Erbengemeinschaft - Pfändung für Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen ins Grundbuch

5. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
cora123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft - Pfändung für Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen ins Grundbuch

Eine Frage: Wenn man eine Erbengemeinschaft ist und ein Inkassounternehm, die Pfändung für einen Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen hat ins Grundbuch, was könnte im schlimmsten Fall passieren?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Die Immobilie könnte zwangsversteigert werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cora123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft betroffen ist, aber trotzdem nochmal versucht hat eine Ratenzahlung zu vereinbaren?

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#4
 Von 
rechtsverdreher77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein Gläubiger will grundsätzlich sein geld zurück.
Scheinbar ist in der Vergangenheit schon etwas schief gelaufen, und der Gläubiger hat als Vorsorge eben die
Haftung im Grundbuch festgeschrieben. Das Grundstück
samt Immobilie wird in so einem Fall zwangsversteigert,
die gesamte Erbengemeinschaft haftet mit dem Grundstück,
wenn etwas übrig bleibt, bekommen die Miterben den Rest.

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#5
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Wenn die Forderung nur gegen einen Erben bestehen, dann kann auch nur sein Teil "frei versteigert" werden, d.h. bei z.B. 4 Erben nur 25 % der erlösten Summe gehen in seine Schuldentilgung, die anderen 75% gehen an die anderen 3 Erben (und nicht der Rest).

Es besteht keine Gesamthaftung der Erbengemeinschaft (es sei denn, diese hat die Forderung ausgelöst). Wäre ja noch schöner, wenn ein Erbe Schulden macht und die anderen dafür haften.

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#6
 Von 
rechtsverdreher77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Gemäß dem Fall, dass ein Grundstück haftet, und der Erblasser
eine Haftung im Grundbuch zu Lebzeiten einträgt, so haftet dieses für die Schulden, auch gesamt. Zu wessen Gunsten die Schulden gemacht werden ist ersteinmal egal. Hier ist die Rangfolge im Grundbuch entscheident, außerdem haften die
Erben gemeinschaftlich. Es ist ein Irrtum, dass hier auf
die Anteile primär geachtet wird.

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