Erbengemeinschaft uneinig bei Vermietung

11. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
chrisjd
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 4x hilfreich)
Erbengemeinschaft uneinig bei Vermietung

Erbengemeinschaft (4 Geschwister) verwaltet 5-Zimmerwohnung. Zwei der Zimmer wurden bezugsfertig renoviert. Sie sollen an Studenten vermietet werden. Eine Studentin erhält die mündliche Zusage, Mietvertrag wird ihr zugeschickt.

Noch bevor sie unterschreibt, meldet sich eine nahe Verwandte zu Wort, die die komplette Wohnung mieten möchte, um mit einem Freund eine Familie zu gründen. 3 Geschwister sind dafür, dass der Studentin zugunsten der Verwandten abgesagt wird, einer aus der Erbengemeinschaft ist dagegen.

Darf der widerborstige Teil in der Erbengemeinschaft sein Veto einlegen, oder kann er überstimmt werden?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Handelt es sich hingegen bei den geplanten Maßnahmen um gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen dann reicht eine Mehrheitsentscheidung innerhalb der Erbengemeinschaft aus.

Eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung liegt dann vor, wenn die Nachlassimmobilie durch die Maßnahme nicht wesentlich verändert oder in ihrem Wert gemindert wird.

Jeder Miterbe hat bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Rahmen der Beschlussfassung einen seiner Erbquote entsprechenden Stimmanteil.

Im beschriebenen Fall ist das m.E. eher nicht gegeben, da eine Neuvermietung der z.Z. unvermieteten Wohnung (ich interpretiere es so, daß die Wohnung z.Z. unvermietet ist) eine Verwertbarkeit z.B. durch Verkauf erheblich beeinflusst. (Vermietete Wohnungen erzielen geringe Preise als unvermietete.)

Das mag aber grenzwertig sein, man sollte am besten einen Rechtsanwalt konsultieren. Und man sollte immer bedenken, daß jedes Mitglied der Erbengemeinschaft jederzeit eine Teilungsversteigerung erzwingen kann.

Es ist also u.U. riskant, ein Mitglied der Erbengemeinschaft dadurch zu verägern, daß man sagt "Wir sind die Mehrheit, wir überstimmen Dich!"

Danach kann man ganz schnell in der Teilungsversteigerung sein. Ein Antrag beim zuständigen Gericht durch den überstimmten Miterben genügt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

P.S. noch: auch sollte in jedem Fall mit einem Anwalt klären, ob man nicht sogar schon einen Mietvertrag mit der Studentin hat.

Ignoriert man den, wird die Erbengemeinschaft schadensersatzpflichtig, wenn sie die vermieteten Räume nicht zur Verfügung stellt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von chris_dann):
Darf der widerborstige Teil in der Erbengemeinschaft sein Veto einlegen, oder kann er überstimmt werden?


Da es sich bei einer Vermietung um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt, erfolgt diese nach Stimmenmehrheit. Sofern mithin die drei Geschwister über diese Mehrheit (nach Erbquote) verfügen, kann das Mietverhältnis eingegangen werden. Der überstimmte Miterbe hat hieran mitzuwirken.

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