Hallo! Die Frage ist eigentlich relativ simpel und doch ist es etwas komplex dies mittels Suchfunktion zu finden. Entschuldigung deshalb vorab.
Erblasser verstirbt. Der Ehepartner ist bereits vor Jahren verstorben. Erbangelenheit von damals rechtlich geklärt.
Erblasser hat 2 Kinder. Weitere gesetzliche Erben gibt es nicht. Da mit einem Kind kein Kontakt besteht, hat Erblasser per Testament die Kinder mit 1/4 und 3/4 bedacht.
Nun hab ich gehört, dass bei so einer Verfügung der Minderbedachte (1/4) die Möglichkeit hätte seinen gesetzlichen Erbanspruch einzuklagen und der Erblasser den Minderbedachen quasi hätte enterben müssen, damit es nur den Pflichtteil (1/4) erhält (der dann einzuklagen ist). Stimmt das?
Erbfolge / Testament / 2 Kinder / Pflichtteil
5. August 2019
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Frage vom 5. August 2019 | 08:56
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfolge / Testament / 2 Kinder / Pflichtteil
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 5. August 2019 | 09:17
Von
Status: Unbeschreiblich (46298 Beiträge, 16425x hilfreich)
Zitat:Da mit einem Kind kein Kontakt besteht, hat Erblasser per Testament die Kinder mit 1/4 und 3/4 bedacht.
Er hat also die Kinder mit diesen Anteilen als Erben eingesetzt?
Zitat:Nun hab ich gehört, dass bei so einer Verfügung der Minderbedachte (1/4) die Möglichkeit hätte seinen gesetzlichen Erbanspruch einzuklagen
Ich verstehe jetzt nicht, warum der Minderbedachte seinen Erbanspruch in Höhe von 1/4 einklagen sollte. Es ist davon auszugehen, dass auch ohne Klage ein Erbschein mit 1/4 zu 3/4 ausgestellt wird.
Der Unterschied ist jedoch, dass der Minderbedachte in seiner Stellung als Erbe ein Mitspracherecht daran hat, was mit dem Erbe geschieht. Wenn er enterbt worden wäre und somit einen Pflichtteilsanspruch in gleicher Höhe gehabt hätte, dann würde ihm lediglich eine Geldzahlung ohne Mitspracherecht zustehen.
Falls die Befürchtung besteht, dass dem Minderbedachten mehr als 1/4 zusteht, so kann ich diese Befürchtung jedoch zerstreuen.
Zitat:damit es nur den Pflichtteil (1/4) erhält (der dann einzuklagen ist).
Auch einen Pflichtteil muss man lediglich fordern und nicht gleich klagen.
#2
Antwort vom 5. August 2019 | 09:36
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEr hat also die Kinder mit diesen Anteilen als Erben eingesetzt? :
Ja.
Zitat:Ich verstehe jetzt nicht, warum der Minderbedachte seinen Erbanspruch in Höhe von 1/4 einklagen sollte. Es ist davon auszugehen, dass auch ohne Klage ein Erbschein mit 1/4 zu 3/4 ausgestellt wird.
Wie Sie vorwegnommen beantwortet haben, war die Frage ob der Minderbedachte die Möglichkeit hat seinen Pflichtteilsanspruch (der ja nicht nur per Testament bei 1/4 liegt, sondern auch gesetzlich) per Klage auf 1/2 zu erhöhen. Dies ist scheinbar ausgeschlossen.
Zitat:Der Unterschied ist jedoch, dass der Minderbedachte in seiner Stellung als Erbe ein Mitspracherecht daran hat, was mit dem Erbe geschieht. Wenn er enterbt worden wäre und somit einen Pflichtteilsanspruch in gleicher Höhe gehabt hätte, dann würde ihm lediglich eine Geldzahlung ohne Mitspracherecht zustehen.
Falls die Befürchtung besteht, dass dem Minderbedachten mehr als 1/4 zusteht, so kann ich diese Befürchtung jedoch zerstreuen.
Vielen Dank.
-- Editiert von web-troll am 05.08.2019 09:37
-- Editiert von web-troll am 05.08.2019 09:38
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#3
Antwort vom 5. August 2019 | 10:07
Von
Status: Unbeschreiblich (46298 Beiträge, 16425x hilfreich)
Zitat:war die Frage ob der Minderbedachte die Möglichkeit hat seinen Pflichtteilsanspruch (der ja nicht nur per Testament bei 1/4 liegt, sondern auch gesetzlich)
Falls das nicht rübergekommen ist:
Es ist zwar nicht wertmäßig, jedoch rechtlich ein erheblicher Unterschied, ob der Minderbedachte einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 erhält oder ob er einen Erbteil in Höhe von 1/4 erhält.
Der Minderbedachte hat als Erbe weitaus mehr Rechte bezüglich des Erbes im Vergleich zu dem Fall, dass er nur den Pflichtteil erhalten hätte.
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