Erbengemeinschaft und Anwaltskosten

28. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Squib
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft und Anwaltskosten

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe folgendes Problem. Über eine Hilfestellung würde ich mich sehr freuen.

Es geht um Anwaltskosten, die von einer Erbengemeinschaft zu tragen sind.

Der Fall:
Die Ansprechpartnerin der Erbengemeinschaft hat für den Erbfall eine Anwältin beauftragt, da sie sich mit der Abwicklung überfordert sah. Nach telefonischer Rückfrage, bezüglich der zu erwartenden Kosten, wurde einem Erben mitgeteilt, dass die Gesamtkosten bei ca. 800,- -1000,- € liegen werden. Sollte der Betrag deutlich höher liegen, würde die Anwältin Rücksprache mit den Erben nehmen. Über diese Aussage existiert leider kein schriftlicher Beleg.
Die Anwältin wurde von der Ansprechpartnerin der Erbengemeinschaft umfangreich in Anspruch genommen. So z.B. für die Steuererklärung die für die Verstorbene noch zu leisten war, für die Wohnungsübergabe. Die Steuererklärung wäre auch von einem der Erben erledigt worden. Dies war der Ansprechpartnerin bekannt.
Auch hat es sich die Anwältin verbeten, dass die Erben selbst tätig wurden um z.B. Schriftwechsel mit der Bank selbst durchzuführen.
Nun ist der Fall soweit abgeschlossen und die Honorarvorderungen der Anwältin betragen 2400,- € pro Erben, also insgesamt 9600,- €.
Nun meine Frage, ist es statthaft dieses Honorar gleichmäßig auf die 4 Erben umzulegen und muss in der Rechnung detailliert angegeben werden, wie der Betrag zustande kam?

Ich bedanke mich im Voraus schon mal für die Antworten.


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"Wenn du den Charakter eines Menschen erkennen willst, so gebe ihm Macht."

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Exekutor
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 13x hilfreich)

In der Rechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatsbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind auch diese anzugeben, § 18 BRAGO.

Die Erben haften für die Kosten als Gesamtschuldner - vorausgesetzt, die Auftragserteilung erfolgte durch alle Erben.
Die Aufteilung der Kosten nach Köpfen evtl. im Verhältnis der Erbquoten ist dann nicht zu beanstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Squib
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Exekutor,

viele Dank für die umfassende Antwort. Ich glaube, es war ein Fehler, der Sprecherin der Erbengeimschaft den Auftrag zu erteilen für mich mit zu sprechen.
Aber wie hätte man es besser machen können? Meines Wissens benötigt die Erbengemeinschaft doch einen Ansprechspartner, oder liege ich da falsch?

Gruß

Squib

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