Person A und B bilden eine Erbengemeinschaft. A kassiert die Einnahmen und verwaltet das Erbe
28 Jahre lang. Dann stirbt A und vererbt seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an Person C.
Meine Fragen: beginnt die 30-Jahre-Frist zur Erbauseinandersetzung erneut, oder muss B innerhalb von 2 Jahren Ansprüche geltend machen, damit C nicht das Gewohnheitsrecht bekommt?
Hat B die Möglichkeit, von C zu verlangen, dass ab sofort alle Einnahmen und auch Kosten geteilt werden?
Für wie lange rückwirkend kann B eine Aufstellung der Kosten und Einnahmen verlangen?
-----------------
""
Erbengemeinschaft - was tun?
4. Oktober 2012
Thema abonnieren
Frage vom 4. Oktober 2012 | 21:13
Von
Status: Praktikant (594 Beiträge, 117x hilfreich)
Erbengemeinschaft - was tun?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 5. Oktober 2012 | 09:47
Von
Status: Unbeschreiblich (47457 Beiträge, 16801x hilfreich)
quote:
beginnt die 30-Jahre-Frist zur Erbauseinandersetzung erneut,
Es gibt keine 30-Jahresfrist zur Erbauseinandersetzung.
quote:
oder muss B innerhalb von 2 Jahren Ansprüche geltend machen, damit C nicht das Gewohnheitsrecht bekommt?
Welches Gewohnheitsrecht? Auch das gibt es nicht.
quote:
Hat B die Möglichkeit, von C zu verlangen, dass ab sofort alle Einnahmen und auch Kosten geteilt werden?
Ja.
quote:
Für wie lange rückwirkend kann B eine Aufstellung der Kosten und Einnahmen verlangen?
Dafür gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende.
-----------------
" "
#2
Antwort vom 16. Oktober 2012 | 19:51
Von
Status: Lehrling (1970 Beiträge, 995x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Zitat:
Es gibt keine 30-Jahresfrist zur Erbauseinandersetzung <hr size=1 noshade>
Es kommt in der Praxis die Anordnung des Erblassers vor, die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Zeit oder auch auf Dauer auszuschließen, wobei aber eine Obergrenze von 30 Jahren gilt.
Dazu auch § 2042II BGB
quote:<hr size=1 noshade>
Welches Gewohnheitsrecht? Auch das gibt es nicht. <hr size=1 noshade>
Es gibt durchaus ein Gewohnheitsrecht
Ob diese Gesetz aber hier Anwendung finden kann ist fraglich, zumal im §§ 194 , 204 BGB nichts über Verjährung und Hemmung zu finden ist.
Es könnte hier auch nichts darüber gesagt werden, bei welcher Mindestdauer des Wohnverhältisses das Gewohnheitsrecht in Anspruch genommen werden kkönnte.
-----------------
""
Und jetzt?
Schon
266.566
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten