Erben - kann man notarielles Testament bei einem anderen Notar ändern?

4. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
sammy44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erben - kann man notarielles Testament bei einem anderen Notar ändern?

Hallo, ich bin neu hier und habe da gleich mal eine Frage.

Wenn man ein Testament gemacht hat bei einem Notar und geht nach ein paar Jahren zu einem anderen Notar und ändert dann sein Testament hat das erste dann seine Gültigkeit verloren?

Und dann noch eine Frage, was bedeutet dieser Schriftsatz

Soweit Herr sagen wir, sein Name ist Müller, erbt, unterliegt dessen Anteil auch nach einer etwaigen Auseinandersetzung der Dauervollstreckung. Diese endet, wenn der Testamentvollstrecker aus dem Amt ausscheidet und nicht durch einen anderen ersetzt wird, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gelebt hat. Erträge die während der Dauervollstreckung anfallen, sollen nicht ausgezahlt sondern thesauriert werden.

Wäre sehr nett, wenn mir jemand von Euch erklähren kann was das heißt.

Danke schon mal

sammy

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:
Wenn man ein Testament gemacht hat bei einem Notar und geht nach ein paar Jahren zu einem anderen Notar und ändert dann sein Testament hat das erste dann seine Gültigkeit verloren?


Ja, es sei denn aus dem zweiten Testament geht etwas anderes hervor. Denkbar wäre z.B., dass das zweite Testament nur eine Ergänzung des ersten ist.

quote:
Soweit Herr sagen wir, sein Name ist Müller, erbt, unterliegt dessen Anteil auch nach einer etwaigen Auseinandersetzung der Dauervollstreckung. Diese endet, wenn der Testamentvollstrecker aus dem Amt ausscheidet und nicht durch einen anderen ersetzt wird, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gelebt hat. Erträge die während der Dauervollstreckung anfallen, sollen nicht ausgezahlt sondern thesauriert werden.


Das bedeutet, dass Herr Müller nicht an das Erbe herankommt, bzw. nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers.

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#2
 Von 
sammy44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das hat mir schonmal geholfen.

Zu dem ersteren, wenn das zweite etwas ganz anderes Aussagt als das erste, ist das letzte Testament also gültig, oder verstehe ich das falsch?

Zu dem zweiten, kann man dagegen angehen?

Steht einem denn auch der Pflichtteil nicht mehr zu?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:
Zu dem ersteren, wenn das zweite etwas ganz anderes Aussagt als das erste, ist das letzte Testament also gültig


Korrekt.

quote:
Zu dem zweiten, kann man dagegen angehen?


Nein, jedenfalls ist der Inhalt des Testamentes für sich allein genommen kein Grund.

quote:
Steht einem denn auch der Pflichtteil nicht mehr zu?


Man kann innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sammy44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, wenn man dann den Pflichtteil beantragt, zählt dann die Dauervollstreckung nicht mehr?



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Der Pflichtteil hat nichts mit der Testamentsvollstreckung zu tun.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sammy44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, hab da noch ein paar Fragen, ist ja alles ein schwieriges Thema.

Wenn man jetzt das Erbe ausschlägt und den Pflichtteil einklagen will, wie belaufen sich dann die Kosten?

Der Anwalt, bekommt er von dem ganzen Erbe oder nur von dem Pflichtteil sein Honorar?

Kann man einsehen was man bekommen würde und welche Schulden eventuell
noch da sind, muss man, wenn man nur den Pflichtteil bekommt dafür auch aufkommen?

Bedanke mich schon jetzt für Eure Antworten.

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