Erbengemeinschaft? Und welches Recht gilt

1. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbengemeinschaft? Und welches Recht gilt

Mein Vater hat Krebs und wird vermutlich in 1-2 Jahren sterben.
Aus erster Ehe 2 Kinder, meine Schwester und ich.
Mein Vater ist in 2.Ehe verheiratet und hat mit dieser Frau nochmal 2 Kinder. Er lebt mit seiner Frau und beiden Kindern in der Schweiz seit 20 Jahren.
Wir haben ALLE die deutsche Staatsangehörigkeit.

Welches Recht gilt wenn er stirbt?
Wird es eine Erbengemeinschaft werden?
Seine Frau bekommt vermutlich die Hälfte. Nur von was genau? Rente, liquides Vermögen, Immobilien?

Mein Vater hat in den letzten Jahren viel Geld von seinen Eltern bekommen. Bekommt davon seine Frau auch 50%?

Über ein paar erhelende Antworten freue ich mich.

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35070 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Erbengemeinschaft?
Noch seid ihr keine solche, denn noch ist niemand gestorben.
Zitat (von str516605-53):
Und welches Recht gilt
Dein Vater könnte jetzt selbst ein Testament schreiben. Dann gilt, was darin steht. Das Testament könnte er beim Amtsgericht/Nachlassgericht hinterlegen. So viel Zeit dürfte er auf jeden Fall noch haben.
Alles weitere ergibt sich, wenn er Erblasser wurde und die Angehörigen zu Erben wurden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Alles weitere ergibt sich, wenn er Erblasser wurde und die Angehörigen zu Erben wurden.


und was passiert wenn er kein Testament macht?
Deutsches oder Schweizer Recht?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39911 Beiträge, 14222x hilfreich)

Im Zweifel gilt immer das Recht des Ortes, an welchem der Verstorbene gelebt hat und seine Vermögen sich befinden. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn es sich um Grundeigentum handelt. Aber, erben kommt nach sterben. Ich finde es immer schlimm, wenn man schon vorher mit der fiktiven Aufteilung beginnt.

wirdwerden

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#4
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Aber, erben kommt nach sterben. Ich finde es immer schlimm, wenn man schon vorher mit der fiktiven Aufteilung beginnt.


Da habe ich eine andere Meinung!
Wieviele erbittert geführte Erbstreitigkeiten könnten vermieden werden wenn sich zu Lebzeiten alle an einen Tisch setzen und das Thema besprechen!?

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#5
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Noch seid ihr keine solche, denn noch ist niemand gestorben.


Das ist richtig. Leider ist seine Krebsart in 95% aller Fälle innerhalb weniger Jahre tödlich. Und ich hoffe zwar auf ein Wunder, aber realistisch ist es leider nicht.
Deshalb ist meine Frage durchaus berechtigt

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8332 Beiträge, 4581x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Da habe ich eine andere Meinung
Wieviele erbittert geführte Erbstreitigkeiten könnten vermieden werden wenn sich zu Lebzeiten alle an einen Tisch setzen und das Thema besprechen!?

Ich bin ebenfalls anderer Meinung. Es geht die Kinder schlicht nichts an, wie der Vater sein Testament errichtet.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35070 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Wieviele erbittert geführte Erbstreitigkeiten könnten vermieden werden wenn sich zu Lebzeiten alle an einen Tisch setzen und das Thema besprechen!?
Das ist dann keine Frage des Erbrechts---und wenn es ein Testament des Vaters gibt, dann sollte sich Streit erübrigen. Dann ist zu lesen, WER WAS erben soll. Das ist dann *der letzte Wille des Vaters*, den die Erben zu respektieren haben.
Zitat (von str516605-53):
Leider ist seine Krebsart in 95% aller Fälle innerhalb weniger Jahre tödlich
Ja, leider ist das so. Da bleibt ihm zum Glück doch jetzt mit diesem Wissen noch genügend Zeit, ein Testament aufzusetzen. So etwas dauert nicht Jahre.
Und es ist allein SEINE Sache.
Zitat (von str516605-53):
Deshalb ist meine Frage durchaus berechtigt
Sie wurde ja auch beantwortet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125988 Beiträge, 40576x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Wieviele erbittert geführte Erbstreitigkeiten könnten vermieden werden wenn sich zu Lebzeiten alle an einen Tisch setzen und das Thema besprechen!?

Nicht viele, denn besprechen reicht in der Regel nicht - es muss dann auch rechtskräftig fixiert werden.

