Erbfolge Berliner Modell

26. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
BieneM
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfolge Berliner Modell

Hallo,

wer kann mir bitte helfen!?

Ich habe eine Anfrage zum Berliner Modell!
Ich bin verheiratet und mein Mann hat aus erster Ehe 2 Kinder.Da bei meinem Mann eine Gerhirnerkrankung diagnostiziert wurde, wollen wir demnächst einen Notar aufsuchen.
Wenn mein Mann versterben sollte und wir uns für das Berliner Modell entschieden haben, können dann meine Stiefkinder auf sofortige Auszahlung ihres Pflichtteils bestehen? Oder bin ich wie bei leiblichen Kinder als Letztlebende die Entscheidungsträgerin?
Zusatzanfrage: Ist es sinnvoll eine Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung/Betreuungsverfügung durch einen Anwalt/Notar ausfertigen zu lassen??

Vielen Dank

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"BieneM"

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tomten
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Biene,
ich bin Laie, aber war ebenfalls betroffen.
Ohne fachanwaltliche Beratung dŸrfte ein Berliner Modell das schlechteste sein, was Ihnen passieren kann. Das sprengt die Familie unversšnlich.

Die Stiefkinder kšnnen ihren Pflichteil einfordern.
Wenn sie es nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Vaters machen, haben sie keinen Erbanspruch gegen die Stiefmutter mehr. Vererbt wird immer nur in der genetischen Linie.
Danach wŠre nur noch die Linie der Mutter erbberechtigt.

Bei Testamenten, die eine nennenswerte Erbschaft betreffen (schon ein Haus kann das sein) sollte man grundsŠtzlich einen fachkundigen Anwalt beauftragen.
Eigene Erfahrung
Gruss
Tomten

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#2
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Eine gute Beratung durch einen Anwalt oder Notar ist hier sicher die erste Wahl.
Die Frage, eine Vorsorgevollmacht /Patientenverfügung beurkunden zu lassen ist sicher ein guter Gedanke. Dann ist eine Person wirklich legitimiert zu handeln und der Wille der Person ist dokumentiert.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Oder bin ich wie bei leiblichen Kinder als Letztlebende die Entscheidungsträgerin?
Das ist ein Irrtum. Auch leibliche Kinder können vom Erstversterbenden den Pflichtteil fordern.

Ich würde empfehlen, die Kinder als Schlusserben einzusetzen unter der bedingung, dass sie nicht ihren Pflichtteil fordern.

Das sie Dir gegenüber nicht gesetzlich erbberechtigt wären, würden sie in so einem Fall insgesamt erhbliche Nachteile bei der Einforderung des Pflichtteils haben. Absolut sicher vor der Einforderung des Pflichteils kann man sich natürlich trotzdem nicht sein.

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#4
 Von 
Hinweggedacht
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ich habe eine Verständnisfrage dazu: ist es also so, dass die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch mehr haben nach dem Tod des Überlebenden, wenn sie ihn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Tod des Erstverstorbenen geltend gemacht haben?

Ihre einzige Chance wäre also, dass sie testamentarisch zusammen mit den leiblichen Kindern des überlebenden Ehegatten als Schlußerben eingesetzt werden...richtig?

Danke & Gruss

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#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.
Natürlich kann es geschehen, dass Kinder ihren Pflichtteil einfordern.

Um zu verhindern, dass ein Kind beim ersten Erbgang ein Pflichtteil einfordert und beim zweiten Erbgang mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Vollerbe wird und damit gegebenenfalls mehr erbt als die anderen Kinder, behilft man sich in der Praxis mit der sogenannten Jastrow´schen Klausel.

Sie besagt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält. Diese Klausel entfaltet eine gewisse Abschreckungswirkung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

ich habe eine Verständnisfrage dazu: ist es also so, dass die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch mehr haben nach dem Tod des Überlebenden, wenn sie ihn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Tod des Erstverstorbenen geltend gemacht haben?

Ja, das ist richtig.

Nur leibliche Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch. Gegenüber dem Stiefelternteil besteht kein Pflichtteilsanspruch.

Ihre einzige Chance wäre also, dass sie testamentarisch zusammen mit den leiblichen Kindern des überlebenden Ehegatten als Schlußerben eingesetzt werden...richtig?

Ja, das ist richtig. Auf den Pflichtteil gegenüber dem Erstversterbenden zu verzichten macht für die Kinder nur Sinn, wenn sie als Schlusserben eingesetzt wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hinweggedacht
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo hh,

