Erbengemeinschaft Kontoguthaben

15. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
John86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft Kontoguthaben

Hallo zusammen

Vor einigen Wochen ist meine Mutter nach langem Leiden gestorben.
Mein Mann und ich haben meine Eltern und den letzten 4 Jahren gepflegt. Einen Ausgleich dafür möchte ich erst gar nicht beanspruchen, da ich möglichst wenig Streit mit meine. 3 Schwestern möchte.
Als Erbmasse ist ein Haus, ein Baugrundstück sowie 3 Sparkonten und ein normales Girokonto zu jeweils ca 12.000 € vorhanden.

Jetzt möchten meine Schwestern das Guthaben auf den Konten erst auszahlen wenn denn auch das Haus und das Baugrundstück verkauft sind.

Haben sie denn überhaupt das Recht dies so zu entscheiden oder müssen sie mir meinen Anteil an dem Guthaben (10-12.000€) aus den Konten auszahlen ?

Ich möchte keinen Streit in der Familie, jedoch wäre es eine extreme Erleichterung wenn ich über meinen Anteil verfügen könnte. Schließlich müssen wir ja auch zeitnah aus dem Elternhaus ausziehen damit es für einen Verkauf zur Verfügung steht.

Ich hoffe ihr könnt mir diesbezüglich weiterhelfen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sumsalabim
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Vorschlag:
Einer von den Geschwistern muss eine Übersicht machen, welche Kosten noch anfallen.
Beispiele: Beerdiging, Friedhof, nachlaufende Vertragskosten (Telefon, Gas/Wasser/Strom, Grundsteuer, Mitglietsbeiträge, Zeitungen, etc.), Grundbucheintragung und dafür eventuelle Notarkosten/Erbschein, Grab herrichten (Gärtner), evtl. Legatsvertrag über 10/20 Jahre zur Grabpflege.

Die 3 Sparkonten müssen erstmal gekündigt werden, um Vorschusszinsen zu vermeiden.
Das Geld davon kann dann in 3 Monaten aufs Girokonto. Da sind dann irgenswann 48.000 Euro.

Das dann mit den Kosten verrechnen. Vom Rest kann dann jedem erstmal was überwiesen werden (z.B. 5.000 Euro)

Beim Verkauf von Haus und Grundstück kann man einen Makler einsetzen. Die Kosten für diesen werden vom Verkaufspreis beglichen. Notarkosten hierfür trägt für gewöhnlich der Käufer.

Ich denke, mit dem Verschlag können die Schwestern leben.

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#2
 Von 
John86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kosten sind alle soweit schon gedeckt und die Konten sind zum 15.12 gekündigt.
Meine Schwestern möchten keine Auszahlung tätigen bevor das Haus nicht verkauft ist um mich unter Druck zu setzen schnellst möglichst dort auszuziehen.
Daher kommt ja die Frage ob sie das denn überhaupt dürfen.

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#3
 Von 
Abecky58
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, das dürfen sie, genauso wie Sie selbst einen normalen Hausverkauf - also ohne Teilungsversteigerung - blockieren könnten. Sie müssen bei einer Erbengemeinschaft eben alle an einem Strang ziehen. Ob Sie das ohne Streit lösen können und wollen, müssen Sie entscheiden.

Signatur:

Abecky58

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49053 Beiträge, 17266x hilfreich)

Zitat (von John86):
Daher kommt ja die Frage ob sie das denn überhaupt dürfen.

Ja, das dürfen sie, genauso wie Du den Verkauf des Hauses blockieren darfst.

Und wenn man sich nicht einigt, denn bleibt die Situation eben so wie sie jetzt ist, d.h. Du wohnst weiter in dem Haus und das Geld bleibt weiter auf den Bankkonten liegen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128029 Beiträge, 40914x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und wenn man sich nicht einigt, denn bleibt die Situation eben so wie sie jetzt ist,

Nö, in der Regel leitet irgendwer die Teilungsversteigerung ein ...



Zitat (von John86):
die Konten sind zum 15.12 gekündigt.

Dann dürfte an dem Tag auch eine Auszahlung erfolgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2511 Beiträge, 393x hilfreich)

Besteht evtl. die Möglichkeit das Elternhaus von der Erbengemeinschaft zu kaufen (kostet ja dann nur 2/3), die Ansprüche am Barvermögen abzutreten und für das was übrigbleibt eine Bankfinanzierung zu bekommen?
Dann würden nämlich beispielsweise auch keine Maklerkosten anfallen.

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