Moinsen in die Runde,
ich habe eine Frage, die ich an folgendem Beispiel beschreiben möchte:
Die Erben A, B und C bilden eine Erbengemeinschaft. Es wird eine Einigung erzielt und ein notarieller Vertrag geschlossen, wie das Erbe auf die 3 Erben verteilt wird. Nach einiger Zeit wird für einen Teil der Erbschaft noch eine (berechtigte) Forderung fällig.
An wen kann der Schuldner der Forderung sich wenden: An die Erbengemeinschaft gesamt, an einen beliebigen Erben der Erbengemeinschaft oder nur an den Erben, der den Erbteil, für den die Forderung fällig ist, laut Erbauseinandersetzungsvertrag geerbt hat?
Gruß JayC
Erbengemeinschaft oder Erbe verantwortlich?
23. August 2021
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Frage vom 23. August 2021 | 18:43
Von
Status: Schüler (226 Beiträge, 63x hilfreich)
Erbengemeinschaft oder Erbe verantwortlich?
#1
Antwort vom 23. August 2021 | 19:20
Von
Status: Unbeschreiblich (50313 Beiträge, 17602x hilfreich)
Der Gläubiger (nicht Schuldner) kann sich an die Erbengemeinschaft wenden.
Wer innerhalb der Erbengemeinschaft für die Verbindlichkeiten aufkommen muss, ist dann eine andere Frage, die sich auch nicht pauschal beantworten lässt.
#2
Antwort vom 24. August 2021 | 07:53
Von
Status: Schüler (226 Beiträge, 63x hilfreich)
Danke für die Einschätzung!
Gruß JayC
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. August 2021 | 08:36
Von
Status: Lehrling (1125 Beiträge, 306x hilfreich)
Nach der notariellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht diese doch gar nicht mehr fort.
#4
Antwort vom 24. August 2021 | 13:32
Von
Status: Unbeschreiblich (50313 Beiträge, 17602x hilfreich)
Zitat :Nach der notariellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht diese doch gar nicht mehr fort.
Das ändert aber nichts daran, dass die Erben weiterhin gesamtschuldnerisch haften.
#5
Antwort vom 24. August 2021 | 14:56
Von
Status: Lehrling (1125 Beiträge, 306x hilfreich)
- gelöscht -
-- Editiert von Ballivus am 24.08.2021 14:57
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