vielen Dank! Ist für mich sehr interessant, weil ich auch in so einer Konstruktion stecke.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidam
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, meine zuk. Schwiegermutter bat mich zu recherchieren, was sie bez.ihres Vermögens falsch gemacht hat und noch korrigieren kann.
Sie ist seit 2 1/2 Jahren Witwe, 84 Jahre, hat 3 Kinder ( eines lebt als geistig behindertes im Wohnheim),hat Bar-u. Immobilienvermögen. In Spanien sind noch zwei Konten, die Gemeinschaftskonten sind.
Zu Lebzeiten hat Ihr Mann
ein Konto auf den Namen
einer Enkelin eingerichtet, die in 3 Monaten 18 Jahre wird (die Verfügungsberechtigung auf dieses Konto wurde vergessen einzutragen),ist im Besitz eines sog. Berliner Testaments, hat keinen Erbschein beantragt. (weder hier in Deutschland noch in Spanien)
Der Landschaftsverband als Träger des Behindertenwohnheims hat vor ca. 6 Monaten den Pflichtanteil für den Sohn geltend gemacht.
bisher die Fakten. Nun ihre Fragen an mich.
1. Wie komme ich an das Geld aus Spanien? 2. Kann ich noch an das Geld vom Sparbuch der Enkelin. (Hier ist anzumerken, dass sich die Enkelin seit der Scheidung ihrer Eltern (über 10 Jahre) nicht gemeldet oder hat sehen lassen. Sie weiß auch nichts über das Geld) 3.Ich möchte weder den Pflichtanteil für dan Sohn an den Landschaftverband zahlen, noch dem Sohn (=Landschaftsverband) das nächste Erbe zukommen lassen. (die Tochter ist amtl. bestellte Betreuerin für den Bruder.)
4. Ich möchte zwar alles Vermögen schon jetzt abgeben und überschreiben, habe aber auch Angst (weiß ich denn, was noch alles passiert... und ich kann mich nicht trennen, da steh ich ja dann mittellos da...)
Und ich weiß nicht, welche Antworten ich ihr Antworten kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tomten
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

>Erbfolge Berliner Modell
* Man sollte das Fell des BŠren erst verteilen, wenn er erlegt wurde

Hallo, meine zuk. Schwiegermutter bat mich zu recherchieren, was sie bez.ihres Vermšgens falsch gemacht hat und noch korrigieren kann.

Sie ist seit 2 1/2 Jahren Witwe, 84 Jahre, hat 3 Kinder ( eines lebt als geistig behindertes im Wohnheim), hat Bar-u. Immobilienvermšgen.

In Spanien sind noch zwei Konten, die Gemeinschaftskonten sind.

Zu Lebzeiten hat Ihr Mann ein Konto auf den Namen einer Enkelin eingerichtet, die in 3 Monaten 18 Jahre wird
(die VerfŸgungsberechtigung auf dieses Konto wurde vergessen einzutragen),
* Bedeutet, die Enkelin ist EigentŸmerin des Kontos

ist im Besitz eines sog. Berliner Testaments, hat keinen Erbschein beantragt. (weder hier in Deutschland noch in Spanien)
* kann das Testament im Regelfall (wenn nichts anderes im Testament vereinbart wurde) also nicht Šndern oder andere VerfŸgungen machen

Der Landschaftsverband als TrŠger des Behindertenwohnheims hat vor ca. 6 Monaten den Pflichtanteil fŸr den Sohn geltend gemacht.
* SelbstverstŠndlich, ist er gesetzlich auch zu verpflichtet

bisher die Fakten. Nun ihre Fragen an mich.

1. Wie komme ich an das Geld aus Spanien?
* Nur mit gerichtlicher Genehmigung. Heimlich abheben wŠre ein Straftatbestand.

2. Kann ich noch an das Geld vom Sparbuch der Enkelin. (Hier ist anzumerken, dass sich die Enkelin seit der Scheidung ihrer Eltern (Ÿber 10 Jahre) nicht gemeldet oder hat sehen lassen. Sie wei§ auch nichts Ÿber das Geld)
* Nein. Da lŠnger als 10 Jahre her, ist s Eigentum der Enkelin.

3.Ich mšchte weder den Pflichtanteil fŸr dan Sohn an den Landschaftverband zahlen, noch dem Sohn (=Landschaftsverband) das nŠchste Erbe zukommen lassen. (die Tochter ist amtl. bestellte Betreuerin fŸr den Bruder.)
* Sie wollen also einen Betrug begehen?

4. Ich mšchte zwar alles Vermšgen schon jetzt abgeben und Ÿberschreiben,
* Ihnen steht noch nicht einmal ein Cent aus dem Vermšgen zu. Erbberechtigt sind Sie doch weder jetzt noch im Fall der Heirat.

habe aber auch Angst (wei§ ich denn, was noch alles passiert...
* das hat wohl jeder, eine Kristallkugel ist in unserer Gegenwart leider nicht mehr Ÿblich

und ich kann mich nicht trennen,
* Ihnen steht nur das vom Gesetzgeber vorgesehen Erbteil zu, nichts mehr. Andere Gedanken bringen Sie unweigerlich auf die kriminelle Schiene.
Weshalb soll der Steuerzahler, also wir alle, fŸr die Pflegekosten aufkommen, wenn die Familie dieses selber bezahlen kann? AbgreifmentalitŠt?

... da steh ich ja dann mittellos da...)
* Einen Rechtsanspruch auf dieses Geld haben Sie doch gar nicht, wie kann da eine gedankliche Verbindung mit Mittellosigkeit aufkommen? Die Idee mit eigener Arbeit ist etwas ungewšhnlich, kann das sein?

Und ich wei§ nicht, welche Antworten ich ihr Antworten kann.
* Im Zweifelsfall wird ihnen ein Rechtsanwalt, bei nicht ordnungsgemŠ§er DurchfŸhrung ein Staatsanwalt, die entsprechenden Antworten geben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rächer_der_Enterbten
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe auch mit diesem "Berliner Modell" zu tun, da ich ohne dass das meine Eltern so wollten, faktisch zumindest in Bezug auf das Vermögen enterbt wurde und somit nur das Pflichtteil fordern könnte.
Dieses Berliner Modell ist eine klassische Steuerfalle, da so der Freibetrag nur zu 50% in Anspruch genommen werden kann, denn der Pflichtteil beträgt nur 50% des gesetzlichen Erbes.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Bitte keine Uralt-Beiträge rausholen!

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