Frau mit zwei Töchtern macht Erbvertrag mit Ehemann. Es wird bestimmt, dass Ehemann nur Nießbrauch bekommt. Die eine Tochter erbt, die andere wird enterbt und an deren Stelle treten die beiden Kinder (also Enkel des Erblassers) der enterbten Tochter. Erbverteilung: 50%/25%/25% - Ehemann nichts außer Nießbrauch. Wie verhält es sich mit der Ausgleichspflicht der Erben untereinander bei Schenkungen der letzten zehn Jahren vom Erblasser? Müssen alle ihre Schenkungen angeben und gegeneinander ausgleichen oder keiner? Oder nur die Tochter?
-----------------
""
Erbengemeinschaft - Müssen alle ihre Schenkungen angeben und gegeneinander ausgleichen oder keiner?
23. Mai 2011
Thema abonnieren
Frage vom 23. Mai 2011 | 08:04
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 9x hilfreich)
Erbengemeinschaft - Müssen alle ihre Schenkungen angeben und gegeneinander ausgleichen oder keiner?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 23. Mai 2011 | 09:50
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16839x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie verhält es sich mit der Ausgleichspflicht der Erben untereinander bei Schenkungen der letzten zehn Jahren vom Erblasser? <hr size=1 noshade>
Eine solche Ausgleichungspflicht gibt es nicht. Gemeint ist hier wohl der Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB , der aber nicht zu einer Ausgleichung führt.
Um zu ermitteln, ob ein Beteiligter einen Pflichtteilergänzungsanspruch hat, müssen alle Schenkungen der letzten 10 Jahre betrachtet werden.
-----------------
" "
#2
Antwort vom 23. Mai 2011 | 10:39
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 9x hilfreich)
Danke! Findet also §2052 folgende BGB Anwendung auf diese "gewillkürte" Erbengemeinschaft?
Das würde ja auch deshalb zutreffen, weil die gesetzliche Erbfolge ganz anders ausgesehen hätte.
Hab ich das so richtig verstanden?
-----------------
""
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 23. Mai 2011 | 13:36
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16839x hilfreich)
Die Ausgleichungspflicht nach § 2052 BGB
trifft hier nicht zu, da nicht beide Kinder zu je 50% als Erben eingesetzt wurden. Die Erbeinsetzung entspricht also nicht der gesetzlichen Erbfolge, auch nicht das verhältnis zueinander. Wenn die Ausgleichungspflicht zutreffen würde, dann würde übrigens keine 10-Jahresfrist gelten.
-----------------
" "
Und jetzt?
Schon
268.177
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten