Das laufende Scheidungsverfahren, welches beiderseitig bereits gerichtlich akzeptiert war und dadurch der Anspruch auf die gesetzliche Erbfolge nicht mehr bestand, wurde durch den plötzlichen Tod der Ehefrau vorzeitig beendet. Es handelte sich um eine gewöhnliche Zugewinngemeinschaft, ohne Ehevertrag und ohne Testament.
Zugewinn- und Versorgungsausgleich waren noch nicht vollzogen. Beim angedachten Zugewinnausgleich sollten Erbschaften auf beiden Seiten sowie eine in der Ehe angeschaffte Immobilie berücksichtigt werden.
Nun gibt es eine erwachsene Tochter, die ausschließlich zur verstorbenen Mutter gehalten hat und daher kein gutes Verhältnis zum überlebenden Vater pflegt. Der überlebende Ehemann (nun Wittwer) ist der Alleineigentümer (steht alleine im Grundbuch) der Immobilie und möchte diese verkaufen.
Die Fragen: Welchen Erbanspruch bezogen auf die verstorbene Ehefrau kann die Tochter nun verlangen?
Hat sie Anspruch auf die Erbschaft (die die Ehefrau während der Ehe von ihren Eltern erhielt)?
Hat sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verkauf der Immobilie (trotz Alleineigentum ihres Vaters)?
Erbfolge nach Todesfall
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatZugewinn- und Versorgungsausgleich waren noch nicht vollzogen. :
Wurde der Zugewinnausgleich übehaupt beantragt? Bei einer "normalen" Scheidung wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Zitat:Die Fragen: Welchen Erbanspruch bezogen auf die verstorbene Ehefrau kann die Tochter nun verlangen?
Sofern keine weiteren Kinder vorhanden sind, ist die Tochter Alleinerbin.
Zitat:Hat sie Anspruch auf die Erbschaft (die die Ehefrau während der Ehe von ihren Eltern erhielt)?
Sofern dieser noch vorhanden ist, ja.
Zitat:Hat sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verkauf der Immobilie (trotz Alleineigentum ihres Vaters)?
Nein.
-- Editiert von User am 14. März 2023 16:02
ZitatWurde der Zugewinnausgleich übehaupt beantragt? Bei einer "normalen" Scheidung wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich durchgeführt. :
Der Versorgungsausgleich wurde bereits festgelegt aber nicht vollzogen weil die Ehe nicht geschieden wurde. Der Zugewinnausgleich befand sich in Verhandlung.
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ZitatHat sie Anspruch auf die Erbschaft (die die Ehefrau während der Ehe von ihren Eltern erhielt)? :
Sofern dieser noch vorhanden ist, ja.
Was heißt hier "dieser"? Der Anspruch? Meine Frage war, ob ein Anspruch besteht.
ZitatDer Versorgungsausgleich wurde bereits festgelegt aber nicht vollzogen weil die Ehe nicht geschieden wurde. Der Zugewinnausgleich befand sich in Verhandlung. :
M.W. wird der Zugewinnausgleich nicht vererbt - ggf. weiß jemand anderes Genaueres.
ZitatWas heißt hier "dieser"? Der Anspruch? Meine Frage war, ob ein Anspruch besteht. :
Das hat nichts mit "Anspruch" zu tun. Vererbt wird der komplette Nachlass der Mutter. Dazu gehört auch das Erbe der Eltern (sofern dieses noch vorhanden ist).
ZitatM.W. wird der Zugewinnausgleich nicht vererbt - ggf. weiß jemand anderes Genaueres. :
genau das habe ich auch gelesen. Hier wäre eine Antwort wichtig. Das würde auch die Frage nach dem Erbe von den Eltern beantworten. Also weiß das jemand?
Zitatgenau das habe ich auch gelesen. Hier wäre eine Antwort wichtig. Das würde auch die Frage nach dem Erbe von den Eltern beantworten. Also weiß das jemand? :
Das Erbe der Eltern hat nichts mit dem Zugewinn zu tun.
Die Tochter hat keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, den die Mutter nach der Scheidung erhalten hätte.
Die Tochter ist Alleinerbin ihrer Mutter.
