Erbe "zu früh" ausschlagen bevor man in der Erbfolge dran ist

16. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.06.2022 21:26:56
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe "zu früh" ausschlagen bevor man in der Erbfolge dran ist

Guten Tag,

ich habe eine Frage:
wenn der eigene Großvater verstorben ist, der eigene Vater noch am Leben ist, die Ausschlagung vermutlich beabsichtigt, aber noch nicht erklärt hat, kann der Enkel des Erblassers bereits jetzt (d.h. vor Ausschlagung des eigenen Vaters und ersten Erbens in der Rangfolge) das Erbe ausschlagen?
Oder besteht die Gefahr, dass dies ungültig sein könnte, da man "noch nicht an der Reihe" ist?
Annahme ist dass es kein Testament gibt, sondern in der gesetzlichen Rangfolge läuft.

Vielen Dank für Eure Antworten.
Grüße


-- Editiert von Lockau am 16.12.2021 13:22

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Lockau):
kann der Enkel des Erblassers bereits jetzt (d.h. vor Ausschlagung des eigenen Vaters und ersten Erbens in der Rangfolge) das Erbe ausschlagen?


Ja, das kann er.

Zitat (von Lockau):
Oder besteht die Gefahr, dass dies ungültig sein könnte, da man "noch nicht an der Reihe" ist?
Annahme ist dass es kein Testament gibt, sondern in der gesetzlichen Rangfolge läuft.


Nein

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12312.06.2022 21:26:56
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung. Kann man das irgendwo im Gesetz nachlesen? Ich finde nur § 1946 BGB, in dem steht dass der Erbe ausschlagen kann wenn der Erbfall eingetreten ist.
Das heißt ich sehe dort zwei Bedingungen:
1) der Erbfall muss eingetreten sein (ist er durch den Tod) und
2) man muss Erbe sein, sonst kann man nicht ausschlagen

1) ist also erfüllt, 2) ja nicht, da ich kein Erbe bin, denn das ist ja der Vater bis zur Ausschlagung. Da der Vater das ggf. Über einen Notar machen könnte, weiß man nicht, wann die Ausschlagung überhaupt beim Nachlassgericht eingeht, oder?

Oder liege ich falsch?



-- Editiert von Lockau am 16.12.2021 19:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Lockau):
2) ja nicht, da ich kein Erbe bin, denn das ist ja der Vater bis zur Ausschlagung.


Doch, 2) ist auch erfüllt, da man durch die Ausschlagung des Vaters rückwirkend auf den Todestag des Erblassers zum Erben wird (§ 1922 BGB).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von hh):
da man durch die Ausschlagung des Vaters rückwirkend auf den Todestag des Erblassers zum Erben wird
Da der Vater aber noch gar nicht ausgeschlagen hat, ist der Erbfall für den TE nicht eingetreten.

Ergo: Ausschlagen des Erbes nicht möglich, wohl aber eine Erbverzichtserklärung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12312.06.2022 21:26:56
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Erbfall tritt doch laut 1922 BGB mit dem Tod des Erblassers ein, oder nicht? Der ist ja eingetreten. Die Frage ist, ob die Erbschaft angefallen ist (nicht vor Ausschlagung denke ich, hierzu sagte aber ja der der Kollege hh dass dies durch die Ausschlagung quasi rückwirkend passiert.

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#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ergo: Ausschlagen des Erbes nicht möglich, wohl aber eine Erbverzichtserklärung.

Das sieht die Praxis und Kommentierung anders, s. z.B. MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1946 Rn. 2; Staudinger/Otte (2017) BGB § 1946, Rn. 3.
Das Gesetz stellt auf den Erbfall ab, nicht auf den Erbanfall.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ergo: Ausschlagen des Erbes nicht möglich, wohl aber eine Erbverzichtserklärung.


Dass eine Ausschlagung möglich und wirksam ist, hat nun @Ballivus mit Quellen belegt.

Eine Erbverzichtserklärung ist aber nicht möglich, da es so etwas gar nicht gibt. Ein Erbverzichtsvertrag scheitert daran, dass der Erblasser bereits verstorben ist.

