Erbfall Handlungsbedarf?

7. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)
Erbfall Handlungsbedarf?

mein Vater hat sich das leben genommen, meine mutter und er hatten ein gemainschaftliches testament, welches besagt, das der längstlebende den besitz haus etc. entsprechend den angaben aufteilt. nun lebt meine mutter ja noch (gott sei dank!) sehe ich das richtig, dass dann nun kein handlungsbedarf besteht? bevor sie stirbt tritt doch kein erbfall ein oder? meine mutter und mein vater hatten gütergemeinschaft also ist sie ja im besitz des hauses und vermögens.
Sehe ich das richtig?

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31 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

bevor sie stirbt tritt doch kein erbfall ein oder?
Doch, sicher ist hier ein Erbfall eingetreten. Deine Mutter hat Deinen Vater beerbt. Sie muss daher einen Erbschein beantragen um in den vollständigen Besitz des Hauses zu kommen.

meine mutter und mein vater hatten gütergemeinschaft
Bist Du Dir da sicher? Das ist eine sehr seltene Form des Güterstandes. Oder meinst Du die Zugewinngemeinschaft?

Im Regelfall sind beide Ehegatten zu 50% als Eigentümer eingetragen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass es sich um Gütergemeinschaft handelt.

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#2
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Das verstehe ich nicht ganz. Meine Eltern haben einen Erbvertrag verfasst, den wir, die Kinder auch unterschrieben haben. Darin steht sinngemäß, dass der längstlebende quasi Haus und Hof vermacht. Warum soll meine Mutter nun wieder Gebühren für einen Erbschein ausgeben. Sie hat alles bis sie stirbt, und dann tritt der Erbfall ein, so sehe ich und mein Bruder das.
Wem soll Haus und Hof und eventueller Besitz denn jetzt sonst gehören?
Wenn Sie einen Erbschein braucht, hat Sie auch ein Erbe muss sie dann auch noch Erbschaftsteuer zahlen? Sorry, den Fall hatte ich (Gott sei Dank) noch nicht.

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#3
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Die Tatsache, ob sie einen Erbschein in Händen hat oder nicht ist für die Frage, ob Erbschaftssteuer anfällt oder nicht völlig unwichtig.

Der Erbfall ist eingetreten und das Finanzamt wird ihr Unterlagen zusenden. Ob was anfällt, sei dahingestellt. Das hängt vom steuerlichen Wert des Hauses und dem, was sie sonst noch erbt, ab.
Ehegatten haben aber sehr hohe Freibeträge und daher fällt ja vielleicht gar keine Steuer an.

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#4
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

OK, das leuchtet mir ein, aber die Frage des Erbscheins ist noch nicht geklärt. Es leigt ja ein notarielles Testament oder ich glaube das heißt Erbvertrag vor. Das hat meine Mutter sowie die Kinder, also wir. Da steht ja drin wie was aufgeteilt werden soll. Ich schau nochmal da rein, was da genau steht, ggf. kann ich es in Auszügen ja mal posten. Ich denke, das meine Mutter derzeit keinen Erbschein benötigt Das Haus, Grundstück und Barvermögen (sind keine Millionen) muß doch jemandem gehören. Wenn die Kinder es nciht anfordern wird es doch wohl meiner Mutter zustehen oder sehe ich das falsch? Meine Frage ziehlt gezielt auf den Erbschein...

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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Ich sehe es auch so, wenn ihr damals beim Notar alle einen Vertrag unterschrieben hat, benötigt sie zur Zeit keinen Erbschein. Da ihr ihr ja auch nichts streitig macht (Gott sei Dank gibt es ja auch solche Fälle), würde ich doch einfach abwarten, ob jemand einen Erbschein haben möchte, dann könnte sie immer noch beantragen.

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#6
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Der Notar, bei dem der Erbvertrag (es ist kein Testament) hinterlegt ist, wurde von der Gemeinde vom Tod benachrichtigt. Er hat nun den Vertrag an das Amtsgericht gesendet, die würden sich bei meiner Mutter dann melden. Was wird denn nun passieren?

