eine frage, mein vater wurde vor 70 jahren zur adoption freigegeben, starb vor 35 jahren und jetzt hab ich die leibliche mutter ausgemacht, die vor 10 jahren starb. gibt es da noch irgendwie einen anspruch für mich
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Erben - Mein Vater war zur Adoption freigegeben, ich habe jetzt seine leibliche Mutter gefunden
19. April 2010
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Frage vom 19. April 2010 | 19:58
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erben - Mein Vater war zur Adoption freigegeben, ich habe jetzt seine leibliche Mutter gefunden
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 20. April 2010 | 12:55
Von
Status: Richter (8410 Beiträge, 3772x hilfreich)
Nein, da gab es schon für deinen Vater keinen Anspruch mehr: Die Verbindung zu seiner Mutter -in Bezug auf die Erbberechtigung- wurde durch die Adoption gekappt.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 21. April 2010 | 08:47
Von
Status: Praktikant (897 Beiträge, 341x hilfreich)
quote:
Sollte es sich um kein erhebliches Vermögen handeln, lohnt sich der ganze Aufwand mit ungewissem Ausgang nicht.
Das wäre genau abzuwägen.
Oft ist es ja eher so, dass solche "Familienforschungen" auf der Suche nach den biologischen Wuzeln motiviert sind - die Frage nach den erbrechtlichen Folgen kommt dann erst später.
Ich wünsche viel Erfolg bei der Suche nach den entsprechenden Dokumenten, soweit sie nicht in der Kriegszeit in Archiven verbrannt sind.
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"Lukas 7,23"
#4
Antwort vom 21. April 2010 | 16:31
Von
Status: Unbeschreiblich (47631 Beiträge, 16834x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>eine Adoption vor 70 Jahren hätte im Jahr 1940 zur NS-Zeit gelegen. Maßgeblich ist, welches Recht zu dieser Zeit zur Anwendung kam. <hr size=1 noshade>
Das ist so nicht richtig. Maßgeblich ist die derzeitige Gesetzeslage und die ergibt sich für diesen Fall aus dem Art. 12 AdG. Dabei ist hier konkret der Art. 12 § 1 AdG anzuwenden, der für adopierte Kinder, die am 01.01.1977 volljährig waren, die Anwendung der Vorschriften über die Annahme Volljähriger vorsieht.
Nach § 1770 Abs. 2 BGB werden die Rechte und Pflichten des Angenommenen und seiner Abkömmlinge gegenüber seinen Verwandten nicht berührt.
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