A lebte seit langem in Deutschland, ist jedoch Syrischer Staatsbürger. A hat ein uneheliches Kind. Die Eltern von A leben ebenfalls in D und leben beide noch.
Nun habe ich herausgefunden, dass wohl die Staatsbürgerschaft entscheidend dafür ist, welches Erbrecht angewandt wird. Somit wäre nach meinem Verständnis nicht das uneheliche Kind, sondern der Vater von A Erbe. Nun ist in Syrien jedoch Krieg und die Abwicklung mit den dortigen Behörden erscheint schwierig bis unmöglich.
Der Nachlass von A ist vermutlich überschuldet. Die restliche Familie ist in der halben Welt verstreut, eine wirksame Ausschlagung aller Nacherben schier unmöglich.
Nun die Frage: Ist es in solchen komplexen Fällen möglich, ausnahmsweise die Erbschaft doch nach deutschem Recht abzuwickeln? Insbesondere auch wegen der Möglichkeit eines Nachlassinsolvenzverfahrens, welches die Erbausschlagung aller möglichen Nacherben unnötig werden ließe?
Wenn ja: Wie geht das? Wenn nein: gibt es sinnvolle Alternativen für diese Konstellation?
Erbfall Syrien
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zitat:Nun habe ich herausgefunden, dass wohl die Staatsbürgerschaft entscheidend dafür ist, welches Erbrecht angewandt wird.
Nein, seit dem 17.08.2015 gilt das Wohnortprinzip. Daher gilt sowieso deutsches Erbrecht.
Zitat:Zitat:Nun habe ich herausgefunden, dass wohl die Staatsbürgerschaft entscheidend dafür ist, welches Erbrecht angewandt wird.
Nein, seit dem 17.08.2015 gilt das Wohnortprinzip. Daher gilt sowieso deutsches Erbrecht.
Das ist dem Grundsatz nach nich ganz richtig. Es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht auf den Wohnort (Art. 4 EuErbVO). Die EuErbVO ist für Todesfälle mit Auslandsbezug nach dem 17.08.2015 anwendbar (Art. 3 EGBGB , Art. 83 EuErbVO). Allerdings handelt es sich hier um einen syrischen Staatsbürger. Ob hier der gewöhnliche Aufenthalt anzuwenden ist, ist fraglich. Es müsste geklärt werden, was das syrische IPR dazu sagt, also auf was dort abgestellt wird. Wird auf den Aufenthalt abgestellt, dann wäre deutsches Erbrecht anzuwenden. Wird auf das eigene Erbrecht (Staatsangehörigkeit) abgestellt, so wäre syrisches Erbrecht anzuwenden.
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Zitat:Es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht auf den Wohnort
Wenn Du schon mit Spitzfindigkeiten kommst, dann bitte nicht Wohnort und Wohnsitz verwechseln. Wenn sich das Erbrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, dann nennt man das auch in der juristischen Fachliteratur "Wohnortprinzip".
Zitat:Allerdings handelt es sich hier um einen syrischen Staatsbürger. Ob hier der gewöhnliche Aufenthalt anzuwenden ist, ist fraglich.
Jedenfalls für Deutschland ist das deutsche Erbrecht anzuwenden. Wenn der Verstorbene noch Vermögen in Syrien hat, dann kann es für das dortige Vermögen anders aussehen. In dem Fall käme es zu einer Nachlassspaltung.
Zitat:Wird auf den Aufenthalt abgestellt, dann wäre deutsches Erbrecht anzuwenden. Wird auf das eigene Erbrecht (Staatsangehörigkeit) abgestellt, so wäre syrisches Erbrecht anzuwenden.
Dem Fragesteller geht es doch erkennbar darum, das Erbe wegen Schulden in Deutschland auszuschlagen. Dafür spielt das Erbrecht in Syrien jedoch keine Rolle, denn für Vermögen in Deutschland gilt in jedem Fall deutsches Erbrecht.
Zitat:Zitat:Es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht auf den Wohnort
Wenn Du schon mit Spitzfindigkeiten kommst, dann bitte nicht Wohnort und Wohnsitz verwechseln. Wenn sich das Erbrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, dann nennt man das auch in der juristischen Fachliteratur "Wohnortprinzip".
Zitat:Allerdings handelt es sich hier um einen syrischen Staatsbürger. Ob hier der gewöhnliche Aufenthalt anzuwenden ist, ist fraglich.
Jedenfalls für Deutschland ist das deutsche Erbrecht anzuwenden. Wenn der Verstorbene noch Vermögen in Syrien hat, dann kann es für das dortige Vermögen anders aussehen. In dem Fall käme es zu einer Nachlassspaltung.
Zitat:Wird auf den Aufenthalt abgestellt, dann wäre deutsches Erbrecht anzuwenden. Wird auf das eigene Erbrecht (Staatsangehörigkeit) abgestellt, so wäre syrisches Erbrecht anzuwenden.