Und selbst das hilft nicht, wie aktueller Fall aus der Nachbarschaft zeigt.
Drei Kinder, drei Häuser, 3 Konten/Depots mit fast gleichem Wert.
Wurde alles aufgeteilt, jedes Kind bekam ein Haus und ein Konto/Depot.

Für die Pflege wurde Haus und Konto verbraucht, das für Kind B vorgesehen war - Kind B hat nun kein Erbe mehr ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 235x hilfreich)

Meiner Meinung nach gilt das deutsche Erbrecht, da er deutscher Staatsbürger ist. Bei einer doppelten Staatsbürgerschaft kann es anders sein. Ohne Testament gilt: 50% gehen an die Ehefrau und die anderen 50% werden auf seine 4 leiblichen Kinder aufgeteilt., also eder erhält 1/8.tel.
In die Erbmasse fällt alles, was auf seinen Nanen läuft wie Konten, Aktien, Auto, Immobilien. Ein gemeinsames Konto fällt zur Hälfte in die Erbmasse. .
Genaues weißt du erst nach seinem Tod, ob nämlich ein Testament vorhanden ist oder nicht.
In er von seinen Eltern viel oder wenig geerbt hat, spielt für dich keine Rolle Vererbt wird, was bei seinem Tod noch da ist und " worauf " sein Name steht.Er kann mit seiner elterlichen Erbschaft machen, was er will. Er kann es z.B. alles dem Tierschutz spenden. Dann ist eben alles von deinen Großeltern weg.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125988 Beiträge, 40576x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
In die Erbmasse fällt alles, was auf seinen Nanen läuft wie Konten, Aktien, Auto, Immobilien. Ein gemeinsames Konto fällt zur Hälfte in die Erbmasse. .

Das sieht der Deutsche Gesetzgeber aber komplett anders ...



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#11
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 34x hilfreich)

Harry, wieso sieht der Gesetzgeber das anders?

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#12
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 235x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von aspergius):
In die Erbmasse fällt alles, was auf seinen Nanen läuft wie Konten, Aktien, Auto, Immobilien. Ein gemeinsames Konto fällt zur Hälfte in die Erbmasse. .

Das sieht der Deutsche Gesetzgeber aber komplett anders ...

Ich lasse mich gerne belehren. Verliere halt ein paar Worte mehr und sag , wie es der deutsche Gesetzgeber sieht.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125988 Beiträge, 40576x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Harry, wieso sieht der Gesetzgeber das anders?

Wieso?
Ganz einfach, wie würde es Dir gefallen, wenn Dein Auto (oder anderes Eigentum wie z.B. Haus) plötzlich weg wäre, nur weil es auf den Namen des Verstorbenen lief?
Richtig, wohl gar nicht.

Weshalb fremdes Eigentum selbstverständlich nicht zur Erbmasse zählt, nur weil es auf den Namen eines Verstorbenen lief / in dessen Besitz war.



Zitat (von aspergius):
sag , wie es der deutsche Gesetzgeber sieht.

Der unterscheidet z.B. zwischen Besitz etc. und Eigentum.


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#14
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 34x hilfreich)

Ich verstehe es immer noch nicht

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#15
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 34x hilfreich)

Was dem Erblasser gehörte fällt im Falle des Todes an die Erben

Signatur:

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125988 Beiträge, 40576x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Was dem Erblasser gehörte fällt im Falle des Todes an die Erben

Sofern man das "gehörte" auf das beschränkt, was sich in seinem Eigentum befand, dann ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 235x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sofern man das "gehörte" auf das beschränkt, was sich in seinem Eigentum befand, dann ja.

Wenn das Konto und das Depot auf meinen Namen eingetragenbist, ist es doch mein Eigentum und wenn das alles auf den Namen meiner Frau eingetragen ist, ist es ihr Eigentum. Und wenn im Grundbuch mein Name steht, ist sie mein Eigentum. Oder sehe ich das falsch? Und wenn ein Gemeindchaftskonto auf beide Eheleute eingetragen ist, dann wird im Erbfall nur das halbe Komto der Erbmasse zugerechnet. Was ist daran falsch?

Signatur:

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39911 Beiträge, 14222x hilfreich)

Man kann sich doch auch nach dem Tod an einen Tisch setzen und alles besprechen. Wie übergriffiges Handeln vor dem Tod Streitigkeiten ausschließen soll, das ist mir ein Rätsel. Ich würde bei einem solchen Verhalten meiner Kinder sehr nachdenklich werden und die Verteilung des Erbes neu überdenken.

wirdwerden

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#19
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

@aspergius

Besitzer sein oder Eigentümer sein sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Du kannst beim Auto zwar eingetragen sein als Besitzer aber Eigentümer ist der der im Kaufvertrag steht und an dem das Auto übergeben wurde.

