Moin moin liebe Interessierte,
Ich hab für euch ein sehr interessantes Problem:
Kurzfassung:
Erblasser suchte nach einer Investmentanlage.
Er entscheidet sich in einen geschlossenen Fond zu investieren, bei dem er eine mittelbare Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG abschließt.
Gesellschaftsvertraglich wird eine Kommaditeinlage iHv. 100.000 EUR vereinbart, deren Einzahlung er ratierlich (kalendervierteljahr) nachkommt.
Der Erblasser verstirbt im Mai '01.
Bis zum Todeszeitpunkt hat er eine Einzahlung auf seinen Kommanditanteil iHv 30.000 EUR geleistet.
Nun zu meiner Frage an euch bzw. folgender Problemstellung:
Der Erblasser war zum Todeszeitpunkt ledig und hat 3 Kinder.
Er hat letztwillentlich Kind A zum Alleinerben bestellt und die Kinder B und C enterbt.
Die pflichtteilsberechtigten Kinder B und C machen ihren Pflichtteil wirksam geltend.
Es ist nun fraglich wie die Kommaditbeteiligung des Erblassers im Nachlass anzusetzen bzw. zu bewerten ist.
Ich bin der Auffassung, dass der Erbe die Differenz zwischen der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Einlage iHv 100.000 EUR abzgl. der bereits eingezahlten Einlage zum Todeszeitpunkt iHv 30.000 EUR, also -70.000 EUR als Nachlassverbindlichkeit ansetzten kann.
Wie lautet eure Einschätzung?
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag:
Zitat:§ XY Tod eines Gesellschafters
I. Im falle des ablebens eines kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Der oder die erben bzw. der oder die Vermächtnisnehmer haben sich in geeigneter Weise gegenüber der Gesellschaft zu legitimieren.
alle durch den erbfall der Gesellschaft entstehenden kosten, einschließlich Handelsregisterkosten, tragen die erben bzw. Vermächtnisnehmer, die den kommanditanteil erwerben.
II. Mehrere erben oder Vermächtnisnehmer haben zur ausübung der Gesellschafterrechte einen ge- meinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, der zur ausübung sämtlicher Mitglied- schaftsrechte aus dem vererbten kommanditanteil und zur entgegennahme von entnahmen ermächtigt ist. solange ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, so weit es sich nicht um Beschlüsse über eine Änderung oder ergänzung des Gesellschaftsvertrags handelt. testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen von kommanditisten ist zulässig.
III. Im falle des ablebens eines treugebers gelten die Bestimmungen in absatz 1 und absatz 2 hinsichtlich der den treugebern nach diesem Vertrag eingeräum- ten Gesellschafterrechte entsprechend.