Frage:
A und B erben gleichberechtigt-kein Testament.
Konto des Erblassers ist zum Zeitpunkt des Todes fast leer.
A bekam in den letzten 2 Jahren 40000 Euro in 4 Teilbeträgen (keine schriftliche Begründung vom Erblasser vorhanden) auf sein Konto überwiesen. Was und wie kann B einfordern?
Erben-Schenkungen
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
A hat eine Schenkung erhalten.
Nach dem Tod des Erblassers kann B davon nichts fordern.
Nur das Erbgut nach dem Tod wird geteilt.
Natürlich kann A freiwillig etwas von der Schenkung abgeben.
Gruß
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
...und was besagt dann folgendes:
§ 2050
Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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Hallo Ikarus, bisher dachte ich aber dass Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren gemacht wurden, zum Erbteil herangezogen würden.
Über eine Aufklärung würde ich mich freuen.
MfG Vienna
Hallo Vienna!
Genauso sehe ich das auch. Es gibt ja für einen Pflichterben einen Plichtteilsanspruch, wobei Schenkungen an den (Haupt)Erben (10Jahresfrist)
dazugerechnet werden. Mal ganz einfach ausgedrückt-als Laie. Nun würde man sich ja als Miterbe B schlechter stehen, als ein Pflichterbe laut Aussage von Ikarus.
Theorie: wäre ich testamentarisch enterbt worden, würde mir mein Pflichtteil zustehen-Schenkungen eingerechnet. Als Miterbe B bekomme ich in meinem Fall nichts -Schenkungen bleiben außen vor?? So wäre es für jeden Erblasser ein Einfaches, unliebsame Abkömmlinge vom Erbe auszuschließen, indem kurz vorm Tod alles schnell an den Lieblingsabkömmling verschenkt wird. Nur ja nicht enterben, da dann ja Pflichtteil?Klafft da etwa eine Gesetzeslücke???
Wenn der Erblasser nicht einem seiner Erben, sondern dessen Lebensgefährten Schenkungen vor seinem Tod hat zukommen lassen, können dann andere Erben vom Lebensgefährten des Begünstigten Rückzahlung verlangen oder muss sich der Erbe die Schenkungen an seinen Lebensgefährten beim Erbteil anrechnen lassen ?
Ich schließe mich im Allgemeinen den Ausführungen von Studiobear an, allerdings bin ich der Meinung, daß der Erblasser zu Lebzeiten einen Ausgleich über die Zuwendungen hätte anordnen müssen.
Die kommentarlosen Auszahlungen dieser Teilbeträge können ja auch entsprechende Gründe haben.
Ich gebe zu, ein schwieriger Fall.
Gruß
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
Dann müßte ein Fall evtl. so ablaufen :
Eltern, Kind A und B machen 1973 eine vorweggenommene Erbfolge. Kind A übernimmt das Haus und Kind B bekommt eine Grundschuld über einen Betrag x zur Abgeltung der Erb- und Pflichtteilsansprüche, fällig nach Tod der Eltern.
Im Jahr 1991 bekommt Kind A ein weiteres Grundstück mit Gewerbebetrieb gegen Zahlung einer Rente und Pflegeverpflichtung.
Nach dem Tod der Eltern erbt nur noch Kind A, Kind B bekommt nichts mehr - richtig ?
MfG Vienna
-- Editiert von Vienna am 28.10.2004 13:05:20
-- Editiert von Vienna am 28.10.2004 16:15:50
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