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#7
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Das Amtsgericht hat sich noch nicht gemeldet. Nun war Mutter bei der Bank und die haben was von Erbschaftssteuer gesagt...?
Können die das denn entscheiden? Warum ist Erbschaftssteuer fällig? Der BEsitz war doch denen gemeínsam (sonst hätte der Erbvertrag doch keinen Sinn!?)

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nein, der Besitz ist nicht gemeinsam. Wenn man zum Beispiel gemeinsam ein Haus besitzt, dann bedeutet das, daß man zu 50 & Eigentümer ist und zu 50% der andere. Wenn nun einer von beiden stirbt dann geht dieser 50%ige Anteil auf den Erben über. Erbe ist entweder der der gesetzlich, per testament oder eben durch Erbvertrag zun Erben eingesetzt wurde.

Deine Mutter wurde durch den Erbvertrag zum sogenannten Vorerben eingesetzt. Sie hat also die 50% Deines vaters geerbt. Für dieses Erbe muß sie natürlich Erbschaftssteuer zahlen. In der Praxis aber regelmäßig nicht, da wie schon gesagt hohe Freibeträge gelten)

Bei einem notariellen Erbvertrag wird regelmäßig kein Erbschein benötigt. Aber insbesondere Banken machen da immer wieder gerne Schwierigkeiten.

Der Erbvertrag bindet übrigens Deine Mutter. Sie kann nun nicht mehr das haus verkaufen und über ihr Vermögen als Ganzes verfügen ohne Eure Zustimmung. Daher ist der Erbvertrag die beste Möglichkeit, den nacherben, also die kinder zu schützen.

Gruß Justice

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#9
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Wie berechnen sich die Steuern? Wie hoch sind diese? Und warum "kümmert" sich die Bank beim Umschreiben der Konten darum ist das nicht Sache des FA?

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#10
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

hat keiner eine Idee?

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Die Bank ist verpflichtet, die Kontostände dem Finanzamt zu melden. Alles andere ist Sache des Finanzamtes.

Die Erbschaftsteuererklärung ist übrigens eigentlich eine Bringschuld. Die muss man auch dann abgeben, wenn man nicht vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Nur, wenn man offensichtlich unterhalb der Freibteräge liegt, dann erübrigt sich das.

Der Freibetrag für die Ehefrau beträgt übrigens 307.000€ und für ein Kind 205.000€.

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#12
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Die 307000 bedeuten alles, also Barvermögen, Grundstückswerte, Haus usw?
Grundstück und Haus mit Einheitswert oder wie geht so was?
Aber die Bank hat die Erbschaftssteuer ausgerechnet, ist das richtig?

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#13
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

307.000 Euro ist der Freibetrag für Ehegatten.
Der Nachlasswert wird zusammengerechnet: Bankguthaben zum Todestag, Grundstücke, Haus oder Eigentumswohnung etc. Hier wird der steuerliche WErt zu Grunde gelegt. Das ist ein Wert, der sich am Nutzungswert des Hauses orientiert und schon ein STück unter dem aktuellen Marktwert liegt. Es ist aber nicht der Einheitswert.

Die Bank kann die Erbschaftssteuer gar nicht ausrechnen weil sie ja nicht weiß, was außer dem Vermögen, das bei denen ist, noch vererbt wird.

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#14
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Das Amtsgericht hat mitlerweile Unterlagen geschickt. Die Kopie des Erbvertrages und einen Fragebogen über vorhendene Werte. Was genau ist denn dort anzugeben? Ein Formular von der Bank über das Barvermögen haben wir. Wie genau muß die Auflistung über Schmuck, Bilder, Haushaltsgegenstände denn sein? Ist der gesamte Hausstand anzugeben oder nur das, was ggf. meinem Vater gehörte? Ein Erbschein wird ja wohl nicht benötigt. Wie hoch sind die Gebühren für die Eröffnung des Erbvertrages? Kann die Bank einen Erbschein verlangen, damit meine Mutter an das gemeinsame Geld kommt?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Kann die Bank einen Erbschein verlangen, damit meine Mutter an das gemeinsame Geld kommt?

