Hallo Allerseits,
unsere Eltern sind verstorben und da kein Testament vorhanden war, bilden wir 3 Kinder nun eine Erbengemeinschaft, Erbscheine haben wir schon.
Es sind vorhanden ein Einlagenkonto und eine Eigentumswohnung, die ich hier mal außen vor lassen möchte.
Die Bank erklärte, eine Auflösung des Einlagenkontos sei nur mit Zustimmung aller Geschwister möglich.
Mein Bruder und ich möchten die Auflösung des Kontos jedoch erst einmal verhindern, da hier einige Ungereimtheiten aufgetaucht sind. Unsere Schwester möchte das Geld sofort haben.
Frage: Kann unsere Schwester eine Auszahlung ihres Anteils, z. Bsp. durch ein Gericht, erzwingen?
Gruß Hans
-- Editiert von User am 28. März 2023 12:39
Erbengemeinschaft - Kontoauflösung
28. März 2023
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Frage vom 28. März 2023 | 12:38
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft - Kontoauflösung
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 28. März 2023 | 15:07
Von
Status: Schlichter (7781 Beiträge, 4431x hilfreich)
Zitatnsere Eltern sind verstorben und da kein Testament vorhanden war, bilden wir 3 Kinder nun eine Erbengemeinschaft, Erbscheine haben wir schon. :
Weshalb Mehrzahl? Üblicherweise beantragt man einen (gemeinschaftlichen) Erbschein.
Zitat:Die Bank erklärte, eine Auflösung des Einlagenkontos sei nur mit Zustimmung aller Geschwister möglich.
Das ist korrekt.
Zitat:Mein Bruder und ich möchten die Auflösung des Kontos jedoch erst einmal verhindern, da hier einige Ungereimtheiten aufgetaucht sind.
Dann sollte man die Ungereimtheiten zeitnah ausräumen. Weiter kann man zumindest einen Teilbetrag auszahlen.
Zitat:Kann unsere Schwester eine Auszahlung ihres Anteils, z. Bsp. durch ein Gericht, erzwingen?
Ja, sie kann auf Auseinandersetzung des Nachlasses klagen.
#2
Antwort vom 28. März 2023 | 15:43
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, sie kann auf Auseinandersetzung des Nachlasses klagen. :
Wenn ich richtig nachgelesen habe dann bedarf eine Auseinandersetzungsklage einen Teilungsplan, dieser wäre dann der zentrale Punkt in einem gerichtlichen Verfahren.
Kann man einen Teilungsplan auch nur für das Konto aufstellen lassen oder muss dieser den gesamten Nachlass zu erfassen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. März 2023 | 16:14
Von
Status: Schlichter (7781 Beiträge, 4431x hilfreich)
Es macht doch keinen Sinn nur auf die Auseinandersetzung des Kontos zu klagen (sofern das möglich wäre). Wenn schon, denn schon
-- Editiert von User am 28. März 2023 16:14
#4
Antwort vom 28. März 2023 | 17:18
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEs macht doch keinen Sinn nur auf die Auseinandersetzung des Kontos zu klagen (sofern das möglich wäre). Wenn schon, denn schon :
Dann soll sie klagen

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