Erbengemeinschaft: Hausverkauf verhindern

9. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Euphiletos
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft: Hausverkauf verhindern

Hallo,

Situation:

Eine Erbengemeinschaft aus drei Kindern (A, B, C je 25 %) und zwei Enkelkindern (d1,d2 - anstelle des bereits 2008 verstorbenen vierten Kindes D; je 12,5 %). Geerbt wurde in der Hauptsache eine Doppelhaushälfte und die Einrichtung daraus. Kind A lebte bis zum Tod der Mutter ebendort.

Am Tag nach der Beerdigung beginnt B ohne Zustimmung der Anderen die Wohnung auszuräumen, die dort übergangsweise noch lebende A protestiert, gibt aber dann nach und fängt selbst an, auszuräumen. Als C, d1 und d2 erstmals die Wohnung betreten, sind die größten Wertgegenstände bereits verschwunden oder "reserviert". Was bereits alles entwendet wurde, lässt sich für sie kaum mehr nachvollziehen.

Frage: Muss d1 das Ausräumen der Wohnung hinnehmen, wenn es die anderen Erben des lieben Friedens willen akzeptieren? Hat d1 ein Anrecht auf eine Auflistung der weggeschafften Gegenstände?

Nach dem Ausräumen soll nun die Doppelhaushälfte verkauft werden. Käuferin soll dabei ausgerechnet die Schwiegermutter von B's Tochter sein. B hat daher ein Interesse daran, den Verkaufspreis niedrig zu halten und lehnt gar das Hinzuziehen eines Sachverständigen ab. Die Miterben sind mit dem Angebot nicht wirklich zufrieden, wollen's aber endlich "hinter sich haben".

Frage: Kann d1 (12,5 %) den Verkauf verhindern oder muss er sich einem Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft beugen? Muss d1 allein für die Kosten eines Sachverständigen aufkommen, wenn die anderen Erben auf ihn verzichten wollen?

Abschließend: Um den Druck zum Verkauf zu erhöhen, behauptet B nun gegenüber d1, dass D bis zu seinem Tod Schulden bei seiner Mutter hatte. Wenn d1 nun nicht dem Verkauf zustimmen würde, wolle sie diese bei d1 und d2 per Gericht eintreiben. Für d1, in 300 km Entfernung lebend, ist nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich Schuldscheine existieren. D verstarb im Juli 2008.

Frage: Falls tatsächlich Schuldscheine existieren, fallen sie dann unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren?

Vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Bange machen gilt nicht und das wird hier scheinbar versucht.

1. Ein Verzeichnis des gesamten Erbes und der ggf. nachweisbaren Schulden muss allen Erben vorgelegt werden.
Hier könnte aber das Problem des Nachweises sein - hat d1 vielleicht Fotos von Feiern bei der Großmutter und kann darauf Wertgegenstände benennen/sehen.

2. Ein Verkauf kann nur erfolgen, wenn die gesamte Erbengemeinschaft zustimmt. Die anderen können zwar gerne zum Notar laufen, aber ohne Unterschrift von d1 passiert nichts. Ein Erbschein liegt ja sicherlich vor, oder?
Natürlich könnte ein Erbe probieren, über den Weg der Versteigerung zu gehen, dann können aber auch Dritte Fremde mitbieten.

Die Problematik ist sehr komplex und d1 sollte hier einen Fachanwalt einschalten.

Zum Thema Erbengemeinschaft findest du hier diverse ältere Beiträge.

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