Erbengemeinschaft, Probleme bei Erbschein

5. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
MBatke2
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)
Erbengemeinschaft, Probleme bei Erbschein

Hallo,

mir ist keine bessere Überschrift eingefallen.

Also folgender Sachverhalt:
Erblasser natürlich verstorben.
Es sind 8 Erben vorhanden, wovon keiner sein Erbe ausgeschlagen hat.

Es wollen allerdings nun nur 6 Erben einen Erbschein beantragen, da 2 Erben im Nachhinein nichts von dem Erbe haben werden und die Kosten für die Erbscheine nun nicht tragen wollen.

Es wurde dann versucht ein Erbschein für die 6 Personen zu beantragen, dies war aber nicht möglich, da die Erbengemeinschaft aus 8 Personen besteht.

Wie geht es nun weiter und wie kommen die 6 Erben an ihr Erbe?

Lt. Anwalt, verfällt das Erbe irgendwann und geht an den Staat über, aber das kann ich mir nur schwer vorstellen und wäre den 6 Erben gegenüber auch eine Frechheit.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Batke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

quote:
Wie geht es nun weiter und wie kommen die 6 Erben an ihr Erbe?

Es sind nunmal 8 Erben. Wer nicht erben will, hätte die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen müssen.

Wenn die Erben die Auseinandersetzung "blockieren", muss ggf. geklagt werden.

Es genügt, wenn ein Erbe einen gemeinschaftlichen Erbscheinsantrag stellt. Diese Kosten können aus dem Nachlass beglichen werden.
quote:
Lt. Anwalt, verfällt das Erbe irgendwann und geht an den Staat über...

Das Erbe "verfällt" nicht und geht auch nicht an den Staat über.

-- Editiert cruncc1 am 05.11.2014 20:25

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

die Beratungsqualität des Anwalts ist fraglich.

Ihre erste Anlaufstelle sollte das Nachlassgericht sein. Fragen Sie dort nach den Möglichkeiten zur Beantragung des Erbscheins.

Alle Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die auch nur gemeintschaftlich handeln kann. Jeder muss seine Zustimmung zur Verwendung der Erbmasse erteilen.

In Ihrem Fall scheinen zwei Personen das gemeintschaftliche Handeln zu blockieren.

M. E. geht eine Klage gegen die Blockierer fehl. Eine Zustimmung kann nicht erzwungen werden.

Hier hilft nur, die Zwangsvollstreckung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Zu einem Antrag auf Zwangsvollstreckung ist jeder Erbe berechtigt. Die Kosten treffen alle acht Erben und werden nicht etwa aus der zu verteilenden Erbmasse befriedigt.

Wenn die Blockierer wissen, dass sie nichts bekommen, ihnen jedoch auch klar gemacht wird, dass sie bei weiterer Blockade noch drauf zahlen müssen, könnten sie zum Einlenken bereit sein.

Setzen Sie sich mit den gutwilligen Erben in Verbindung. Ein guter Fachanwalt für Erbrecht lässt sich sicher finden.










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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

quote:
Jeder muss seine Zustimmung zur Verwendung der Erbmasse erteilen.

Wenn einer der Erben die Zustimmung zur Auseinandersetzung verweigert, kann man auf Auseinandersetzung klagen. Das ergehende Urteil ersetzt die Zustimmung der Miterben. Ob das sinnvoll ist, sei dahingestellt.
quote:
Hier hilft nur, die Zwangsvollstreckung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zu betreiben.

Das gilt nur für Immobilien; aus dem Beitrag ergibt sich nicht, ob Grundbesitz zum Nachlass gehört.

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