Erbengemeinschaft mit Immobilien auflösen

23. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
FrauSarah
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft mit Immobilien auflösen

Hallo liebe Forum - Leser,

ich erbe mit Person X mehrere Mietshäuser.

Meine Frage: Wie läuft das ganze mit dem Nachlassgericht ab, wenn kein Testament da ist? Wie kann man recht schnell die Erbengemeinschaft auflösen? Worauf muss ich achten?

Viele Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von FrauSarah):
Wie läuft das ganze mit dem Nachlassgericht ab, wenn kein Testament da ist?

Es muss ein Erbschein beantragt werden. Damit ust die Aufgabe des NG erledigt.
Zitat:
Wie kann man recht schnell die Erbengemeinschaft auflösen?

Die Erben müssen sich einig sein, wie die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48373 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von FrauSarah):
Worauf muss ich achten?


Ergänzend zur Antwort von @cruncc1:

Worauf auch immer die beiden Erben sich einigen, muss die Einigung in einem notariellen Vertrag festgelegt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Wie kann man recht schnell die Erbengemeinschaft auflösen?


Die Erben müssen sich einig sein, wie die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll.

Und wenn die Erben sich nicht einig sind, kann die Eigentümergemeinschaft jederzeit durch eine Teilungsversteigerung aufgelöst werden.
Die kann jeder der Miteigentümer erzwingen, der andere kann sie nicht verhindern.

Bei "mehreren Mietshäusern" sollte aber so oder so eine anwaltliche Vertretung drin sein. Sinnvollerweise durch einen Rechtsanwalt und Notar. (Wird nicht billiger als ein RA plus ein Notar, aber einfacher.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48373 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Bei "mehreren Mietshäusern" sollte aber so oder so eine anwaltliche Vertretung drin sein.


Es mag ja sein, dass man bei so einem Vermögen leicht einen 5-stelligen Betrag für einen Anwalt aufbringen kann. Ich verstehe nur nicht, was der Anwalt in so einer Situation für das viele Geld, das er bekommt, machen soll.

Zitat (von eh1960):
Sinnvollerweise durch einen Rechtsanwalt und Notar. (Wird nicht billiger als ein RA plus ein Notar, aber einfacher.)


Den Notar benötigt man sowieso für die Umsetzung der Verträge. Der Notar führt aber keine Einigung herbei. Einigen müssen sich die beiden Erben sowieso selbst.

Wenn man einen Anwaltsnotar mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt hat, dann darf er anschließend in gleicher Sache nicht mehr als Notar tätig werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FrauSarah
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es muss ein Erbschein beantragt werden. Damit ust die Aufgabe des NG erledigt.
Zitat:
Wie kann man recht schnell die Erbengemeinschaft auflösen?

Die Erben müssen sich einig sein, wie die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll.


Muss Person X und ich jeweils einen eigenen Erbschein beantragen oder reicht auch einer gemeinsam?

Muss die Auseinandersetzung genau 50:50 sein oder kann es auch leicht abweichen? Wie finde ich denn heraus was wie viel wert ist?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17217 Beiträge, 9496x hilfreich)

Zitat (von FrauSarah):
Muss Person X und ich jeweils einen eigenen Erbschein beantragen oder reicht auch einer gemeinsam?

Gemeinsamer Erbschein reicht.

Zitat:
Muss die Auseinandersetzung genau 50:50 sein oder kann es auch leicht abweichen?

Es ist egal - Sie müssen sich halt einigen.

Zitat:
Wie finde ich denn heraus was wie viel wert ist?

Wenn Sie sich einigen, ist es egal, was wie viel wert ist.
Ansonsten sollten Sie sich wenigstens einigen, wie Sie den Wert ermitteln (z.B. auf einen gemeinsamen Gutachter).
Wenn Sie sich noch nichtmal wegen der Wertermittlung einigen können, brauchen Sie sowieso einen Anwalt.

Nachtrag:
Allein für den Erbschein will das Nachlassgericht schon einen groben Wert wissen.


-- Editiert von User am 24. März 2023 17:08

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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