Hallo liebe Forenmitglieder,
ich erbitte Antworten zu folgendem Sachverhalt:
Ausgangslage:
- Todesfall: Erblasser (98 Jahre) mit 2 Kindern, gesetzliche Erbfolge -> dadurch Erbengemeinschaft bestehend aus beiden Kindern des Erblassers zu je ½ (Kind A und Kind B)
- vererbt wurde eine Immobilie, im Grundbuch steht Erbengemeinschaft aus Kind A und Kind B zu je ½, Erbfall wurde bezüglich Erbschaftssteuer entsprechend des Grundbucheintrags gemeldet
Situation - nun 2 Jahre 3 Monate nach Erbfall:
- Kind A (bereits 75 Jahre) möchte krankheitsbedingt innerhalb der Erbengemeinschaft durch seine eigenen 2 Kinder (Enkel des Erblassers: Enkel C und Enkel D - 50 und 52 Jahre) ersetzt werden; seine beiden Kinder sollen demnach für ihn zu je ¼ in die Erbengemeinschaft eintreten und Kind A damit ersetzen
Erbengemeinschaft soll in geänderter Konstellation fortbestehen, keine Auflösung, keine Auseinandersetzung
Fragen:
Ist dies möglich? Kann die Erbengemeinschaft fortgesetzt werden durch die geänderte Konstellation der Erbengemeinschaft aus Kind B sowie beiden Kindern von A, demnach Enkel C und Enkel D? Steht dann im Grundbuch Erbengemeinschaft aus Kind B zu ½ und Enkel C zu ¼ und Enkel D zu ¼ ?
Auf welche Art wird der „Ersatz" von Kind A durch seine eigenen Kinder notariell umgesetzt? Gibt es steuerlich etwas zu beachten, wenn Kind A sich durch seine eigenen Kinder in der Erbengemeinschaft ersetzen lässt?
Ich bedanke mich im Voraus herzlich für Eure Antworten und grüße Euch.
Erbengemeinschaft - Fortbestand
28. Oktober 2025
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Frage vom 28. Oktober 2025 | 11:23
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft - Fortbestand
#1
Antwort vom 28. Oktober 2025 | 12:44
Von
Status: Philosoph (12856 Beiträge, 4632x hilfreich)
Zitat :Ist dies möglich? Kann die Erbengemeinschaft fortgesetzt werden durch die geänderte Konstellation der Erbengemeinschaft aus Kind B sowie beiden Kindern von A, demnach Enkel C und Enkel D? Steht dann im Grundbuch Erbengemeinschaft aus Kind B zu ½ und Enkel C zu ¼ und Enkel D zu ¼ ?
Ob es dann noch als Erbengemeinschaft drin steht, ehrlich gesagt überfragt, ansonsten seid ihr eine simple Eigentümergemeinschaft.
Die Eigentumsverhältnisse kommen aber hin.
Zitat :Auf welche Art wird der „Ersatz" von Kind A durch seine eigenen Kinder notariell umgesetzt?
Also ein vorweggenommenes Erbe, in der Regel findet die als Schenkung statt.
Zitat :Gibt es steuerlich etwas zu beachten, wenn Kind A sich durch seine eigenen Kinder in der Erbengemeinschaft ersetzen lässt?
Das hängt vom Wert des Hauses ab.
Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer beträgt 400.000€ pro Kind und das alle 10 Jahre.
#2
Antwort vom 28. Oktober 2025 | 16:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für Deine Antwort, Spatenklopper.
Zitat :Ob es dann noch als Erbengemeinschaft drin steht, ehrlich gesagt überfragt, ansonsten seid ihr eine simple Eigentümergemeinschaft.
Zielstellung soll sein, dass Kind A nicht die Erbengemeinschaft aufheben/auseinandersetzen will; diese soll grundsätzlich fortbestehen. Nur in geänderter Konstellation, da er sich alters-/krankheitsbedingt "zurückziehen" will und deshalb durch seine eigenen Kinder in der Erbengemeinschaft "ersetzen" lassen will.
Obige Antwort stellt meinem Verständnis nach in den Raum, dass dies ggf. nur durch Auflösung der Erbengemeinschaft (in Form von Schenkung) funktioniert.
Ich bitte um weitere bzw. detailliertere Antworten.
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#3
Antwort vom 28. Oktober 2025 | 17:20
Von
Status: Heiliger (20037 Beiträge, 7268x hilfreich)
Wenn der Erbe seinen Anteil an dem Haus auf seine Kinder überschreibt, also schenkt, treten die Kinder in das Erbe ein mit allen Rechten und Pflichten. Wenn man das aber fortschreibt, können mit der Zeit eine Menge Leute in diese Gemeinschaft treten und dann wird es nicht einfacher, notwendige Entscheidungen zu treffen.
#4
Antwort vom 28. Oktober 2025 | 18:38
Von
Status: Wissender (14907 Beiträge, 4568x hilfreich)
Hallo,
Nein, das sagt die obige Antwort gerade nicht.Zitat:Obige Antwort stellt meinem Verständnis nach in den Raum, dass dies ggf. nur durch Auflösung der Erbengemeinschaft (in Form von Schenkung) funktioniert.
Grundsätzlich kann ja jeder Erbe auch selber sterben, und dann würden dessen Erben auch in die alte Erbengemeinschaft eintreten.
Und rechtlich ist Schenken fast das Gleiche wie Erben, insoweit können die Eigentumsanteile und -rechte imho im Regelfall auch verschenkt werden.
Und warum lässt es sich nicht einfach vertreten?Zitat:... da er sich alters-/krankheitsbedingt "zurückziehen" will und deshalb durch seine eigenen Kinder in der Erbengemeinschaft "ersetzen" lassen will.
Die ganz normale Verwaltung des Vermögens funktioniert normalerweise weitgehend problemlos mittels Vollmacht.
Stefan
#5
Antwort vom 28. Oktober 2025 | 20:43
Von
Status: Richter (8588 Beiträge, 4664x hilfreich)
Zitat :Ob es dann noch als Erbengemeinschaft drin steht, ehrlich gesagt überfragt, ansonsten seid ihr eine simple Eigentümergemeinschaft.
Ohne Erbauseinandersetzung ist und bleibt es eine Erbengemeinschaft.
Zitat:Die Eigentumsverhältnisse kommen aber hin.
Nö. Durch eine Erbteilsübertragung stehen weiterhin keine Bruchteile im Grundbuch.
Zitat :Wenn der Erbe seinen Anteil an dem Haus auf seine Kinder überschreibt, also schenkt, treten die Kinder in das Erbe ein mit allen Rechten und Pflichten.
Ohne vorherige Auseinandersetzung des Erbes ist keine Schenkung des Anteils an dem Haus möglich.
Es kann nur der gesamte Erbteil (inklusive Bankguthaben etc.) durch einen Erbteilsübertragungsvertrag notariell übertragen werden.
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