Erbfall - würde das Nichtaufführen von nachweislich existenten Werten als Betrugsversuch gelten?

22. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
vanKron
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbfall - würde das Nichtaufführen von nachweislich existenten Werten als Betrugsversuch gelten?

Hallo,
nach einer längeren Zeit nach dem Tode meines verwitweten Vaters stelle ich fest, dass mein Bruder in den letzten 6 Jahren, seit mein Vater in ihre Stadt umgezogen ist (vorher hat er an meinem Wohnort gewohnt), alles was nur irgendwie an Gütern und Geld verfügbar war sich angeeignet hat. Warum er zum Umzug überredet wurde dürfte nicht schwer zu erraten sein. Das Druckmittel - einziger Neffe - wurde voll ausgenutzt. So ging die Witwerrente direkt auf eines der Konten meines Bruders, das Pflegegeld ebenfalls und auch jeder verfügbare € wurde sofort abgehoben, nachweislich durch meinen Bruder. Überzogen wurde das Konto nicht. Der Vater hatte eine sehr gute Rente.
Nachdem mehrere Wochen seinerseits nichts mitgeteilt wurde, erkundigte ich mich über die Situation. Antwort: die Eigentumswohnung hat er (der Vater) seinem Neffen (dem Sohn meines Bruders) geschenkt und sonst gibt es nichts. Ein Testament ist vorerst nicht erwähnt worden - möglicherweise gibt es gar keins, warum auch wenn alles so übernommen wurde.
[color=blue]Meine Fragen:
welche Möglichkeiten habe ich von meinem Bruder ein Nachlassverzeichnis zu verlangen und würde das Nichtaufführen von nachweislich existenten Werten als Betrugsversuch gelten?
Verlangt etwa das Nachlassgericht von sich aus ein solches Nachlassverzeichnis?
Hat es irgendeinen Sinn mich selbst an das Nachlassgericht zu wenden und wenn ja, mit welchen Anliegen?
Soll ich einen Erbschein beantragen und wenn ja, wofür?
Fällt die geschenket Eigentumswohnung in den Nachlass aus dem mir mindestens ein Pflichtanteil zusteht?
Die Höhe der Witwerrente über die 4 Jahre seit dem Tod meiner Mutter, die direkt auf das Konto des Bruders ging, als was wird das angesehen? Schenkung?[/color]
Vielen Dank.

-- Editiert am 22.07.2010 19:07

-- Editiert am 22.07.2010 19:16

-- Editiert am 22.07.2010 19:17

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6 Antworten
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#1
 Von 
Wladimir Iljitsch
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)

Hi vanKron,

soweit es hier um deine wirtschaftlichen Interesen geht, wären einige Daten wichtig.
Falls dein Vater die EtW innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod verschenkt hat (an seinen Enkel - denn der Sohn wäre ja wohl nicht sein, sondern dein Neffe) könntest du gegen den Beschenkten den Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen. Dazu brauchst du keinen Erbschein, du musst aber die Verjährungsfrist von 3 Jahren beachten (wann die Verjährung in diesem konkreten Fall beginnt, können wir gerne erörtern, wenn die Daten auf dem Tisch liegen).

Ein Nachlassverzeichnis von deinem Bruder kannst du m. E. nicht verlangen,
allenfalls soweit er "Erbschaftsbesitzer" ist, d. h. nach dem Tode deines Vaters zum Nachlass gehörende Sachen in Besitz genommen hat (beweise mal...)

Hinsichtlich der Rentenzahlungen auf das Konto deines Bruders kämen zwar auch Ansprüche in Betracht, soweit es sich um Schenkungen handelte. Diese Ansprüche könnte dein Bruder vermutlich leicht aushebeln mit der Behauptung
a) er habe dort das Geld nur für deinen Vater verwaltet und in seinem Sinne ausgegebeben
oder
b) es handele sich um Gegenleistungen für Pflege etc.

Vielleicht doch ein Fall für einen spezielisierten Anwalt.

