Erbengemeinschaft-generelles Vorkaufsrecht?

17. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
networker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft-generelles Vorkaufsrecht?

Dringende Frage aus aktuellem Anlass:
Eine Erbengemeinschaft bestehend aus zwei Parteien und Wohn/Geschäftshaus mit Grundstück. Die Wohnflächen sind unterschiedlich groß, es besteht eine gemeinsam genutzte Zufahrt auf das Gelände, eine Teilung des Grundstückes/Wohneigentumes wurde nie vorgenommen.Jetzt zu meiner Frage: Eine Partei möchte seinen Anteil verkaufen, die andere Partei möchte bleiben. Besteht nun ein generelles Vorkaufsrecht der einen Partei?Muß die andere Partei bei einem Verkauf einer Teilung zustimmen oder kann dies die verkaufende Partei eigenverantwortlich durchführen lassen?


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-- Editiert von networker am 17.08.2004 22:36:02

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 215x hilfreich)

Hi,

wie ist den im Moment die Eigfentümerstellung?
A und B zu je 1/2 Anteil, oder Aund B in ungeteilter Erbengemeinschaft?

Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann jede der Parteien verlangen.
Ergebnis wäre dann wohl, das beie Eigentümer zu je 1/2 Anteil werden.

Eine Aufteilung in Wohnungseigentum können nur beide Eigentümer gemeinsam vornehmen.
Ein Anspruch auf Mitwirkung besteht nicht.

Wenn Ihr noch in ungeteilter ERbengemeinschaft Eigentümer seit, könnte der Miterbe nur seinen Anteil an der Erbengemeinschft im ganzen verkaufen. Dann hättest du als Miterbe ein Vorkaufsrecht (§2034 BGB ).
Seid Ihr zu je 1/2 Eigentümer, hats du kein Vorkaufsrecht.

Gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46763 Beiträge, 16583x hilfreich)

Auch wenn Ihr je zu 1/2 Eigentümer seid, dann bezieht sich die jeweilige Hälfte nicht auf einen ganz bestimmten Anteil am Grundstück. Es handelt sich um die ideelle Hälfte. So etwas lässt sich doch gar nicht verkaufen.

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#3
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 215x hilfreich)

Hi,

natürlich lässt sich sowas (rechtlich gesehen) verkaufen.
Dann gehört der andere ideelle Anteil halt dem Erwerber.
Ob das wirtschaftlich von Erfolg gekrönt ist, steht auf nem anderen Baltt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
networker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Rechtspfleger ,hallo hh, vielen Dank für eure schnelle Reaktion. Jetzt hätte ich noch eine Frage an Rechtspfleger: Du schreibst wenn wir zur Hälfte Eigentümer sind, was der Fall ist, besteht kein Vorkaufsrecht?
Momentaner Stand: Die "andere Partei" möchte unseren Anteil erwerben.
Aufgrund der Tatsache das es sich um ein großes Grundstück, ca. 1050qm handelt und bei einer Wertschätzung durch einen Architekten festgestellt wurde, das ein weiterer Bauplatz zur Verfügung steht , ist ein Nachbar am Kauf von unserern Anteil interessiert. Im Grundbuch sind als Eigentümer meine Mutter sowie meine Tante (beide verwitwet) sowie mein Bruder und ich anteilig eingetragen. aus "verwandtschaftlichen" Gründen wird von unserer Seite ein Verkauf an eine fremde Partei angestrebt, was wiederum meine Tante verhindern will. (Hört sich langsam an wie aus einem billigen Groschenroman, ist aber leider wahr). Haben wir überhaupt eine Chanche dies ohne Zustimmung bzw. Billigung meiner Tante zu realisieren?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 215x hilfreich)

Hi,

Ihr müsst beachten, dass es sich um einen ideellen 1/2 Anteil handelt.
Nicht euch gehört die linke und den anderen die Rechte Hälfte, sondern am gesamtgrundstück seit Ihr je zur Hälfte berechtigt, ohne das einer ein alleiniges Recht auf einen bestimmten Teil hat.

Wenn jemand diesen Ideellen 1/2 Anteil kaufen will ist das kein Problem.
Allerdings kann der Erwerber mit einem Idellen Anteil nicht viel Anfangen.
Wenn Ihr einen Realen Grudnstücksteil verkaufen wollt, können das nur alle Miteigentümer gemeinsam.
Die einzige Möglichkeit hier etwas gegen den Willen der Miteigentümer zu erzielen ist die Teilungsversteigerung.

Gruß
Rpfl.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46763 Beiträge, 16583x hilfreich)

@Rechtspfleger

Das genau meinte ich mit "lässt sich doch gar nicht verkaufen"

Dass es rechtlich geht, weiß ich. Ein Käufer kann mit der ideellen Hälfte jedoch nichts anfangen, daher findet sich dafür auch nur in ganz seltenen Fällen ein Käufer.

Bei einer Teilungsversteigerung hat man natürlich kaum einen Einfluss darauf, wer denn Käufer wird. Derjenige, der das höchste Gebot abgibt, bekommt den Zuschlag.

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