Erbenlegitimation durch Erbscheinsverfahren

30. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
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Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)
Erbenlegitimation durch Erbscheinsverfahren

Hallo liebe Forumsteilnehmerinnen,
hallo liebe Forumsteilnehmer,

I.

Zur Vorgeschichte:

meine Großeltern haben ihren letzten Willen vor einem Notar erklärt. Das gemeinschaftliche Testament hat u. a. nachstehenden Inhalt:

Sie setzen sich gegenseitig zum jeweils alleinigen Erben ein.

Schlusserben des Letztlebenden sollen ihre beiden (gemeinsamen) Kinder A und B jeweils zu gleichen Teilen sein.

Der überlebende Ehegatte ist nicht berechtigt nach dem Tode des Erstversterbenden einseitig die Schlusserben zu ändern.

Ein Ersatzerbe bei Tod eines Schlusserben wird nicht bestimmt.

II.

Mittlerweile ist auch der länger lebende Ehegatte meiner Großeltern gestorben und es ist der zweite Erbfall eingetreten. Jedoch ist zwischenzeitlich – nach dem Tode des Erstverstorbenen und vor dem Tode des überlebenden Ehegatten der Großeltern – das Kind A vorverstorben.

Nach meinem Kenntnisstand ist es nun so, dass bei Nichtbenennung eines Schlusserben im Testament dieses ausgelegt werden muss und im Zweifel der § 2069 BGB bemüht werden muss.

Mithin würden gegebenenfalls meine Geschwister und ich als Kinder des Kindes A meiner Großeltern erben.

Das Protokoll der Testamentseröffnung sowie eine beglaubigte Abschrift des Testaments wurden mir als gesetzlichen Erben zugesandt.

Aber das Grundbuchamt sowie auch die Bank erkennen das notarielle Testament nebst Protokoll nicht als Legitimation meiner Erbberechtigung an.

Insoweit müsste nun zur Erbenlegitimation ein Erbscheinsverfahren eingeleitet werden. Nach Auskunft des Nachlassgerichtes ist dieses jedoch noch nicht "von der Gegenseite" (Kind B) geschehen.

III:

Meine Frage nach dem langen Sachvortrag ist nun, ob ich, um die Kosten so gering wie möglich zu halten, einen Teilerbschein oder aber einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen soll und diesen Antrag sodann zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklären soll. Weiterhin würde ich gerne erfahren, wie ich die diesbezüglichen Kosten ermitteln kann, wenn ich nicht die Höhe des Nachlasses kenne und nicht weiß, ob eine Immobilie mit einem Einheits- oder Marktwerkt in die Berechnung einfließt.

Für Euer Interesse an dem Sachverhalt und insbesondere für Eure geschätzten Antworten bedanke ich mich im Voraus sehr herzlich.

Viele Grüße

-- Editiert Ratsuchender@123net am 30.07.2012 21:30

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14 Antworten
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#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1336x hilfreich)

Beantragen Sie einen gemeinsamen Erbschein.
Dabei sind Sie verpflichtet alle Ihnen bekannte Miterben anzugeben.
Den Wert des Erbes können Sie selbst schätzen und angeben.
Ich denke, das wird bei allen Nachlassgerichten gleich
gehandhabt.

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#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Anwort.

Hierzu habe ich jedoch eine Verständnisfrage. Ist es nicht so, dass die Beantragung eines Teilerbscheines oder auch eines gemeinschaftlichen Teilerbscheines geringere bzw. lediglich anteilige Kosten gegenüber der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheines auslöst?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46693 Beiträge, 16553x hilfreich)

quote:
Ist es nicht so, dass die Beantragung eines Teilerbscheines oder auch eines gemeinschaftlichen Teilerbscheines geringere bzw. lediglich anteilige Kosten gegenüber der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheines auslöst?


Ja, nur was hilft Dir das, wenn Du mit dem Teilerbschein nicht die erforderlichen Nachweise bringen kannst?

Die Beantragung eines Teilerbscheines macht nur in wenigen Ausnahmefällen Sinn. Dieser Fall gehört nicht dazu.



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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

Sollte meinem Antrag auf Erteilung eines (gemeinschaftlichen) Teilerbscheines stattgegeben werden, wären die übrigen Erben und deren Erbquote - aus meiner Sicht zumindest - unstreitig.

