Hallo ich hätte mal ne frage in die Runde..
Folgender Fall
Es gibt eine immobilie im Nachlass.
Die Erbengemeinschaft ist laut Testament
1/4 und 3/4
Im Grundbuch sind beide Erben als Eigentümer schon eingetragen.
Jetzt möchte die 1/4 erbin eine Erben-Auseinandersetzung. Das Haus soll aber nicht verkauft werden.
Kann mann das Erbe Auseinandersetzung in dem man im Grundbuch seine Anteile eintragen lässt ?
Ist das Erbe dann auseinandersetzt??
Oder muss mann das Haus zur Erben-Auseinandersetzung veräussern?
Vielen dank
Erben-Auseinandersetzung
Zitat :Kann mann das Erbe Auseinandersetzung in dem man im Grundbuch seine Anteile eintragen lässt ?
Ja, das kann man aber warum will man das machen?
Das kostet Geld (Notar, Grundbuch) ohne dass sich dadurch in der Praxis etwas ändert.
Zitat :Ist das Erbe dann auseinandersetzt??
Wenn auch der gesamte Rest des Nachlasses aufgeteilt wurde, dann ist das Erbe auseinanderegesetzt.
Zitat :Oder muss mann das Haus zur Erben-Auseinandersetzung veräussern?
Nein
Zitat :Ja, das kann man aber warum will man das machen?
Das kostet Geld (Notar, Grundbuch) ohne dass sich dadurch in der Praxis etwas ändert.
Weil die erbin 1/4 auch zusätzlich ein Wohnrecht an der Immobilie hat.
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Zitat :Ja, das kann man aber warum will man das machen?
Das kostet Geld (Notar, Grundbuch) ohne dass sich dadurch in der Praxis etwas ändert.
Hätte da noch eine Frage
Wenn das Wohnrecht an der Immobilie fast 90 % ausmacht und die 3/4 erbin dadurch nicht einmal ihr mindest erbanteil bekommt kann sie von der 1/4 erbin mit Wohnrecht
Eine Ausgleichszahlung nach der Erben-Auseinandersetzung verlangen??
Immobilie hat mit Wohnrecht einen Wert von 18900 Euro laut Gutachten
Ohne Wohnrecht 385.000 Euro
Zitat :Weil die erbin 1/4 auch zusätzlich ein Wohnrecht an der Immobilie hat.
Ja und? Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?
Zitat :Wenn das Wohnrecht an der Immobilie fast 90 % ausmacht und die 3/4 erbin dadurch nicht einmal ihr mindest erbanteil bekommt kann sie von der 1/4 erbin mit Wohnrecht
Eine Ausgleichszahlung nach der Erben-Auseinandersetzung verlangen??
Wenn das Wohnrecht auch testamentarisch vererbt wurde, dann ja. Alternativ kann die 3/4-Erbin ihre Zustimmung zur Eintragung des Wohnrechtes verweigern.
Sollte das Wohnrecht schon vor dem Erbfall eingetragen worden sein, dann kann es anders aussehen.
Zitat :Wenn das Wohnrecht auch testamentarisch vererbt wurde, dann ja. Alternativ kann die 3/4-Erbin ihre Zustimmung zur Eintragung des Wohnrechtes verweigern.
Ja es wurde laut Testament als Vermächtnis vererbt.
Also sobald das Erbe auseinandersetzt ist bzw die Erbquoten im Grundbuch eingetragen sind kann die 3/4 erbin von der 1/4 erbin mit Wohnrecht ihren zusatzpflichtteil laut bgb2305 verlangen?
Hallo, Julli,
habe ich das richtig verstanden:
1. Es gibt 2 Erben; Einer 1/4, der andere 3/4
2. Der 1/4 Erbe hat ein 90%-iges Wohnrecht
[b][b] Ist dieses Wohnrecht bezogen auf den 1/4 Anteil oder auf das gesamte Haus?????
[/b][/b]
Wenn es auf das gesamte Haus bezogen ist, was will der andere Ere dann mit dem 34anteil???????
Zitat :Ist dieses Wohnrecht bezogen auf den 1/4 Anteil oder auf das gesamte Haus???
Laut Testament
Erbe 1 3/4 vom Nachlass
Erbe 2 1/4 vom Nachlass + Vorrausvermächtnis Wohnrecht an der ganzen Immobilie.