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#2
 Von 
vanKron
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,
vielen Dank für Deine Antwort und nun zur weiteren Erläuterung:
Die EtW ist sicher nach dem Umzug des Vaters in die Stadt des Sohnes / Neffen erfolgt, also in den letzten 6 Jahren, eher in den letzten 2. Ich habe aber Probleme mit der Bedeutung von "Pflichtanteil" und "Pflichtteilergänzungsanspruch", weil ich ja scheinbar nicht durch ein existentes Testament enterbt wurde. Es gibt scheinbar kein Testament (es wurde ja dafür gesorgt, dass die Erbmasse eine Leermenge ist) und somit bin ich, nach seinen Aussagen, Erbe von NICHTS. Kann man, wem auch immer gegenüber, einen Pflichtanteil geltend machen, wenn man Erbe ist? Bezüglich der Verjährungsfrist nehme ich an, das sie mit dem Tode des Vaters vor wenigen Monaten begonnen hat. Ich wurde vom Tod sofort informiert.
Verstehe ich richtig, dass ich von niemandem ein Nachlassverzeichnis verlangen kann, auch wenn der Bruder alles, insbesondere die Gelder des Vaters „verwaltet" hat und er in derselben Ortschaft mit dem Vater lebte während ich über 400 km weit bin? Natürlich kann auch kein Betrug durch ein falsches Verzeichnis begangen werden, wenn man gar keines aufstellt.
Bezüglich der Gelder des Vaters: wenn er sie z.B. als Gegenleistung für Pflege ausgibt, hätte er diese Einnahmen nicht versteuern müssen? Wenn er sie im Sinne des Vaters ausgegeben hat, etwa selber eingesteckt bzw. seinem Sohn gegeben hat – sind das dann Schenkungen, oder was? Wann ist eine Zuwendung eine Schenkung? Er kann sie aber in Alkohohl gesteckt haben, „denn der Vater hatte eine besondere Freude daran seinen Sohn täglich besoffen zu sehen" – man kann also sicher jeden offensichtlichen Unsinn behaupten und der andere ist der Dumme. Der Bruder hatte auch ein höheres Darlehen vom Vater, für das er dem Vater bis zuletzt Zinsen zahlte. Wie wird dieses behandelt und wer stellt im Endeffekt doch ein Verzeichnis dessen was auf jeden Fall die Erbmasse darstellt zusammen und wem gegenüber? Was ist die Rolle des Nachlassgerichts?
Vielen Dank und ich hoffe auf weitere Meinungen / Tipps.


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#3
 Von 
Wladimir Iljitsch
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)

Hi vonKron,

versuchen wir mal laienhaft einige Begriffe zu klären:

1.) Nachlassverzeichnis:
wie der Name sagt, Verzeichnis über Nachlass, also das, was im Zeitpunkt des Erbfalls (Tod) vorhanden war. Du begehrst Auskunft über die Vermögensverwaltung zu Lebzeiten -> andere Baustelle.

2.) Pflichtteils e r g ä n z u n g s anspruch

richtig erkannt, der Pflichtteil setzt voraus, dass der Berechtigte nicht Erbe geworden ist (enterbt oder ausgeschlagen). Nicht so der Ergänzungsanspruch, den kann auch jemand geltend machen, der selbst Erbe ist (BGH NJW 1973, 995 ).

Der Anspruch funktioniert etwa so: was der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod verschenkt hat, wird dem Nachlass fiktiv zugeschlagen.

Bespiel: X hinterlässt 2 Kinder, keine Frau und 20T Euronen, vor seinem Tod hat er an Y 100T verschenkt.
fiktiver Nachlass somit 120T. K1 wäre gesetzlicher Erbe zu 1/2, Pflichtteil somit 1/4 = 30T. Vom Nachlass bekommt er die Hälfte (10T), die Differenz zu seinem fiktiven Pflichtteil (20T) holt er sich von Y.

