits jetzt (d.h. vor Ausschlagung des eigenen Vaters und ersten Erbens in der Rangfolge) das Erbe ausschlagen? :
Ja, das kann er.
ZitatOder besteht die Gefahr, dass dies ungültig sein könnte, da man "noch nicht an der Reihe" ist? :
Annahme ist dass es kein Testament gibt, sondern in der gesetzlichen Rangfolge läuft.
Nein
Vielen Dank für die Rückmeldung. Kann man das irgendwo im Gesetz nachlesen? Ich finde nur § 1946 BGB, in dem steht dass der Erbe ausschlagen kann wenn der Erbfall eingetreten ist.
Das heißt ich sehe dort zwei Bedingungen:
1) der Erbfall muss eingetreten sein (ist er durch den Tod) und
2) man muss Erbe sein, sonst kann man nicht ausschlagen
1) ist also erfüllt, 2) ja nicht, da ich kein Erbe bin, denn das ist ja der Vater bis zur Ausschlagung. Da der Vater das ggf. Über einen Notar machen könnte, weiß man nicht, wann die Ausschlagung überhaupt beim Nachlassgericht eingeht, oder?
Oder liege ich falsch?
-- Editiert von Lockau am 16.12.2021 19:29
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Zitat2) ja nicht, da ich kein Erbe bin, denn das ist ja der Vater bis zur Ausschlagung. :
Doch, 2) ist auch erfüllt, da man durch die Ausschlagung des Vaters rückwirkend auf den Todestag des Erblassers zum Erben wird (§ 1922 BGB).
Da der Vater aber noch gar nicht ausgeschlagen hat, ist der Erbfall für den TE nicht eingetreten.Zitatda man durch die Ausschlagung des Vaters rückwirkend auf den Todestag des Erblassers zum Erben wird :
Ergo: Ausschlagen des Erbes nicht möglich, wohl aber eine Erbverzichtserklärung.
Der Erbfall tritt doch laut 1922 BGB mit dem Tod des Erblassers ein, oder nicht? Der ist ja eingetreten. Die Frage ist, ob die Erbschaft angefallen ist (nicht vor Ausschlagung denke ich, hierzu sagte aber ja der der Kollege hh dass dies durch die Ausschlagung quasi rückwirkend passiert.
ZitatErgo: Ausschlagen des Erbes nicht möglich, wohl aber eine Erbverzichtserklärung. :
Das sieht die Praxis und Kommentierung anders, s. z.B. MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1946 Rn. 2; Staudinger/Otte (2017) BGB § 1946, Rn. 3.
Das Gesetz stellt auf den Erbfall ab, nicht auf den Erbanfall.
ZitatErgo: Ausschlagen des Erbes nicht möglich, wohl aber eine Erbverzichtserklärung. :
Dass eine Ausschlagung möglich und wirksam ist, hat nun @Ballivus mit Quellen belegt.
Eine Erbverzichtserklärung ist aber nicht möglich, da es so etwas gar nicht gibt. Ein Erbverzichtsvertrag scheitert daran, dass der Erblasser bereits verstorben ist.
Zitatkann der Enkel des Erblassers bereits jetzt (d.h. vor Ausschlagung des eigenen Vaters und ersten Erbens in der Rangfolge) das Erbe ausschlagen? :
Ja
Super, vielen Dank allen für die Antworten.
Und meine 6 Wochen Frist beginnt ab Kenntnisnahme der Ausschlagung des vorherigen in der Rangfolge, richtig? Nicht ab meiner Kenntnisnahme des Erbfalls als solches sondern der Kenntnisnahme dass ich "nachrücke"?
Und allerletzte Frage, versprochen, wenn der eigene Vater in dem o.g. Konstrukt Geschäftsunfähig ist, macht das keinen Unterschied für den Enkel des Erblassers, richtig?
Die Ausschlagung wird vermutlich durch einen Dritten mittels Generalvollmacht durchgeführt und ab dann läuft die 6 Wochen Frist der Enkel des Erblassers und Kinder des Ausschlagenden, Korrekt?
Selbst wenn die Enkel des Erblassers und Kinder des Geschäftsunfähig Ausschlagenden selbst eine Vollmacht haben für den Geschäftsunfähigen?
Sorry für die Kompliziertheit
-- Editiert von Lockau am 17.12.2021 12:24
ZitatUnd meine 6 Wochen Frist beginnt ab Kenntnisnahme der Ausschlagung des vorherigen in der Rangfolge, richtig? Nicht ab meiner Kenntnisnahme des Erbfalls als solches sondern der Kenntnisnahme dass ich "nachrücke"? :
Ja, richtig. Daher kann es rausgeworfenes Geld sein, wenn man schon vorher ausschlägt.
ZitatUnd allerletzte Frage, versprochen, wenn der eigene Vater in dem o.g. Konstrukt Geschäftsunfähig ist, macht das keinen Unterschied für den Enkel des Erblassers, richtig? :
Richtig
ZitatDie Ausschlagung wird vermutlich durch einen Dritten mittels Generalvollmacht durchgeführt und ab dann läuft die 6 Wochen Frist der Enkel des Erblassers und Kinder des Ausschlagenden, Korrekt? :
Auch richtig.
ZitatSelbst wenn die Enkel des Erblassers und Kinder des Geschäftsunfähig Ausschlagenden selbst eine Vollmacht haben für den Geschäftsunfähigen? :
Der Unterschied ist dann lediglich, dass die 6-Wochenfrist auf jeden Fall mit dem Tag der Ausschlagung durch den Vater beginnt und nicht erst mit der Benachrichtigung des Nachlassgerichtes über die Ausschlagung.
Geschickterweise schlägt man aber in so einem Fall ohnehin gemeinsam in einer Urkunde aus, weil das Gebühren spart.
ZitatEine Erbverzichtserklärung ist aber nicht möglich, da es so etwas gar nicht gibt. :
Erbverzichtserklärung – so kann man den Verzicht auf das Erbe erklären
https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/erbschaft/erbverzichtserklaerung.html
ZitatErbverzichtserklärung – so kann man den Verzicht auf das Erbe erklären :
https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/erbschaft/erbverzichtserklaerung.html
Nicht gelesen? Nicht verstanden?
Der Verzicht wird zu Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und einem seiner Erben vertraglich vereinbart.
ZitatErbverzichtserklärung – so kann man den Verzicht auf das Erbe erklären :
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2346.html
... aber nur zu Lebzeiten des Erblassers.

Doch.ZitatNicht gelesen? Nicht verstanden? :
Es war die Antwort auf:
ZitatEine Erbverzichtserklärung ist aber nicht möglich, da es so etwas gar nicht gibt. :
Die Verwendung des Begriffes „Erklärung" erweckt den Eindruck, als könne auf das Erbe durch einseitige Erklärung auf das Erbe verzichten.
Auf diese mindestens irreführende und nach meiner Auffassung falsche Verwendung des Begriffes bist Du (@bostonxl) offenbar auch hereingefallen, denn andernfalls hättest Du dem Fragesteller ja nicht vorgeschlagen, eine Erbverzichtserklärung abzugeben.
Im Text des verlinkten Artikel weist die Autorin aber richtigerweise darauf hin, dass es sich um einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben handelt.
Ich bleibe daher dabei, dass es eine Erbverzichtserklärung nicht gibt.
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