Die Vorlage des notariellen Erbvertrages sollte reichen. Ein Erbschein ist dann (eigentlich) nicht notwendig.

Es ist nur das Vermögen Deines Vaters anzugeben.

Neben dem Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 307.000€ erhält der Ehegatte noch einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000€, einen Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000€ und einen Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote usw. in Höhe von 10.300€.

Genaue Angaben sind nur dann erforderlich, wenn diese Freibeträge überschritten werden. Ansonsten reichen überschlägige Angaben.

Der Versorgungsfreibetrag wird ggfls. gekürzt, wenn die Frau einen Anspruch auf Witwenrente o.ä. hat.

-- Editiert von hh am 08.12.2006 09:05:39

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#16
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstehe muß ich nur das Barvermögen von ca 200t€ angeben. Ein weiteres Konto hat noch rd. 80t€, jedoch ist bei diesem bei der Bank vermerkt, das das Vermögen bei Tod automatisch auf meine Mutter über geht. Das muß man also nicht angeben, da es ja nun bereits meiner Mutter gehört? ISt das so korrekt? Damit kommt man ja noch nicht an den Freibetrag, Ein Haus bzw. EIgentumswohung gehörte zur Hälfte auch meinem Vater, dies käme noch dazu. Der Hausrat von rd. 40t€ - wie wird der denn bemessen? Wer entscheidet denn, wem welcher Hausrat gehört? Ich wüßte gar nicht, wie man das aufzählen sollte. Könnte man in der Hausratversicherung sehen, wie hoch das ganze versichert ist und diesen Wert mit 1/2 ansetzen? Wenn man dann unter den 41t@ wäre ist das auch frei? Kunst und Schmuck liegt in jedem Fall unter der Grenze.

Du schreibst: Die Vorlage des notariellen Erbvertrages sollte reichen. Ein Erbschein ist dann (eigentlich) nicht notwendig.
Was heißt eigentlich? Kann die Bank es verlangen oder nicht, der Erbschein kostet ja auch noch mal Gebühren, die man sich ja wohl sparen könnte, da die Abkömmlinge als ich und meine Geschwister ja entsprechend des Erbvertrages handeln werden.

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#17
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

quote
____________________________________________

"Wenn ich das richtig verstehe muß ich nur das Barvermögen von ca 200t€ angeben. Ein weiteres Konto hat noch rd. 80t€, jedoch ist bei diesem bei der Bank vermerkt, das das Vermögen bei Tod automatisch auf meine Mutter über geht. Das muß man also nicht angeben, da es ja nun bereits meiner Mutter gehört? ISt das so korrekt?"
_____________________________________________

nein.
Wenn ich Dich richtig verstehe, handelt es sich bei dem Konto um ein "Konto z.G. Dritter", also bei dem die Bank vertraglich angewiesen wurde, im Todesfall das Kontoguthaben auf die begünstigte Person, in dem Fall Deine Mutter, umzuschreiben.

Dieses Geld fällt zwar nicht in den Nachlass, und wird nicht dem Nachlass für die Berechnung irgendwelcher Anteile hinzugezogen, ist aber wie eine Schenkung zu sehen und muss versteuert werden, sofern eben der Freibetrag überschritten wird.
Es kommt also zu dem Kontoguthaben, das Deine Mutter erbst, steuerlich hinzu.

Erbschein bzw. Erbvertrag: Normalerweise verlangt bei einem notariellen Erbvertrag die Bank keinen Erbschein.
Du lässt also keinen ausstellen. Wenn die doch auf die Idee kommen sollten, frag erst mal nach, wozu denn wie hh schon geschrieben hat, "eigentlich" brauchen die keinen.