ZitatHat sie Anspruch auf die Erbschaft (die die Ehefrau während der Ehe von ihren Eltern erhielt)? :
Ja
ZitatHat sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verkauf der Immobilie (trotz Alleineigentum ihres Vaters)? :
Nein.
In so Fällen driften Erbrecht und Familienrecht auseinander. Zwar entfällt der gegenseitige Erbanspruch mit Rechtshängigkeit der Scheidung, es sei denn, es ist was anderes vereinbart. So wie einige andere gegenseitige Ansprüche auch. So werden z.B. keine gegenseitigen Ansprüche auf den Rentenkonten mehr aufgebaut, ebenso wenig werden weiterhin gemeinsam Vermögenswerte aufgebaut. Es tritt also ein Stillstand ein, auf dessen Basis dann die Beziehung abgewickelt werden kann, mit den Zahlen dieses Datums. Das bezieht sich aber auf die Eheleute, die so sie wollen abwickeln können, wenn man mal vom Versorgungsausgleich absieht. Ein Verlust von Rechten zugunsten von Dritten ist insoweit nicht vorgesehen, wenn man mal vom Verlust der Erbeigenschaft absieht, siehe § 1933 BGB. Damit tritt hier die Tochter die Erbschaft ihrer Mutter an. Ansonsten ist in Ermangelung abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen keine Übertragung welcher Rechte auch immer der Verstorbenen auf die Tochter möglich. Insbesondere kann ein Zugewinnausgleich, von dem man nicht mal weiß, ob er stattgefunden hätte, jetzt nicht mehr durchgeführt werden. Das Scheidungsverfahren ist durch den Tod der Partei abgeschlossen.
wirdwerden
ZitatEin Verlust von Rechten zugunsten von Dritten ist insoweit nicht vorgesehen, wenn man mal vom Verlust der Erbeigenschaft absieht, siehe § 1933 BGB. Damit tritt hier die Tochter die Erbschaft ihrer Mutter an. Ansonsten ist in Ermangelung abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen keine Übertragung welcher Rechte auch immer der Verstorbenen auf die Tochter möglich. Insbesondere kann ein Zugewinnausgleich, von dem man nicht mal weiß, ob er stattgefunden hätte, jetzt nicht mehr durchgeführt werden. Das Scheidungsverfahren ist durch den Tod der Partei abgeschlossen. :
Der §1933BGB findet hier klar Anwendung, die Voraussetzungen waren bereits erfüllt. Die Tochter ist Alleinerbin der Mutter - auch klar. Die entscheidende Frage ist jedoch immer noch der Anspruch auf den Ausgleichsanspruch (also den Zugewinnausgleich). Siehe §1378 Abs. 3 Satz 1 (Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar). Der Güterstand wurde durch den Tod beendet. Wenn die Tochter Anspruch auf das Erbe der Mutter (also die Erbschaft von deren Eltern) hat, wäre alles gut und es ließe sich alles regeln. Falls sie jedoch einen Erbanspruch auf den Zugewinn hätte, also eine Ausgleichsforderung verlangen könnte - müsste ja ein komplett neues Verfahren mit Stichtagen ect. veranlasst werden. Diese Gesetze sind wahrscheinlich absichtlich so verwirrend, damit sie keiner versteht ohne einen Anwalt zu nehmen :-(
Fritzi, zunächst einmal zu der Kompliziertheit der Gesetze. Die sind so kompliziert, weil das Leben so kompliziert ist, weil man nicht für jeden Einzelfall ein individuelles Gesetz schaffen kann. Deshalb gibt es eben so etwas wie "unbestimmte Rechtsbegriffe" und "Ermessen." Es geht einfach nicht anders. Und dazu kommen dann viele allgemeine Grundsätze wie Regel/Ausnahmeprinzip. Also Methodik, wie man das alles unter einen Hut bringt.
Nun zu Deinem Fall. Die von mir genannte Bestimmung ist dem Regel/Ausnahmeprinzip zuzuordnen. In der Regel erben eben die Ehepartner, es sei denn ......
