Erben mit Hartz 4?

20. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Taeubchen1961
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erben mit Hartz 4?

Ich bin von meiner Tante als Haupterbin eingesetzt. Geschätztes Vermögen ca. 25 TEuro und Bausparverträge in gleicher Höhe mit mir als Begünstigte im Todesfall.
Welchen Steuerfreibetrag habe ich und wieviel darf ich als Hartz 4 Empfänger behalten? Wie kann ich das alles umgehen ohne verrechnet zu werden. Habe nur geringe Schulden.

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12317.01.2012 17:13:52
Status:
Schüler
(468 Beiträge, 187x hilfreich)

'Wie kann ich das alles umgehen ohne verrechnet zu werden.'

auf legale Art gar nicht!

23x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
magicman
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

Du wirst wohl einen Freibetrag von 5200 Euro bekommen. Soweit das geerbte Vermögen unter 52T€ ist, wirst du den Betrag mit 17% versteuern müssen.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Der Freibetrag beträgt hier 10.300€ und der Steuersatz liegt bei 12%, falls das Erbe unter 52.000€ beträgt.

Auf legale Art kannst Du weder die Versteuerung noch die Anrechnung auf das ALG II umgehen. Eine Umgehung würde die Straftatbestände der Steuerhinterziehung bzw. des Sozialleistungsbetruges erfüllen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Das Geld kann nicht dem geschützten Vermögen hinzugefügt werden, leider. Aber wie ist die Sachlage, wenn er es angibt,2 Monate davon lebt und sich in der Zeit ein Auto für 2000€ kauft. Und dann wieder vorspricht, Geld ist halt alle..Darf er das?
Sagen wir noch dazu, er ist gehbehindert und auf das Auto angewiesen, nur konnte er sich vorher keines kaufen? Also der Bedarf des PKW`s wäre schon gerechtfertigt...
:) error6

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12317.01.2012 17:13:52
Status:
Schüler
(468 Beiträge, 187x hilfreich)

ALG II erhält nur, wer hilfsbedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist.

Hilfsbedürftig ist nicht, wer ausreichend Einkommen hat.

Einkommen i.S.d. SGB ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat, sog. Zuflussprinzip. Erbschaften sind damit Einkommen (vgl. auch Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg, Az. : S 52 AS 1507/05) und somit auf den Bedarf anzurechnen ist.

Solange Vermögen (mit Ausnahme des Schonvermögens) vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf ALG 2. In dieser Situation werden sich viele Erben fragen, ob es nicht sinnvoll ist, das Erbe zu verschleudern oder gar zu verschenken. Dies führt aber meist nicht zu dem gewünschten Ergebnis, da die Bundesagentur davon ausgeht, dass mit der Erbschaft der Bedarf für eine gewisse Zeit gedeckt ist. In der Praxis wird oftmals ein Bedarfsatz angesetzt und die Erbschaft hierdurch geteilt. Das Ergebnis ist dann die Zeit, in der – fiktiv – keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt.

Man sollte nicht vergessen, dass Sozialleistungen nur für den NOTFALL gedacht (und finanzierbar) sind und keinen 'Verdienst' darstellen. Darum wäre es auch in höchstem Maße unsozial, die Erbschaft zu verprassen um dem Staat möglichst bald wieder auf der Tasche liegen zu können :bang:

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Die Rechtsprechung geht bisher nach meinem Kenntnisstand überwiegend davon aus, dass es sich bei einer Erbschaft um Einkommen handelt, welches selbstverständlich auf das ALG II anzurechnen ist. Allerdings handelt es sich hier m.W. bisher ausnahmslos um Entscheidungen der ersten Instanz, die keinerlei Verbindlichkeit für andere Gerichte haben.

Die Handhabung bei den einzelnen ArGe'n ist auch durchaus unterschiedlich. So ist es z.B. hier bei uns (Kreis Wesel) so, dass die Erbschaft in dem Monat des Zuflusses als Einkommen und danach als Vermögen angesehen wird. Vom Hörensagen ist mir dieses Vorgehen auch von anderen Kommunen bekannt. Ich würde also ganz einfach bei der Leistungsabteilung der zuständigen ArGe nachfragen, wie das dort gehandhabt wird. Vielleicht hast Du ja Glück, und die haben das genauso geregelt.