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#18
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Je mehr ich lese, desto verwirrter werde ich...
Warum muß überhaupt ein AMtsgericht mit der Sache betraut werden? Es wurde doch ein Erbvertrag erstellt, der von allen Seiten akzeptiert wurde. Wenn niemand (der in unserem Fall nicht existiert) einen Erbschein beantragen würde, wäre wir uns doch alle einig?! Das ist in meinen Augen nur Geldschneiderei. Im Bezug auf die ERbschaftssteuer ist das was anderes, das FA kann ja auch ihne AMtsgericht eine Steuer verhängen und Fragebögen versenden.
Die Bank braucht wohl keinen Erbschein aber irgendwas vom Amtsgericht, was weiß ich noch nicht...
Wie kann ich das für meinen Teil später mal eleganter lösen? Die Konten bereits heute im Falle meines Todes einem anderen überschreiben. damit er dann ohne dieses Prozedere ran kommt oder geht es gar nicht ohne Amtsgericht?

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#19
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

quote:
____________________________________________

"Die Bank braucht wohl keinen Erbschein aber irgendwas vom Amtsgericht, was weiß ich noch nicht..."

_____________________________________________

Der Erbvertrag ist ja in Eurem Fall an Stelle eines notariellen Testaments.
Die Ban wird sich das beglaubigte Eröffnungsprotokoll und die Abschrift des Erbvertrags vorlegen lassen und das muss ausreichen.
Für die Umschreibung von Konten reicht das vollkommen aus.

Das Nachlassgericht wird eine Abschrift des Erbvertrags an das zuständige Erbschaftssteuer-Finanzamt schicken und die wiederum bekommen von den Banken die Meldung über die Guthaben.


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#20
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Aber dann sollte der Bank doch auch ein notariell beglaubigter Erbvertrag ausreichen...
Die Sache mit dem Amtsgericht zieht sich ja noch mindestens 4 Wochen hoin und es wäre nicht schlecht, wenn man schon mal an das Geld käme...
Es handelt sich um einen beim Notag verfassten Erbvertrag!

-- Editiert von SteigerMan am 12.12.2006 11:58:46

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#21
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Für die Auszahlung der Guthaben an die Erben wirst Du Dich wohl so lange gedulden müssen bis die Angelegeneheit beim Nachlassgericht durch ist und die die entsprechenden Unterlagen in Händen hast.

Was die Bezahlung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Todesfall (also Beerdigung, Überführung, Arzt etc) stehen, kannst Du einfach zur BAnk gehen, die entsprechenden Rechnungen vorlegen und dann werden die z.L. des Nachlasskontos bezahlt.
Das ist kein Problem aber eine Aufteilung darf erst dann vorgenommen werden, wie schon geschrieben, wenn alles geregelt ist.

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#22
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Für die Auszahlung der Guthaben an die Erben wirst Du Dich wohl so lange gedulden müssen bis die Angelegeneheit beim Nachlassgericht durch ist und die die entsprechenden Unterlagen in Händen hast.

...
Das ist doch der springende Punkt! es sind keine Erben, die was wollen, im Erbvertrag steht doch der längstlebende - also meine Mutter und der ist doch alles mittels notariellem Erbvertrag zugesprochen! Es geht drum, das Geld, dessen Summen hier ja schon stehen neu anzulegen, da Mama von den Zinsen leben muß, derzeit liegt es Zinslos rum und die Bank sagt - is nicht...

