Erbengemeinschaft - was tun?

4. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Erbengemeinschaft - was tun?

Person A und B bilden eine Erbengemeinschaft. A kassiert die Einnahmen und verwaltet das Erbe 28 Jahre lang. Dann stirbt A und vererbt seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an Person C.

Meine Fragen: beginnt die 30-Jahre-Frist zur Erbauseinandersetzung erneut, oder muss B innerhalb von 2 Jahren Ansprüche geltend machen, damit C nicht das Gewohnheitsrecht bekommt?

Hat B die Möglichkeit, von C zu verlangen, dass ab sofort alle Einnahmen und auch Kosten geteilt werden?

Für wie lange rückwirkend kann B eine Aufstellung der Kosten und Einnahmen verlangen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

quote:
beginnt die 30-Jahre-Frist zur Erbauseinandersetzung erneut,


Es gibt keine 30-Jahresfrist zur Erbauseinandersetzung.

quote:
oder muss B innerhalb von 2 Jahren Ansprüche geltend machen, damit C nicht das Gewohnheitsrecht bekommt?


Welches Gewohnheitsrecht? Auch das gibt es nicht.

quote:
Hat B die Möglichkeit, von C zu verlangen, dass ab sofort alle Einnahmen und auch Kosten geteilt werden?


Ja.

quote:
Für wie lange rückwirkend kann B eine Aufstellung der Kosten und Einnahmen verlangen?


Dafür gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Zitat:

Es gibt keine 30-Jahresfrist zur Erbauseinandersetzung <hr size=1 noshade>


Es kommt in der Praxis die Anordnung des Erblassers vor, die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Zeit oder auch auf Dauer auszuschließen, wobei aber eine Obergrenze von 30 Jahren gilt.
Dazu auch § 2042II BGB

quote:<hr size=1 noshade>

Welches Gewohnheitsrecht? Auch das gibt es nicht. <hr size=1 noshade>


Es gibt durchaus ein Gewohnheitsrecht
Ob diese Gesetz aber hier Anwendung finden kann ist fraglich, zumal im §§ 194 , 204 BGB nichts über Verjährung und Hemmung zu finden ist.
Es könnte hier auch nichts darüber gesagt werden, bei welcher Mindestdauer des Wohnverhältisses das Gewohnheitsrecht in Anspruch genommen werden kkönnte.

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