Wenn es so ist, dass das Erbe in vollem Umfang als Einkommen angerechnet wird, musst Du von diesem Geld genau so lange leben, wie dieses auf dem selben Niveau wie mit ALG II[/b) möglich wäre. Die ArGe wird Dir genau vorrechnen, wie lange Du mit dem Geld auskommen musst und wann Du demnach frühestens wieder Leistungsanspruch hast. Beispiel: Du hast einen Anspruch auf 1.000,-- Euro monatl. ALG II und erbst 12.000,-- Euro. In diesem Fall musst Du genau 12 Monate mit dem Erbe auskommen und kannst erst dann wieder einen neuen ALG II Antrag stellen. Allerdings müssen m.E., wenn das Erbe als Einkommen angerechnet wird, auch die entsprechenden Einkommensfreibeträge berücksichtigt werden.

Gruß,

Axel


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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#7
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Die Freibeträge müssten quasi so aussehen, als würde man arbeiten. Wenn jemand 12000€ erbt und es wird auf 12 Monate verteilt, sollten dann auch die ersten 100€ frei und den Rest mit 20% als Freibetrag verechnet werden? Ich meine, er müsste von dem Geld dann nur sagen wir mal 9 Monate leben?

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

So würde ich das jedenfalls sehen, ja. Wenn es auf der einen Seite als Einkommen angerechnet wird, dann muss das eben andersrum genau so gelten. Wobei 20% vom Rest nicht ganz korrekt sind. Es gelten 100 Euro Grundfreibetrag plus 20% von dem Betrag zwischen 100 und 800 Euro plus nochmals 10% aus dem Betrag zwischen 800 und max. 1.200 Euro. Allerdings gibt es die - über den Grundfreibetrag hinausgehenden - Beträge nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, was hier ja nicht vorliegen würde. Somit könnte es also auch bei dem Grundfreibetrag bleiben. Der müsste aber m.E. mindestens berücksichtigt werden.

Gruß,

Axel.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Wenn jemand Anspruch auf 1000€ ALG II hat und dann 12.000€ erbt, dann bekommt er 12 Monate lang keine ALG II mehr, da es sich beim Erbe nicht um Erwerbseinkommen handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da es sich beim Erbe nicht um Erwerbseinkommen handelt. <hr size=1 noshade>


Was nicht daran ändert, dass er Anspruch zumindest auf den Grundfreibetrag laut § 11 SGB II hat. Denn laut § 11 ist Einkommen jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Auf eine Erwerbstätigkeit wird dabei nicht abgestellt. Wie gesagt, es ist durchaus strittig, ob eine Erbschaft überhaupt als Einkommen anzusehen ist. Wenn dieses aber bejaht wird, dann mit Anerkennung eben dieses Grundfreibetrages von 100,-- Euro.

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

@AxelK
Bitte den § 11 SGB II genau durchlesen.

Der Freibetrag in Höhe von 100€ gilt nur für Erwerbstätige.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hh:

Wird die Erbschaft als Einkommen, also nach der gesetzlichen Definition, als Einnahme in Geld oder Geldeswert, angerechnet, muss andererseits auch der Einkommensfreibetrag angerechnet werden. Bezüglich Erbschaften ist mir das zwar noch nicht bekannt, bezüglich von z.B. Steuerrückzahlungen, die ja ebenfalls eine einmalige Einnahme und damit anrechenbares Einkommen, darstellen, gibt es diesbezüglich auch bereits entsprechende Rechtsprechung. Ich sehe nicht, warum das bei einer Erbschaft anders sein sollte.

Im Übrigen gibt es sogar bereits Gerichte, welche zumindest den Versicherungspauschalbetrag von 30,00 Euro, selbst für das Kindergeld zubilligen. Meines Wissens liegt diese Frage zwischenzeitlich zur Entscheidung beim Bundessozialgericht.

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat:Im Übrigen gibt es sogar bereits Gerichte, welche zumindest den Versicherungspauschalbetrag von 30,00 Euro, selbst für das Kindergeld zubilligen. Meines Wissens liegt diese Frage zwischenzeitlich zur Entscheidung beim Bundessozialgericht.
Zitat ende
Wenn das Kind volljährig ist und in der BG lebt werden 30€ pauschal angerechnet. Hab`s schwarz auf weiss.
:) error6

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

@AxelK
§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II :

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.

Warum sollte also bei einer Erbschaft ein Freibetrag in Höhe von 100€ bestehen.

-- Editiert von hh am 24.05.2007 13:01:27

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#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hh:

Gegenfrage: Warum wurde dieser Freibetrag bei Steuerrückerstattungen von verschiedenen Gerichten (auch Landessozialgerichten) bereits zugebilligt?

Gruß,

Axel.

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Keine Ahnung, dazu müsste man die Urteilsbegründung kennen. Kannst Du mir einen entsprechenden Link nennen?

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