3.) Schenkung:
wieder richtig vermutet: schwierig zu definieren.
die schuldrechtliche Legaldefinition der §§ 516 ff BGB können wir hier mal weitgehend vergessen, im hiesigen Zusammenhang kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Ich definiere die Schenkung im Sinne des Pflichteilsrechts als eine Zuwendung, der keine entsprechende Gegenleistung gegenüber steht.
Daraus ergibt sich, dass es auch sog. gemischte Schenkungen gibt.

Beispiel: X schenkt dem Y nix im formalen Sinne, er verkauft ihm sein Haus mit einem objektiben Verkehrswert von 200T für 100T. Ist eigentlich ein Kaufvertrag und im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht verboten. Bei der Berechnung des PfTEA würde aber die Differenz von 100T als anteilige Schenkung dem fiktiven Nachlass zugerechnet werden.

Schwieriger wird`s aber bei Dienstleistungen. Wenn also z. B. Y von X monatlich 1.500 € ehalten hat, stellt sich die Frage, ob es sich hier um Schenkungen oder um Entgelte für Dienstleistungen gehandelt hat. Der tatsächliche Umfang der erbrachten Leistungen und ihr Wert wird sich möglicherweise schwer feststellen lassen.
Das Problem des Anspruchstellers besteht darin, dass die "Schenkung" eine Anspruchsvoraussetzung des PfTEA ist. Wer den Anspruch geltend macht, muss das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen. Der Empfänger (Y) kann natürlich nicht erzählen, was er will. Wenn er die Schenkung bestreitet, müsste er schon "substantiiert" darlegen, welche Gegenleistungen er für das Erhaltene erbracht hat. Allerdings: jut jelügt is halb jewonnen. Die Beweislast liegt bei dir.

Dass der Empfänger die laufenden Zahlungen als Arbeitseinkommen hätte versteuern müssen, dürfte für den Zivilprozess keine Rolle spielen.

Auch mit dem Nachlassgericht hat dieser Fall wohl nicht das Geringste zu tun.

Fiel Fergnügen noch!

-- Editiert am 24.07.2010 15:41

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#4
 Von 
vanKron
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi Wladimr Iljitsch,
vielen Dank für die Antwort um die Mühe damit. Ich denke, dass ich wohl am besten es "schlucken" sollte, das es nichts gibt, auch wenn ich davon ausgehe, dass er locker 100.000 in den letzten 6 Jahren ohne echte Gegenleistung eingesteckt hat ("ohne Gegenleistung" ist ein etwas harter Ausdruck denn er ist dem Vater immerhin immer ein Sohn gewesen und ich nur eine Tochter, und der arme Sohn ist ja auch arbeitslos - auch wenn er kaum jemals sich für etwas anderes bemüht hat und seine Frau (Ärztin) unterhält ihn auch ganz gut). Zum Trost kann ich sagen, die Quelle Rente und Witwerrente des Vaters ist nun versiegt.
Bleibt nur die leider von Dir nicht angesprochene Frage:
[color=blue]"Der Bruder hatte auch ein höheres Darlehen vom Vater, für das er dem Vater bis zuletzt Zinsen zahlte. Wie wird dieses behandelt?" [/color]
und die im letzten Jahr (jetzt weis ich es) dem Neffen geschenkte 140 m² Wohnung in einer Villa mit sehr guter Lage.
Nochmals Vielen Dank.

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#5
 Von 
guest-12327.07.2010 13:27:44
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
vanKron
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe tatsächlich einen Fehler gemacht. Der Satz "die Eigentumswohnung hat er (der Vater) seinem Neffen (dem Sohn meines Bruders) geschenkt " hätte "die Eigentumswohnung hat er (der Vater) seinem Enkel (dem Sohn meines Bruders) geschenkt" lauten müssen. Und auch "Das Druckmittel - einziger Neffe - wurde voll ..." hätte korrekt:"Das Druckmittel - einziger Enkel - wurde voll ..." lauten sollen.
Natürlich ist ein weiblicher Bruder eine Schwester, aber der Bruder einer Frau bleibt ein Bruder. Und das der Neffe (mein Neffe) der Sohn meines Bruders ist, habe ich schon geschrieben.

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