Erben als Stiefkind

10. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
elmego
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Erben als Stiefkind

Hallo,
angenommen mein Vater ist verstorben und meine Mutter hat wieder geheiratet. Adoption fand nicht statt und ich
bin somit der Stiefsohn ihres jetzigen Mannes, also meines Stiefvaters.
Ich bin verheiratet, habe eine Tochter und keine weiteren Geschwister.
Meine Mutter hat außer mir nur noch meine Tochter als nähere Verwandte.
Mein Stiefvater hat als nächste Verwandte eine Nichte und einen Neffen (Kinder seiner verstorbenen
Geschwister).

Meine Mutter hat mit mir je zur Hälfte ein Mietwohnhaus.
Beide verfügen gemeinsam über ein Bargeldvermögen.

Jetzt zu meinen Fragen. Voraussetzung, von beiden wurde ein “Berliner Testament” ohne weitere
Angaben über die Erbschaftsregelung nach beider Versterben hinterlegt.

1. Sollte mein Stiefvater als Erster versterben, fällt sodann nach Ableben meiner Mutter das Haus
und das Bargeldvermögen an mich oder sind auch (oder nur) Nichte, Neffe meines Stiefvaters
erbberechtigt?

2. Sollte meine Mutter als Erste versterben, bin ich als Stiefsohn ihres jetzigen Mannes dann auch
noch erbberechtigt oder verfällt das gesamte Vermögen einschließlich des Hauses an die Nichte und
den Neffen meines Stiefvaters?

3. Wie müsste das Testament meiner Mutter und meines Stiefvaters aufgesetzt werden, damit die
Erbschaft ausschließlich an mich, bzw. nach meinem vorherigen Ableben an meine Frau bzw. Tochter
übergeht?

Ich hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben. Vielleicht hat ja jemand in diesem Forum schon
einen ähnlichen Sachstand gehabt und kann mir somit helfen. Bisher war ich immer der Meinung,
dass ein Stiefkind die gleichen Rechte wie ein leibliches oder Adoptivkind hat. Aber dem scheint ja
nicht so zu sein.

Schon jetzt danke für die Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Nur leibliche Kinder sind gesetzlich erbberechtigt. Stiefkinder erben nur, wenn das testamentarisch festgelegt wurde.

zu 1.: Das fällt dann nur an Dich.

zu 2.: Du bist nicht gesetzlich erbberechtigt. In dem Fall fällt das gesamte Vermögen an die Nichte und den Neffen Deines Stiefvaters.

zu 3.: Du solltest bereits im Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzt werden. Dann wirst Du Alleinerbe. Nichten und Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt. Dein Stiefvater kann natürlich auch jederzeit später noch Dich zu seinem Alleinerben einsetzen.

Da hier eine Reihe von Feinheiten zu beachten sind, da oft auch nicht klar ist, was der Überlebende denn mit dem Vermögen machen darf.

Bei einem größeren Vermögen, wie in Deinem Fall, würde ich daher enpfehlen, ein notarielles Testament aufzusetzen.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
elmego
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo hh,
vielen Dank für die erschöpfende Auskunft.
Freundliche Grüße
elmego

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
calabrisella
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 14x hilfreich)

Guten Tag,
meine Mutter und mein Stiefvater haben vor 17 Jahren ein Berliner Testament aufgesetzt in dem ich (Tochter)als alleinige Erbin eingesetzt wurde. Meine Mutter ist nun vor 5 Jahren verstorben und kurz danach hat mein Stiefvater wieder geheiratet.Nun meine Fragen: Im Falle seines Todes, auf was hätte seine jetzige Frau Anspruch und wie würde es dann für mich aussehen? Könnte mein Stiefvater ein neues Testament aufsetzen was das Alte ungültig werden lässt?
Vielen Dank schon mal für eine Antwort

14x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Das alte Testament ist durch Deinen Stiefvater nicht mehr änderbar.

Und bei der nächsten Frage bitte einen neuen Thread aufmachen und sich nicht an eine uralte Frage dranhängen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
calabrisella
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 14x hilfreich)

ok sorry, danke für die Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Du bist Alleinerbin deines Vaters.

Der Ehefrau steht allerdings der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar zu (wenn es keine weiteren leiblichen Kinder des Vaters gibt, 1/4)

0x Hilfreiche Antwort

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