Laut Gutachten hat das Haus einen Wert von 385000 Euro
Mit Wohnrecht 18900 Euro
Das Wohnrecht hat somit einen Wert von 366.100 Euro.
Nach Abzug des 1/4 von Erbe 2 von dem Immobilienwert mit Wohnrecht verbleibt Erbe 1 nur noch ein Erbe von 14.175 Euro
Einem Erben soll doch aber mindestens die 1/2 seines mindes Pflichtanteils verbleiben das wären dann ja ca 48.125 Euro.
Kann Erbe 1 vor oder nach der Erben-Auseinandersetzung einen zusatzpflichtteil von Erbe 2 verlangen??
Das wären dann nach dem Abzug des Hauswertes ja noch 33.950 Euro.
Und die Immobilie bleibt aber weiterhin in Besitz beider Erben mit Eintragung der Erbquoten im Grundbuch?
Zitat :Also sobald das Erbe auseinandersetzt ist bzw die Erbquoten im Grundbuch eingetragen sind kann die 3/4 erbin von der 1/4 erbin mit Wohnrecht ihren zusatzpflichtteil laut bgb2305 verlangen?
Nein, sie kann den Zusatzpflichtteil einfordern, sobald die 1/4-Erbin die Erfüllung des Vermächtnisses fordert. Dann greift § 2318 Abs. 3 BGB. Auf die Eintragung der Bruchteile in das Grundbuch kommt es nicht an.
Zitat :Kann Erbe 1 vor oder nach der Erben-Auseinandersetzung einen zusatzpflichtteil von Erbe 2 verlangen??
Erbe 1 kann gar keinen Zusatzpflichtteil fordern, sondern muss die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern. Wie man das dann in der Praxis löst, ob mit Ausgleichszahlung oder mit Mietzahlung ist den Erben überlassen.
Wenn Erbe 2 sich weigert, einen wie auch immer gearteten Ausgleich zu leisten, dann verjährt sein Vermächtnisanspruch nach 3 Jahren.
Lösen muss man das somit über den Vermächtniserfüllungsvertrag, nicht über den Erbauseinandersetzungsvertrag. Beide Verträge können zwar gleichzeitig geschlossen werden, sogar in einem einheitlichen Vertragswerk, jedoch sollte die Erbauseinandersetzung nicht vor der Vermächtniserfüllung erfolgen.
Zitat :Und die Immobilie bleibt aber weiterhin in Besitz beider Erben mit Eintragung der Erbquoten im Grundbuch?
Es kann auch die Erbengemeinschaft eingetragen bleiben.
Die Erben können sich auch dahingehend einigen, dass Erbe 1 alleiniger Eigentümer wird und dadurch der Zusatzpflichtteil entsprechend geringer ausfällt.
Zitat von hh
"Sollte das Wohnrecht schon vor dem Erbfall eingetragen worden sein, dann kann es anders aussehen."
@Jully
wurde das Wohnrecht schon VOR DEM ERBFALL eingetragen????
Sind Erbe 1 u. Erbe 2 Geschwister?
Wann wurde das Wohnrecht eingetragen?
Warum wurde das Testament so kompliziert erstellt? Falls man das weiss
Zitat :Sind Erbe 1 u. Erbe 2 Geschwister?
Wann wurde das Wohnrecht eingetragen?
Warum wurde das Testament so kompliziert erstellt? Falls man das weiss
Erbe 1 ist das Kind des Erblassers
Erbe 2 die Ehefrau des Erblassers
Ja es ist sehr kompliziert das Testament daher sollte man genau wissen wie die Rechtslage ist....
Das Wohnrecht ist ein vorrausvermächtnis laut Testament des Erblassers
Hallo, Julli, ich verstehe den Erblasser jetzt. Er wollte eine Ehefrau für den Rest ihrer Lebenszeit schützen mit dem eingeräumt Wohnrecht. ... Ich würde den Ball sehr flach halten, denn obwohl du zu 3/4 erbst, hat sie die besseren Karten. Sie hat mit deinem Vater in dem Haus gelebt und möchte weiterhin ungestört dort leben für den Rest ihrer zeit. Das hat dein Vater so entschieden. Sie wird ja auch die mi dem Haus verbundenen kosten trafen in dieser Zeit. Ich kann dir nur raten, keinen Kampf zu beginnen und den Willen deines Vaters zu akzeptieren. Alles andere wird dir viel Ärger und kosten einbringen.
Und jetzt?
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