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#23
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Dann nimm das Geld auf dem Nachlasskonto und lass es bei der Bank auf ein Geldmarktkonto anlegen. Da wirst Du irgendwas um 2,5 % oder so bekommen und so kannst Du die Zeit überbrücken.
Alles andere hätte eine längere Laufzeit, was Dir aber bei der Umschreibung, so lange die Anlageart nicht verändert wird, eigentlich keine Probleme bereiten dürfte.
Aber mein Tipp wäre: Geldmarktkonto. Jederzeit verfügbar.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

die Bank sagt, dass sie generell einen Erbschein verlangt. Ich sagte jedoch, dass wir KEINEN beantragen werden. Dann wollen Sie eine Art Abtritt- oder Verzichtserklärung, dass nicht nach der Umschreibung auf meine Mutter doch noch jemand mit einem Erbschein auftauchen würde und der Bank dann Streß machte...

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#25
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Sag mal, was ist denn das für eine komische Bank?
So was hab ich ja noch nie gehört! Vorausgesetzt wir reden über ganz gewöhnliche Kontoguthaben oder Wertpapiere. Keine Genossenschaftsanteile oder ähnliches.

Der Banker soll sich mal vernünftig informieren und vielleicht selbst mal beim Nachlassgericht anrufen. Wenn es einen Erbvertrag gibt und eine Eröffnungsurkunde vom Notar dazu dann gibt es keinen Erbschein, folglich:.......richtig! Es wird auch kein Mensch, der nicht im Erbvertrag genannt ist, mit einem Erbschein kommen können! Hat der Mensch einen Vorgesetzten ? Gibt es dort eine REchtsabteilung?
Vielleicht sollten die mal informiert werden über den Quatsch. Echt !! :bang:

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#26
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Es ist eine Kreissparkasse und das Geld wie gesagt (165t€) ist halt für eine zeit zinsbringend festgelegt. Hat denn der Notar eine Eröffnungsurkunde oder erstellt sowas das Amtsgericht. Der EV lag beim Notar und der hat auf Nachricht der Gemeinde, das Amtsgericht informiert. Könnte es keinen geben, der dennoch einen Anspruch auf ein Erbe hätte? Das ist jetzt rein hypothetisch - es gibt keinen! Wenn jemand nicht im Erbvertrag stände - also nicht untershrieben hätte und dennoch einen Pflichtanteil zu bekommen hätte? Oder gibts sowas nicht? Ich würde der bank gerne auf die Finger klopfen...

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#27
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Der Erbvertrag wird wie ein Testament beim zuständigen Notariat oder Nachlassgericht (beim Amtsgericht) eröffnet und entweder im Beisein der Beteiligten oder ohne dass die geladen werden eröffnet und verlesen. Darüber wird dann eine Niederschrift verfasst und den Beteiligten durch Zusendung ausgehändigt. Das ist alles.
Dieses Schriftstück muss die Sparkasse akzeptieren.

Dieser Vorgang hat nichts mit möglichen Kündigungsfristen des angelegten Betrags zu tun. Das sind gesonderte Vorgänge. Aber aufgrund dieses Schriftstücks können die Erben über die Vermögenswerte verfügen und Umschreibungen können vorgenommen werden.

Ich versteh' es nicht!! :(

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#28
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Für die Umschreibung des Grundbuches muss ein Erbschein beantragt werden. Da hilft auch das Vorhandensein eines Erbvertrages nichts. Möglicherweise werden die Kosten, die damals für den Erbvertrag anfallen, auf die Kosten für den Erbschein angerechnet (bei notariellen Testamenten ist das jedenfalls so). Um weitere Kosten zu sparen, kann der Erbschein auf die Immobilie gegenständlich beschränkt werden.

Binnen zwei Jahren ist die Umschreibung des Grundbuches kostenfrei möglich.

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

hm, der Notar meine, dass die Grundbuchänderung ggf. auch ohne Erbschein ginge. Es existiert ein Testamet, welches meine Mutter zur Alleinerbin einsetzt, der spätere Erbvertrag regelt dann das mit uns als Kindern.

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#30
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

>Für die Umschreibung des Grundbuches muss ein Erbschein beantragt werden. Da hilft auch das Vorhandensein eines Erbvertrages nichts>

Ups, § 35 Abs. 2 der Grundbuchordnung besagt aber zunächst etwas anderes.

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