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#20
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3854 Beiträge, 624x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man kann sich doch auch nach dem Tod an einen Tisch setzen und alles besprechen.

ich gebe Dir recht, auch für mich gilt, geerbt wird nach dem Tod.
Allerdings, nicht jede Familiengestaltung sorgt für ein gerechtes Verteilen.
Innerfamiliär gab es die Konstellation, wie beim TE.
Die Macht der Ehefrau und deren Kinder darf man nicht unterschätzen, gerade dann, wenn es dem Ende zugeht und ein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Da gibt es Druckmittel und Verdrehungen, welche der Kranke nicht mehr nachvollziehen kann. Und Entscheidungen, die der Kranke, im gesunden Zustand nicht so fällen würde.

Es kommt auch darauf an, wie gut der Draht zum Vater ist und man mit ihm über dieses Thema reden kann.


0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125988 Beiträge, 40576x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Wenn das Konto und das Depot auf meinen Namen eingetragenbist, ist es doch mein Eigentum

Nein, es ist das Eigentum der Bank. Die Bank hat dem Kunden nur ein Nützungsrecht eingeräumt.

Und das Geld das darauf ist, steht den Berechtigten zu.
Wenn also z.B. der Bruder des Verstorbenen dort 10.000 EUR zwischengeparkt hat, dann fallen die 10.000 EUR nicht in die Erbmasse, sondern sind weiterhin die 10.000 EUR des Bruders.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48646 Beiträge, 17147x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Meiner Meinung nach gilt das deutsche Erbrecht, da er deutscher Staatsbürger ist.

Es gilt schweizer Erbrecht, da sich sowohl nach schweizer als auch nach deutschem Recht das Erbrecht des Staates gilt, in dem sich der Wohnsitzdes Erblassers befunden hat.

Zitat (von str516605-53):
Mein Vater hat in den letzten Jahren viel Geld von seinen Eltern bekommen. Bekommt davon seine Frau auch 50%?

Ja

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125988 Beiträge, 40576x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja

Mutige Aussage ... oder hat man prophetische Fähigkeiten, das man weis das zum Zeitpunkt des Todes noch was von dem Geld da ist und wie der Güterstand ist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48646 Beiträge, 17147x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mutige Aussage ... oder hat man prophetische Fähigkeiten, das man weis das zum Zeitpunkt des Todes noch was von dem Geld da ist und wie der Güterstand ist?

Warum? In der Schweiz beträgt die Erbquote für die Ehefrau unabhängig vom Güterstand 50%.

Im Übrigen solltest Du noch einmal an einen Nachhilfekurs in der Anwendung des § 133 BGB teilnehmen. Für einen verständigen Leser ist klar, dass sich sowohl die Frage als auch die Antwort auf das noch vorhandene Vermögen aus dem Nachlass der Mutter bezieht.

Es ist nicht hilfreich, einen Thread durch Rabulistik zu zerstören. Das ging ja schon mit Antwort#10 los.

3x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Meiner Meinung nach gilt das deutsche Erbrecht, da er deutscher Staatsbürger ist.

Nein, es gilt ohne Testament das Schweizer Erbrecht. Das ergibt sich aus der europäischen Erbrechtsverordnung, welche seit dem 17. August 2015 gilt.

-- Editiert von User am 19. November 2024 14:10

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48646 Beiträge, 17147x hilfreich)

Zitat (von Ancalagon):
Nein, es gilt ohne Testament das Schweizer Erbrecht. Das ergibt sich aus der europäischen Erbrechtsverordnung, welche seit dem 17. August 2015 gilt.

Nein, daraus ergibt sich das nicht, weil die EU-ErbVO in der Schweiz nicht gilt. Es bleibt bei Antwort#22.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Erbrechtsverordnung gilt auch für Deutsche in der Schweiz. Der Eintrag von hh zu meinem Kommentar ist unzutreffend.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48646 Beiträge, 17147x hilfreich)

Zitat (von Ancalagon):
Die Erbrechtsverordnung gilt auch für Deutsche in der Schweiz.

Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gilt die EU-ErbVO natürlich nicht in der Schweiz, auch nicht für Deutsche, die in der Schweiz leben.

Im Ergebnis ist es aber richtig, dass für in der Schweiz lebende Deutsche das Schweizer Erbrecht gilt, weil das internationale Privatrecht der Schweiz genauso wie die EU-ErbVO an den Wohnsitz des Erblassers anknüpft. Das liegt aber an der Rechtslage in der Schweiz und nicht an der EU-ErbVO. Das habe ich aber bereits in Antwort#22 so dargestellt.

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