Erbenhaftung Dürftigkeitseinrede ohne Nachlassinsolvenzverfahren §1990 BGB

12. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)
Erbenhaftung Dürftigkeitseinrede ohne Nachlassinsolvenzverfahren §1990 BGB

Wenn ich mir den § 1990 BGB als juristischer Laie mal im Wortlaut ansehe, dann steht da:

Zitat:
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.


"nicht tunlich" bedeutet dann also, wenn der Erbe sicher weiß, dass im Nachlass kein ein Insolvenzverfahren deckendes Guthaben ist, kann er die Dürftigkeitseinrede auch ohne ein vorhergegangenes Nachlassinsolvenzverfahren erheben?

Das würde voraussetzen, dass der Erbe weiß, was so ein Verfahren kostet. Wo kann er das erfahren? Muss diese Kostendeckung mit Barmitteln aus dem Nachlass gegeben sein oder könnten dazu evtl. auch Gegenstände aus dem Nachlass veräußert werden durch den Insolvenzverwalter?

Kann mir vielleicht jemand genaueres zur Rechtslage und Vorschriften zur Vorgehensweise sagen? Wo kann ich da etwas nachlesen?

Danke schön schonmal.

Fallkonstellation / Hintergrund:

Erblasser E stirbt ohne bekanntes Vermögen in einem Pflegeheim.
Heim sichert die persönliche Habe des Verstorbenen und macht gleichzeitig beim Amtsgericht Heimkosten in nicht unbeträchtlicher Höhe geltend.

Töchter A und B möchten das fragliche Erbe nicht ausschlagen, weil sie darauf hoffen, wenigstens ein paar Erinnerungsstücke retten zu können.

Sie wollen also die Haftung auf das Erbe beschränken.

Voraussichtlich wird der Nachlass nicht einmal dazu reichen, die Kosten eines Nachlassverwalters oder einer Nachlassinsolvenz zu decken. Beides würde wohl wegen Dürftigkeit abgelehnt werden. Töchter A und B können die durch die Verfahren anfallenden Kosten auch nicht vorschiessen. Einen Rechtsanwalt können sie sich auch nicht leisten.

Die Töchter überlegen nun, ob sie Dürftigkeitseinrede erheben ohne vorhergehendes Insolvenzverfahren, sind aber unsicher über die richtige Vorgehensweise.

Oder sollte sicherheitshalber doch Nachlassinsolvenz beantragt werden? Mit welchen Kosten müsste im Falle von Dürftigkeit in etwa gerechnet werden, die die Erben zu übernehmen hätten?

Oder wäre ein Antrag auf Nachlassverwaltung zum Zwecke der Befriedigung von Gläubigern "günstiger"?
Falls eine Nachlassverwaltung wegen Dürftigkeit abgelehnt wird, müsste dann noch ein Antrag auf Nachlassinsolvenz folgen?

Da das Heim die persönliche Habe von E für die Erben gesichert hat, müssen sie dann die Sachen heraus geben oder haben sie ein Pfandrecht? Wie gesagt, es geht nur um nicht veräußerbare Erinnerungsstücke.

Können die Erben Erinnerungsstücke im Rahmen einer Nachlassinsolvenz o.ä. kaufen?

Danke für alle Lösungsangebote!

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo "Moicke",

Zitat:
wenn der Erbe sicher weiß, dass im Nachlass kein ein Insolvenzverfahren deckendes Guthaben ist, kann er die Dürftigkeitseinrede auch ohne ein vorhergegangenes Nachlassinsolvenzverfahren erheben?


ja, das kann er.

Ein entsprechender nutzloser Antrag ist entbehrlich, sodass man bereits allein bei Vorhandensein einer dürftigen Masse sich hierauf auch berufen kann. Für den Nachweis muss der Erbe also keineswegs eine Ablehnung seiner Verfahrensanträge gem. § 1982 BGB , § 26 InsO herbeiführen. Die Dürftigkeit hätte der Erbe dann aber darzulegen, ohne dass ihm insofern eine gerichtliche Entscheidung zugute käme.

Ob nunmehr die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz oder doch die Dürftigkeitseinrede der richtige Weg ist, kann von hier aus leider nicht beurteilt werden. Haben Sie keine finanzielle Möglichkeit, hier einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Oder haben Sie sich bereits für ein Verfahren entschieden?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Die Erben warten auf die Testamentseröffnung und werden erst dann einen Erbschein beantragen, um an die Betreuungsakte heranzukommen. Erst nach Sichtung der Unterlagen kann der weitere Weg entschieden werden.

Danke Antoine!

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.698 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.708 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen