Guten Tag,
obwohl sehr komplex, versuche ich mich kurz zu fassen.
Herr P ist mit Frau H. verheiratet. Für beide die 2. Ehe. Beide haben jeweils 2 Kinder aus 1. Ehe. Gemeinsame Kinder gibt es nicht.
Herr P ist verstorben.
Es existiert ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt:
- Beide setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.
- Für den Fall des Ablebens von H, der hinterblieben Ehefrau, gilt:
- In einer Teilungsanordung wurde jeweils ein Kind von Herr'n P und ein Kind von Frau H mit je einer Eigentumswohnung bedacht. Für eine der beiden Wohnungen steht geschrieben, falls hinterbliebene Frau H aus gesundheitlichen, altersbedingten Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, die Wohnung zu bewirtschaften, kann diese auch bereits zu Lebzeiten an das Kind S übertragen werden. Dies gilt explizit nur für eine der Wohnungen.
Das zweite Kind des verstorbenen wurde nicht im Testament berücksichtigt. Es hat seinen Pflichtteil bereits erfolgreich eingefordert. Dies geschah außergerichtlich, da Frau H sich weigerte ein Nachlassverzeichnis anzufertigen.
Weitere Immobilien exsitieren nicht.
- Der restliche Nachlasse soll nach einer Quote zusammen unter allen Kindern und Enkelkindern aufgeteilt werden.
- Im Fall des Ablebens des Kindes S, soll ein Enkel des verstorbenen Schlusserbe werden. Im Fall des Ablebens des erwähnten Kindes von Frau H, soll eines Ihrer Enkel Schlusserbe werden.
- Es existiert eine Pflichtteilsstrafklausel.
Nun hat das Kind S vor kurzem erfahren, das hinterbliebene Frau H. die im Testament erwähnte Wohnung bereits veräußert hat. Ein entsprechender Grundbucheintrag liegt vor. S hatte allerdings keine Absicht den Pflichtteil einzufordern, da es BISHER keinen Grund gab. Da die Frist für den Pflichtteilsanspruch zum 31.12.24 abgelaufen ist wurde nun am 30. eine Stufenklage bei Gericht eingereicht. Vorerst zur Aufforderung zum Erstellen eines Nachlassverzeichnisses.
Nun meine Fragen: Handelt es sich um eine Trennungs,- oder Einheitslösung? Oder eine Kombination aus beiden? Betrifft in diesem Fall die Pflichtteilstrafklausel nur die Wohnung oder das komplette Erbe? Ist beschriebene Anordnung an Frau H bzgl. Bewirtschaftung der Wohnung eine Auflage? Wenn ja, wäre Sie Vorerbe? Durfte Frau H in diesem, wie ich zugeben muss, konfusen Verwirrspiel, die Wohnung überhaupt veräußern? Auch wenn Sie Alleinerbin und Kind S zu diesem Zeitpunkt enterbt ist?
Ich bedanke mich im voraus für die geopferte Zeit und hoffe auf entwirrende Antworten.
Erbfall und gemeinschaftliches Testament
3. Januar 2025
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Frage vom 3. Januar 2025 | 16:33
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfall und gemeinschaftliches Testament
#1
Antwort vom 3. Januar 2025 | 18:33
Von
Status: Richter (8588 Beiträge, 4665x hilfreich)
Zitat :Herr P ist verstorben. Es existiert ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt:
- Beide setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.
- Für den Fall des Ablebens von H, der hinterblieben Ehefrau, gilt:
H ist Alleinerbin und der ganze Rest spielt erst dann eine Rolle, wenn diese verstorben ist.
#2
Antwort vom 4. Januar 2025 | 01:57
Von
Status: Unbeschreiblich (49958 Beiträge, 17511x hilfreich)
Zitat :Handelt es sich um eine Trennungs,- oder Einheitslösung?
Wenn Frau H. als Alleinerbin und nicht als Vorerbin eingesetzt wurde, dann handelt es sich um eine Einheitslösung.
Zitat :Betrifft in diesem Fall die Pflichtteilstrafklausel nur die Wohnung oder das komplette Erbe?
Das komplette Erbe.
Zitat :Ist beschriebene Anordnung an Frau H bzgl. Bewirtschaftung der Wohnung eine Auflage?
Nein
Zitat :Wenn ja, wäre Sie Vorerbe?
Die Anordnung macht keinen Sinn.
Zitat :Durfte Frau H in diesem, wie ich zugeben muss, konfusen Verwirrspiel, die Wohnung überhaupt veräußern?
Das ist unklar und dürfte auch davon abhängen, warum die Wohnung veräußert wurde.
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