Davon unabhängig ist dann die von Dir genannte zweite Regelung zu betrachten. Diese greift, wenn es schon irgendwelche Regelungen gibt, die durch den Tod letztlich nicht umgesetzt werden konnten. Aber so weit war man hier ja nicht mal im Ansatz. Man weiß nicht, was die Eheleute wollten, man weiß auch ansonsten gar nichts. Und dieses "Nichts" kann man nicht auffüllen. Hier haben wir einfach einen Fall, der noch nicht weit genug vorangetrieben war, um einen Anspruch zu begründen.
wirdwerden
Für den Todesfgall gilt der § 1371 BGB und nicht der § 1378 BGB.
Nach § 1371 Abs. 2 BGB kann der überlebende Ehegatte in so einer Situation den Zugewinnausgleich fordern, sofern ihm denn überhaupt ein Zugewinnausgleich zustehen würde. Der verstobene Ehegatte kann seinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich jedoch nicht vererben, da so ein Anspruch zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht vorhanden war, sondern erst mit seinem Tod entstanden wäre.
ZitatDavon unabhängig ist dann die von Dir genannte zweite Regelung zu betrachten. Diese greift, wenn es schon irgendwelche Regelungen gibt, die durch den Tod letztlich nicht umgesetzt werden konnten. Aber so weit war man hier ja nicht mal im Ansatz. Man weiß nicht, was die Eheleute wollten, man weiß auch ansonsten gar nichts. Und dieses "Nichts" kann man nicht auffüllen. Hier haben wir einfach einen Fall, der noch nicht weit genug vorangetrieben war, um einen Anspruch zu begründen. :
Das ist eine gute Erklärung. Es gab zwar die Vermögensaufstellung beider Seiten zu einem bestimmten Stichtag, aber keine Einigung beim Zugewinnausgleich oder nachehelichem Unterhalt. Die Gegenseite verlangte den Verkauf der Immobilie um den Zugewinn genau zu errechnen. Der Verkaufsversuch blieb jedoch erfolglos. Das Scheidungsverfahren wurde vom Gericht als "ruhend" benannt, weil die Gegenseite der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt nicht zustimmte. Also gab es tatsächlich noch keine Einigung. Ich glaube mit der Begründung kann ich gut leben :-) Danke
ZitatDer verstobene Ehegatte kann seinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich jedoch nicht vererben, da so ein Anspruch zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht vorhanden war, sondern erst mit seinem Tod entstanden wäre. :
Da haben wir es wieder mit den verwirrenden Textpassagen. Der Zugewinnausgleich ist vererblich aber er der Anspruch hat zum Zeitpunkt des Todes nicht bestanden .... Das soll einer verstehen. Aber danke für die guten Antworten. Ich habe es jetzt verstanden :-)
Schau mal, ein Anspruch ist zunächst einmal eine sehr theoretische Größe. Ein Beispiel: man hat im Fall der Trennung einen Anspruch auf Abwicklung des Zugewinns. Nur zu einer Forderung verdichtet sich dieser Anspruch dann, wenn was zu verteilen ist, das konkret zu benennen ist und auch geltend gemacht wird. Der theoretische Anspruch muss also konkretisierbar sein. Und wenn er das ist, dann kommen wir zu § 1371, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen wer was fordern kann. Ist doch recht klar geregelt.
wirdwerden
ZitatEin Beispiel: man hat im Fall der Trennung einen Anspruch auf Abwicklung des Zugewinns. :
Nein, den hat man nicht. Dieser Anspruch entsteht erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (§ 1378 BGB).
Genau deswegen kann die Tochter in diesem Fall auch keinen Zugewinnausgleich geltend machen.
Wenn wir mal annahmen, dass die Ehefrau erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils verstorben wäre, dann könnte die Tochter den Zugewinnausgleich auch dann geltend machen, wenn die Ehefrau ihn zuvor selbst nicht geltend gemacht hat.
hh, wir sind uns doch einig. Ich wollte nur ein Beispiel geben, wie Ansprüche entstehen. Hier gibt es eine Fülle von Gründen auch unter Anwendung von allg. Grundsätzen, einen Anspruch zu verneinen. Ich wollte, dass der Fragesteller das Prinzip versteht.
wirdwerden
ZitatHier gibt es eine Fülle von Gründen auch unter Anwendung von allg. Grundsätzen, einen Anspruch zu verneinen. Ich wollte, dass der Fragesteller das Prinzip versteht. :
Das habt Ihr super erklärt. Ich hab´s tatsächlich verstanden - Danke
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