Meines Wissens könnte ich mich auch mit einem Teilerschein/gemeinschaftlichen Teilerbschein gegenüber der Bank als Erbe legitimieren. Ebenso könnte hiermit eine Grundbuchberichtigung stattfinden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46693 Beiträge, 16553x hilfreich)

quote:
Meines Wissens könnte ich mich auch mit einem Teilerschein/gemeinschaftlichen Teilerbschein gegenüber der Bank als Erbe legitimieren.


Ja, aber was nützt Dir das? Kontoverfügungen kannst Du mit einem Teilerbschein nicht durchführen.

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

Es ist richtig, dass ich mit einem (gemeinschaftlichen) Teilerbschein keine Kontoverfügungen treffen kann.

Das kann ich jedoch auch nicht mit einem gemeinschaftlichen Erbschein.

Mir geht es nur darum, mich möglichst kostengünstig zu legitimieren.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Ebenso könnte hiermit eine Grundbuchberichtigung stattfinden.
Nein, hierfür wird ein "normaler" (gemeinschaftlicher) Erbschein benötigt.

Mir geht es nur darum, mich möglichst kostengünstig zu legitimieren.
Wem gegenüber willst du dich legitimieren? Ein Teilerbschein ist rausgeschmissenes Geld und bringst gar nichts.

Im übrigen gibt es keinen gemeinschaftlichen Teilerbschein.

-----------------
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#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

Doch, ein gemeinschaftlichen Erbschein kann beantragt und ausgestellt werden.

Gibt es hier gegebenfals hinsichtlich des Sachverhaltes noch weitere Meinungen im Forum?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Doch, ein gemeinschaftlichen Erbschein kann beantragt und ausgestellt werden.
Davon ist hier doch die ganze Zeit die Rede!

Allerdings gibt es keinen gemeinschaftlichen Teil erbschein.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

In meinem letzten Beitrag sollte es natürlich heißen, dass es einen gemeinschaftlichen Teil-Erbschein (und nicht gemeinschaftlichen Erbschein) gibt.

Mein vorgenanntes Versehen bitte ich zu entschuldigen.

Nach meinen mir vorliegenden Informationen ist das zumindest der Fall.


-- Editiert Ratsuchender@123net am 09.08.2012 07:03

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Nochmal:
Es gibt keinen gemeinschaftlichen Teilerbschein, sondern entweder einen Teilerbschein oder einen gemeinschaftlichen Erbschein .

Wie schon mehrfach geschrieben, ist ein Teilerbschein hier sinnlos.


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

@cruncc1:

zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre Beiträge.

Eine bekannte Suchmaschine liefert jedoch bei der Eingabe "Gemeinschaftlicher Teilerbschein" entsprechende Treffer. Insoweit gehe ich davon aus, dass dieser auch beantragt und erteilt werden kann.

Können Sie bitte noch Ihre Meinung, dass ein Teilerbschein hier sinnlos ist, begründen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Man spricht von einem gemeinschaftlichen Erbschein, wenn darin alle Erben genannt sind, anderenfalls ist es ein Teilerbschein.

Können Sie bitte noch Ihre Meinung, dass ein Teilerbschein hier sinnlos ist, begründen?
Hierzu wurde doch schon einiges geschrieben.

Man kann mit einem Teilerbschein nichts anfangen.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

"- Der Erbschein kann zunächst für den Alleinerben ausgestellt werden, sog. Alleinerben-Erbschein.
- Sind mehrere Erben vorhanden, und beantragen alle einen Erbschein, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. In diesem sind dann die jeweiligen Anteile ausgewiesen.
- Sind mehrere Erben vorhanden, kann aber auch jeder einzelne einen Erbschein beantragen, der dann nur seinen Anteil am Erbe ausweist, sog. Teil-Erbschein.
- Lassen die Miterben ihre Teil-Erbscheine zusammenfassen, wird ein sog. Gruppen-Erbschein erteilt.
- Möglich ist auch, dass nur ein Teil der Miterben ihre Erbteile in einem Erbschein ausweisen lassen. Dies nennt sich dann gemeinschaftlicher Teil-Erbschein."

Quelle: wwww. internetratgeber-recht.de

Es entzieht sich leider noch immer meiner Kenntnis, ob es in meinem Falle sinnvoll ist, einen Teil-Erbschein oder aber einen gemeinschaftlicher Teil-Erbschein zu beantragen.

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