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12312.06.2022 21:26:56
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, vielen Dank allen für die Antworten.

Und meine 6 Wochen Frist beginnt ab Kenntnisnahme der Ausschlagung des vorherigen in der Rangfolge, richtig? Nicht ab meiner Kenntnisnahme des Erbfalls als solches sondern der Kenntnisnahme dass ich "nachrücke"?
Und allerletzte Frage, versprochen, wenn der eigene Vater in dem o.g. Konstrukt Geschäftsunfähig ist, macht das keinen Unterschied für den Enkel des Erblassers, richtig?

Die Ausschlagung wird vermutlich durch einen Dritten mittels Generalvollmacht durchgeführt und ab dann läuft die 6 Wochen Frist der Enkel des Erblassers und Kinder des Ausschlagenden, Korrekt?
Selbst wenn die Enkel des Erblassers und Kinder des Geschäftsunfähig Ausschlagenden selbst eine Vollmacht haben für den Geschäftsunfähigen?

Sorry für die Kompliziertheit


-- Editiert von Lockau am 17.12.2021 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Lockau):
Und meine 6 Wochen Frist beginnt ab Kenntnisnahme der Ausschlagung des vorherigen in der Rangfolge, richtig? Nicht ab meiner Kenntnisnahme des Erbfalls als solches sondern der Kenntnisnahme dass ich "nachrücke"?


Ja, richtig. Daher kann es rausgeworfenes Geld sein, wenn man schon vorher ausschlägt.

Zitat (von Lockau):
Und allerletzte Frage, versprochen, wenn der eigene Vater in dem o.g. Konstrukt Geschäftsunfähig ist, macht das keinen Unterschied für den Enkel des Erblassers, richtig?


Richtig

Zitat (von Lockau):
Die Ausschlagung wird vermutlich durch einen Dritten mittels Generalvollmacht durchgeführt und ab dann läuft die 6 Wochen Frist der Enkel des Erblassers und Kinder des Ausschlagenden, Korrekt?


Auch richtig.

Zitat (von Lockau):
Selbst wenn die Enkel des Erblassers und Kinder des Geschäftsunfähig Ausschlagenden selbst eine Vollmacht haben für den Geschäftsunfähigen?


Der Unterschied ist dann lediglich, dass die 6-Wochenfrist auf jeden Fall mit dem Tag der Ausschlagung durch den Vater beginnt und nicht erst mit der Benachrichtigung des Nachlassgerichtes über die Ausschlagung.

Geschickterweise schlägt man aber in so einem Fall ohnehin gemeinsam in einer Urkunde aus, weil das Gebühren spart.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine Erbverzichtserklärung ist aber nicht möglich, da es so etwas gar nicht gibt.


Erbverzichtserklärung – so kann man den Verzicht auf das Erbe erklären
https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/erbschaft/erbverzichtserklaerung.html

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Erbverzichtserklärung – so kann man den Verzicht auf das Erbe erklären

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2346.html

... aber nur zu Lebzeiten des Erblassers. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Nicht gelesen? Nicht verstanden?
Doch.

Es war die Antwort auf:
Zitat (von hh):
Eine Erbverzichtserklärung ist aber nicht möglich, da es so etwas gar nicht gibt.


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Verwendung des Begriffes „Erklärung" erweckt den Eindruck, als könne auf das Erbe durch einseitige Erklärung auf das Erbe verzichten.

Auf diese mindestens irreführende und nach meiner Auffassung falsche Verwendung des Begriffes bist Du (@bostonxl) offenbar auch hereingefallen, denn andernfalls hättest Du dem Fragesteller ja nicht vorgeschlagen, eine Erbverzichtserklärung abzugeben.

Im Text des verlinkten Artikel weist die Autorin aber richtigerweise darauf hin, dass es sich um einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben handelt.

Ich bleibe daher dabei, dass es eine Erbverzichtserklärung nicht gibt.

1x Hilfreiche Antwort

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