Dem Fragesteller geht es doch erkennbar darum, das Erbe wegen Schulden in Deutschland auszuschlagen. Dafür spielt das Erbrecht in Syrien jedoch keine Rolle, denn für Vermögen in Deutschland gilt in jedem Fall deutsches Erbrecht.
Das war keine Spitzfindigkeit. Jedoch ist der gew. Aufenthalt irgendwo, ich glaube im SGB, ein wenig geregelt. Des Weiteren stellt die EuErbVO eben genau darauf ab. Ich benutze in der Juristerei das Wort Wohnort nicht, sorry.
Ob es zu einer Nachlassspaltung kommt sagt einem auch das syrische IPR. Ganz so einfach ist es eben nicht.
Nichtsdestotrotz gebe ich Ihnen Recht. Es geht vornehmlich um eine Ausschlagung. Das sollte hier irgendwie machbar sein.
-- Editiert von AR0710 am 01.11.2018 18:39
Hallo,
danke erst einmal für die bisherigen Antworten.
Es geht primär eben nicht um eine Ausschlagung, da dann ja alle möglichen Nacherben ebenfalls ausschlagen müssten. Das ist aufgrund der Verteilung der Familie auf die halbe Welt aufgrund der Formerfordernisse kaum realistisch machbar.
Daher wäre es vermutlich gangbarer, dass ein in Deutschland befindlicher Erbe annimmt und gleich ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, welches dann mangels Masse vermutlich abgewiesen wird und damit ist die ganze Sache schnell und halbwegs unkompliziert geregelt... Wenn es denn geht...
Darauf zielte meine Frage eigentlich ab: Was steht denn nun in dem Abkommen mit Syrien? Welches Erbrecht ist definitiv anzuwenden? Wo müssen die Anträge gestellt werden? Oder ist das Abkommen irrelevant weil das genannte EU-Gesetz hier Vorrang hat?
Anders ausgedrückt: Kann der Erbe hier in Deutschland das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen?
A hatte weder Vermögen noch Immobilien in Syrien. All sein (geringes) Hab und Gut ist in Deutschland. Eine Nachlassspaltung ist damit unwahrscheinlich.
ZitatIch benutze in der Juristerei das Wort Wohnort nicht, sorry. :
Du musst es ja auch nicht benutzen, solltest es aber nicht als falsch bezeichnen, wenn der Begriff "Wohnortprinzip" (nicht "Wohnsitz" und auch nicht "Wohnort") von anderen benutzt wird.
Zitat:Es geht primär eben nicht um eine Ausschlagung, da dann ja alle möglichen Nacherben ebenfalls ausschlagen müssten.
Na und? Welches Problem hast Du denn damit?
Zitat:Daher wäre es vermutlich gangbarer, dass ein in Deutschland befindlicher Erbe annimmt und gleich ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt
Das ist nur dann sinnvoll, wenn der Erbe Teile des Nachlasses behalten möchte.
Zitat:welches dann mangels Masse vermutlich abgewiesen wird
Das ist wahrscheinlich und damit muss der Erbe dann das Erbe abwickeln.
Zitat:und damit ist die ganze Sache schnell und halbwegs unkompliziert geregelt...
Schnell und unkompliziert ist nur die Ausschlagung.
Zitat:Darauf zielte meine Frage eigentlich ab: Was steht denn nun in dem Abkommen mit Syrien?
Hat der Verstorbene irgendwelches Vermögen oder Schulden in Syrien? Wenn nein, dann ist das doch völlig egal.
Zitat:Welches Erbrecht ist definitiv anzuwenden?
In Deutschland gilt das deutsche Erbrecht.
Zitat:Anders ausgedrückt: Kann der Erbe hier in Deutschland das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen?
Das kann er, aber warum sollte er das tun?
Zitat:A hatte weder Vermögen noch Immobilien in Syrien. All sein (geringes) Hab und Gut ist in Deutschland. Eine Nachlassspaltung ist damit unwahrscheinlich.
Dann ist doch alles klar.
Nochmal: Es ist grundsätzlich falsch zu sagen, in Deutschland gilt deutsches Erbrecht. Auch in Deutschland kann syrisches Erbrecht gelten.
ZitatNochmal: Es ist grundsätzlich falsch zu sagen, in Deutschland gilt deutsches Erbrecht. Auch in Deutschland kann syrisches Erbrecht gelten. :
Für einen Syrer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt für sein deutsches Vermögen ganz eindeutig das deutsche Erbrecht. Die gesetzlichen Vorschriften, aus denen das hervorgeht hast Du in Antwort#2 selbst genannt. Warum stellst Du das jetzt dauernd in Frage?
Dass für einen in Syrien lebenden Syrer auch für sein deutsches Vermögen syrisches Erbrecht gelten kann, habe ich an keiner Stelle in Frage gestellt. Das ist aber ein anderer Sachverhalt als der hier dargestellte und die Diskussion von Rechtsfragen, die nichts mit der Fragestellung zu tun haben, verwirrt den Fragesteller doch nur, wie man an dessen Antwort#5 sehen kann.
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